Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 2007/18/0327; 2013/05/0164).
Schlagworte
Finanzrecht; Spielplatz-Ausgleichsabgabe; Verfahrensrecht; Zeitbezogenheit; Sach- und Rechtslage; Bescheidspruch; Auslegung; Begründung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1337.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018