Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AVG 1991 §13 Abs2Rechtssatz
Für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes in § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 setzt die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. VwGH 2013/04/0064, 2011/04/0197, 2011/04/0014, jeweils mwN).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018