RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-AV-256/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AVG 1991 §13 Abs2
AVG 1991 §13 Abs5
GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dar. Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. VwGH Ra 2017/04/0059).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;
Verfahrensrecht; Anbringen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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