RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-AV-256/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AVG 1991 §13 Abs2
AVG 1991 §13 Abs5
GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes in § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 setzt die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. VwGH 2013/04/0064, 2011/04/0197, 2011/04/0014, jeweils mwN).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;
Verfahrensrecht; Anbringen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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