Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AVG 1991 §13 Abs2Rechtssatz
Gemäß der im Internet veröffentlichten Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG sind die Amtsstunden hinsichtlich des Tages des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde mit „bis 13:00 Uhr“ festgelegt. Aus dieser Kundmachung ergeben sich jedoch keine organisatorischen Beschränkungen des zulässigen Verkehrs bezüglich E-Mail-Eingaben außerhalb der bekannt gegebenen Amtsstunden im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG: Die belangte Behörde hat durch die Wendung „Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben“ nicht – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass solche, wenn sie außerhalb der bekannt gegebenen Amtszeiten in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangen, erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, als bei ihr eingebracht und eingelangt gelten. Für eine eine solche Wirkung entfaltende Erklärung hätte es eines klaren Hinweises auf ebendiese Wirkung bedurft.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018