RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-AV-256/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AVG 1991 §13 Abs2
AVG 1991 §13 Abs5
GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Entfernt der Gewerbetreibende die Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte nicht innerhalb der gesetzten Frist, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;
Verfahrensrecht; Anbringen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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