Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2018Norm
GewO 1994 §5 Abs2Rechtssatz
Wird der Gegenstand des Verfahrens nicht ausgedehnt, sondern eingeschränkt und bewegt sich der Beschwerdeantrag innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, so hat eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu ergehen [hier: reglementiertes Gewerbe „Drogisten“ eingeschränkt auf „zahnhygienische Produkte“].
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe; Drogisten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.243.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018