Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AVG 1991 §13 Abs2Rechtssatz
Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält, gelten als noch am selben Tag eingebracht. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringt, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (vgl. VwGH Ra 2017/07/0076, Ra 2017/05/0296, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob für den relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht sind, wonach solche Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. VwGH Ra 2015/17/0039).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; Geschäftsführer; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018