RS Lvwg 2018/3/16 LVwG-AV-243/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.03.2018

Norm

GewO 1994 §5 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §94 Z14
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe; Drogisten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.243.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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