Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.03.2018Norm
GewO 1994 §5 Abs2Rechtssatz
Die Tätigkeit als Zahnärztin bzw. die Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie ist nicht mit einer einjährigen Tätigkeit als Drogist, auch nicht eingeschränkt auf zahnhygienische Produkte, gleichzusetzen, sodass mit betreffenden Arbeitszeugnissen keine fachlich einschlägige Tätigkeit bescheinigt werden kann.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe; Drogisten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.243.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018