Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AVG 1991 §13 Abs2Rechtssatz
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Entfernt der Gewerbetreibende die Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht innerhalb der gesetzten Frist, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018