TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 I416 2148888-2

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2148888-2/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. IFA 324760702 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2001 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, StA. Sierra Leone einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2001, Zl. 01 11.268-BAW abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2001 abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 06.02.2003 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2003, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchte und teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.06.2004, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 10.08.2004, Zl. XXXX, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer wurde mit 06.07.2004 aus der Grundversorgung entlassen, wobei als Entlassungsgrund "verschwunden" angeführt wurde. Zwischen dem 30.06.2004 und dem 04.04.2011 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 30.08.2005 wurde der Beschwerdeführer letztmalig im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen Verstoß gegen das Meldegesetz angezeigt. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 04.04.2011 und dem 11.06.2012 in XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei als Unterkunftgeberin seine Ehefrau aufscheint. Zwischen dem 11.06.2011 und seiner Verhaftung am 17.03.2016 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht gemeldet.

Am 17.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2016 wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens/ Verbrechens nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben vom 29.03.2016, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme", wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG" gewährt. Dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie am 25.03.2016 eine Verständigung erhalten habe, wonach gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend tatverdächtig sei, ein Vergehen/Verbrechen nach dem SMG begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sei geplant eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und werde erwogen, ihn in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung seiner Person zu sichern. Zur Sachverhaltsbeurteilung seiner persönlichen Verhältnisse werde um Beantwortung der vorgelegten Fragen unter Beibringung entsprechender Unterlagen gebeten. Gegenständliches Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2016 nachweislich zugestellt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme lies der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 , 6. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Zu seiner Person wurde festgestellt, dass er senegalesischer Staatsbürger sei (gemeint wohl nigerianischer Staatsbürger) und seine Identität nicht feststehe, sowie, dass zu Österreich weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, noch eine soziale Integration vorhanden ist, da er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis vor kurzem in seiner Heimat aufgehalten habe und bei der niederschriftlichen Einvernahme kein Grund angeben worden sei, der gegen seine Rückkehr sprechen würde. Gemäß der aktuell vorliegenden Länderinformation handle es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Drittstaat. Da er sich zuvor in seiner Heimat befunden habe, spreche ho. nichts gegen seine Rückkehr nach Nigeria. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass er von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vor und monierte darin Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass bezüglich der Rückkehrentscheidung kein ordentliches Ermittlungsverfahren, infolge der Unterlassung einer Einvernahme durch das BFA, erfolgt sei. Darüberhinaus würde sich nichts über seinen gültigen Aufenthaltstitel, bzw. keine Informationen bezüglich seines Privat- und Familienlebens im verfahrensgegenständlichen Bescheid finden, es werde fälschlicher Weise behauptet, dass kein Familienleben in Österreich bestehen würde, die Tatsache, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe, könne nicht als Feststellung für das Nichtvorhandensein seines Privat- und Familienlebens angesehen werden. Fernerhin würde sich auch das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig erweisen, da die belangte Behörde es unterlassen habe, genauere Ermittlungen anzustellen, und ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück zu verweisen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zl. I 416 2148888-1/9E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Behörde es unterlassen habe, die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu führen und ihm die aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten hätten werden müssen. Darüberhinaus habe es die belangte Behörde aktenwidrig unterlassen sich mit seinem Privat- und Familienleben, bzw. Feststellungen zu seiner Identität zu treffen, insbesondere hinsichtlich des im ZMR angeführten Reisepasses aus Nigeria mit der Nr. XXXX. Dadurch habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der JA XXXX einvernommen, wobei er angab gesund zu sein, einen spanischen Aufenthaltstitel zu besitzen, seit 2016 in Österreich zu sein, hier einen Wohnsitz zu haben und in Österreich nie gearbeitet zu haben. Er gab weiters an, dass er seit 2006 in Spanien leben würde und dort als Staplerfahrer gearbeitet habe und er dort auch in der Lage sei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Frau mit Namen XXXX, geb. am XXXX würde in Österreich leben er sei auch öfters hier gewesen um sie zu besuchen. Er führte weiters aus, dass in Nigeria noch seine Eltern und seine Geschwister leben würden, gefragt, was gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen würde führte er wörtlich aus: "Meine Frau lebt in Österreich aber wir werden sehen wie wir dies regeln können." Auf Vorhalt dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes zu erlassen und der Möglichkeit eine Stellung dazu abzugeben, antwortete er wörtlich:

