RS Lvwg 2018/3/16 LVwG-AV-243/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2018

Norm

GewO 1994 §5 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §94 Z14
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Wird der Gegenstand des Verfahrens nicht ausgedehnt, sondern eingeschränkt und bewegt sich der Beschwerdeantrag innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, so hat eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu ergehen [hier: reglementiertes Gewerbe „Drogisten“ eingeschränkt auf „zahnhygienische Produkte“].

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe; Drogisten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.243.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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