RS Lvwg 2018/3/26 LVwG-AV-1337/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §279
SpielplatzG NÖ 2002 §3 Abs6
SpielplatzG NÖ 2002 §4

Rechtssatz

Schon im Hinblick auf den mit einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Spielplatzgesetz 2002 verbundenen Vermögenseingriff, muss einem betroffenen Bauwerber besonders deutlich bewusst gemacht werden, dass eine grundlegende Feststellung getroffen wird, die später im Rahmen eines folgenden Abgabenverfahrens nicht mehr gesondert bekämpft werden kann. Daran knüpft der Anspruch, dass eine Feststellung im Sinne dieser Norm auch unzweifelhaft als solche erkennbar sein muss. […] Im Hinblick auf den mit einer Feststellung nach § 3 Abs. 6 NÖ Spielplatzgesetz 2002 typischerweise verbundenen (in die Grundrechtssphäre reichenden) Vermögenseingriff können durch eine undeutliche Ausdrucksweise der Behörde ausgelöste Zweifel keinesfalls zu Lasten der Partei gehen.

Schlagworte

Finanzrecht; Spielplatz-Ausgleichsabgabe; Verfahrensrecht; Zeitbezogenheit; Sach- und Rechtslage; Bescheidspruch; Auslegung; Begründung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1337.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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