Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
VwGVG 2014 §33 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass in einer Rechtsmittelbelehrung eines Straferkenntnisses statt von einem „Straferkenntnis“ von einem „Bescheid“ die Rede ist, schadet nicht, da auch ein Straferkenntnis ein Bescheid darstellt. Im Übrigen muss es selbst einem (ausländischen) juristischen Laien klar sein, dass sich die Rechtsmittelbelehrung auf die betreffende Entscheidung bezog.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, Rechtsmittelbelehrung, Straferkenntnis, BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.236.2017.R3Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018