TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/28 99/17/0377

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626 impl;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626 impl;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0378 E 28. Februar 2000 99/17/0402 E 28. Februar 2000 99/17/0403 E 28. Februar 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. Juli 1999, Zl. KUVS-K2-664-665/4/99, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes und Verfall, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 18. Juli 1996 und Monate davor zwei Pokerautomaten mit der Programmkarte "Full House" in einem näher bezeichneten Cafe, somit Glücksspielautomaten, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und die die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführten, außerhalb einer Spielbank zugänglich gemacht, obwohl diese Glücksspielautomaten dem Glücksspielmonopol unterlägen und der vermögensrechtlichen Leistung eines Spielers im Betrag oder Gegenwert von mehr als fünf Schilling ein Gewinn im Betrag oder Gegenwert von mehr als S 200,-- in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch (insoweit wurde mit dem angefochtenen Berufungsbescheid ein redaktionelles Versehen im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz beseitigt) die Rechtsvorschriften der § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 1 Abs. 1, §§ 2, 3 und 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 idgF., verletzt; es wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen von S 30.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils zwei Tagen verhängt. Gemäß § 52 Abs. 2 GSpG wurden die beschlagnahmten Glücksspielautomaten für verfallen erklärt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde habe insbesondere den Begriff der Ausspielung zu weit interpretiert und die Rechtsfrage betreffend eines allfälligen Irrtums des Beschwerdeführers betreffend die Rechtmäßigkeit des in seinem Lokal aufgestellten Unterhaltungsspielautomaten falsch gelöst. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorbringen auseinander gesetzt, dass die Automaten keinen Auszahlungsmechanismus für Geld, Spielmarken oder ähnliches aufgewiesen hätten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. Nr. 344/1991, 23/1992 und 695/1993, lautet auszugsweise:

"Strafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen,

1. ...

...

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

..."

Gemäß § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es sei eine Ausspielung im Sinne des § 42 Abs. 2 GSpG (gemeint offenbar: § 2 Abs. 2 GSpG) vorgelegen.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Pokerautomaten mit der Bezeichnung "Full House", wie ihn auch der beschwerdegegenständliche Glücksspielautomat darstelle, elektromechanische Spielgeräte mit dem Programm des Kartenspieles Poker seien. In diesen Geräten befänden sich hinter der Frontscheibe fünf Kartenblätterwerke mit jeweils 52 verschiedenen Karten. Die Karten seien auf einer drehbaren Achse gelagert, würden durch die Achse zum Rotieren gebracht und durch einen Zufallsgenerator bewegt. Es bestehe die Möglichkeit, durch die vorhandenen Tasten in den Ablauf einzugreifen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Pokerautomaten handle es sich um ein elektronisches Gerät, welches durch den Einwurf von Münzen im Wert von S 5,-- oder S 10,-- aktiviert werden könne. Bei dem Spielprogramm "Full House" handle es sich um ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhingen. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde über eine elektronische Vorrichtung im Gerät selbst herbeigeführt. Durch Drücken einer auf der Rückseite des Gehäuses angebrachten Taste sei es möglich, einen erspielten Kredit zu löschen. Sowohl für den Einwurf als auch für das Abdrücken des Kredites seien Zählwerke vorhanden, wobei diese Zählwerke die Grundlage für die Abrechnung zwischen dem Aufsteller und dem Betreiber der Geräte bildeten. Für das Gerät sei weder durch den Betreiber noch durch den Beschuldigten als Inhaber ein Schlüssel herausgegeben worden, sodass ein Zugang zum Geräteinneren nicht möglich gewesen sei. Zwischen dem Eigentümer des Pokerautomaten und dem Beschwerdeführer sei ein Aufstellungsvertrag abgeschlossen worden und das im Pokerautomaten befindliche Geld zwischen dem Beschuldigten und dem Eigentümer geteilt worden. Das Spielprogramm "Full House" sei derart konzipiert, dass der Höchsteinsatz S 40,-- betrage. Ein allfälliger Gewinn an dem genannten Gerät werde am Bildschirm des Geräts in Form von Gewinnspielpunkten (max. 44.000) angezeigt. Die pro Spiel erzielten Gewinne würden auf einem Speicher verbucht.

