Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AVG 1991 §13 Abs2Rechtssatz
Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dar. Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. VwGH Ra 2017/04/0059).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018