RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-AV-256/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AVG 1991 §13 Abs2
AVG 1991 §13 Abs5
GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, gelten als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl. VwGH Ra 2017/07/0076, Ra 2017/05/0296, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob für den relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht sind, wonach solche Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. VwGH Ra 2015/17/0039).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;
Verfahrensrecht; Anbringen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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