Aus diesen Feststellungen hat die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung abgeleitet, dass die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1, §§ 2, 3 und 4 des Glücksspielgesetzes dem Gesetz entsprochen habe und insoweit sowohl den Schuldspruch als auch die verhängte Geldstrafe (mit der Maßgabe, dass das Redaktionsversehen bei der Zitierung der Rechtsvorschriften beseitigt wurde) bestätigt.

§ 2 Glücksspielgesetz lautet:

"(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt."

Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der hg. Rechtsprechung eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz 1989 - wie schon nach der Judikatur zum Glücksspielgesetz 1962 - bereits dann vorliegt, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine Gegenleistung in Aussicht stelle (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1995, Zl. 91/17/0022, oder das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0113).

Die Beschwerde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang aufzuzeigen. Insbesondere ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse von der Eigenschaft des in Rede stehenden Automaten als Glücksspielautomat ausgehen konnte.

Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der "Unterhaltungsspielapparat" sei lediglich im Lokal des Beschwerdeführers aufgestellt gewesen und der Beschwerdeführer hätte über keinen Schlüssel für den Unterhaltungsspielautomaten verfügt und die belangte Behörde habe die Rechtsfrage, dass sich der Beschwerdeführer in einem Irrtum befunden habe und ihm die angelastete Verwaltungsübertretung subjektiv nicht vorgeworfen werden könne, unrichtig gelöst, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die ihm vorgeworfene Tat die Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 zweite Variante Glücksspielgesetz war; dass der Glücksspielautomat im Lokal des Beschwerdeführers - auf Grund der vertraglichen Verpflichtung mit dem Eigentümer - aufgestellt war und für die Gäste in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Weise zur Durchführung der Spiele zur Verfügung stand, wurde von der belangten Behörde zutreffend unter den genannten Tatbestand subsumiert. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts, was Zweifel im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wecken könnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht auf die ihm vom Eigentümer vorgelegte Urkunde, dass der Glücksspielautomat den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, vertrauen hätte dürfen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Abgesehen davon, dass in der Beschwerde in keiner Weise dargestellt wird, woraus der Beschwerdeführer schließen konnte, dass sich die ihm vom Eigentümer des Automaten präsentierte Urkunde tatsächlich auf ein Gerät der Art und mit dem Programm, wie es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, bezog, wurde gegen den Beschwerdeführer, wie sich aus dem vorgelegten Akt der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ergibt, bereits 1995 ein Strafverfahren wegen des Betriebs zweier Glücksspielautomaten mit der Bezeichnung "Full House" eingeleitet. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang daher nicht - wie dies in der Beschwerde getan wird - auf seine Unkenntnis berufen. Im Übrigen schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis von Vorschriften betreffend die von einem Beschuldigten ausgeübten Tätigkeiten im Allgemeinen nicht das Verschulden aus (vgl. zur Tätigkeit eines gewerblichen Bauunternehmers z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1987, Zl. 87/05/0126, zur Ausübung eines Gewerbes allgemein das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1978, Zl. 2411/77, Slg. 9597/A, oder das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1988, Zl. 88/18/0029, weiters zur Zumutbarkeit, sich die Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften zu verschaffen, betreffend den Bauwerber das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0214). Auch der Beschwerdeführer, der einen Vertrag betreffend die Aufstellung des Glücksspielautomaten in seinem Lokal mit dem Eigentümer abgeschlossen hat und an den Einnahmen beteiligt war, kann sich daher nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis der im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen berufen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe wendet, enthält die Beschwerde keinerlei Angaben, in welcher Richtung die belangte Behörde (entweder bei der Sachverhaltsfeststellung oder bei der rechtlichen Beurteilung) fehlerhaft vorgegangen wäre. Auch der Hinweis, die belangte Behörde habe in den verschiedenen, die (in verschiedenen Lokalen aufgestellten) Automaten desselben Eigentümers betreffenden Verfahren keine Differenzierung vorgenommen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung aufzuzeigen, wird doch damit nicht einmal behauptet, dass etwa der Unrechtsgehalt der Tat im Beschwerdefall deutlich geringer wäre als in den vom Beschwerdeführer angesprochenen Parallelfällen. Dass die belangte Behörde seine Vermögensverhältnisse unrichtig angenommen hätte, wird ebenfalls nicht behauptet.

Die vorliegende Beschwerde ist daher insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170377.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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