Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.03.2018Norm
GewO 1994 §5 Abs2Rechtssatz
Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe; Drogisten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.243.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018