"Ich nehme es zur Kenntnis."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. IFA 314760702, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden sei, obwohl nie eine Refoulement Prüfung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer in Österreich nie ein Asylverfahren gehabt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen und Feststellungen zu seiner Ehefrau sehr mangelhaft seien, es werde sich weder mit deren Staatsangehörigkeit, noch mit der Art ihres Aufenthaltes und der Frage in welcher Weise das Familienleben in Österreich verknüpft sei auseinandergesetzt, noch eine Überprüfung hinsichtlich einer möglichen europarechtlichen Aufenthaltserlaubnis vorgenommen. Hinsichtlich des zehnjährigen Einreiseverbotes führte er unsubstantiiert an, dass dieses unverhältnismäßig sei und noch nicht geklärt sei, ob ein zehnjähriges Einreiseverbot den europarechtlichen Bestimmungen standhalten würde. Auch besitze der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Spanien und sei daher eine Rückkehrentscheidung bezogen auf Nigeria rechtlich verfehlt und jedenfalls unverhältnismäßig. Letztlich führte er aus, dass maßgebliche Fragen noch offen wären, weshalb eine mündliche Beschwerdeverhandlung notwendig wäre. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung zurückzuverweisen und schließlich festzustellen, dass eine Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2011 unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, StA. Sierra Leone in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2001 negativ beschieden wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer weist zwei strafrechtliche Verurteilungen unter verschiedenen Namen auf und befindet sich seit 19.03.2016 durchgehend in Strafhaft.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2017, Zl. I 416 2148888-1/9E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2018 von der belangen Behörde zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.

Die belangte Behörde hat entgegen dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes die darin geforderten Ermittlungsschritte nicht gesetzt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung aktenwidrig einen gültigen Aufenthaltstitel aus Spanien zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zu Nigeria getroffen.

Die belangte Behörde hat sich nicht mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine Ehefrau auseinandergesetzt, bzw. wurden außer der Feststellung, dass diese in Österreich lebt, keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers leiten sich aus dem Depositenbericht der JA XXXX vom 07.11.2016 und dem aktuellen ZMR Auszug ab, wonach der Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt am 05.01.2008 besitzt.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels für Spanien ergeben sich aus dem aktuellen ZMR Auszug vom 09.05.2018.

Dass keine Feststellungen zu Nigeria getroffen wurde ergibt sich aus den Ausführungen zum Herkunftsstaat wonach die belangte Behörde lediglich darauf verweist, dass die Staatendokumentation hinreichend im Hinblick auf seine Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen worden sei und bei Bedarf in diese Einsicht genommen werden kann, sowie das die Behörde auch im Rahmen der Einvernahme diese völlig außer Acht gelassen hat und unerwähnt ließ.

Dass die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte bezüglich seines Privat- und Familienlebens gesetzt hat, ergibt sich schon aus der niederschriftlichen Einvernahme, laut der die belangte Behörde lediglich die Frage "Haben Sie in Österreich Familienangehörige?" gestellt hat und keine weiteren Fragen zu seiner Ehefrau, bei welcher er jedoch seit dem 21.03.2017 wieder zumindest mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, gestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gegen die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023), ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Das BFA hat entgegen dem klaren Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, keine der darin aufgegriffenen Mängel des ersten Verfahrens behoben, sondern sich zum lediglich auf aktenwidrige Sachverhalte gestützt bzw. Feststellungen getroffen, die keine abschließende Klärung des Sachverhaltes ohne weiteres Ermittlungsverfahren möglich machen. Die von der belangten Behörde zum Herkunftsstaat unterlassenen Feststellungen lassen ebenfalls die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung vermissen. Zur Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere zur Abklärung, ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des ART 8 EMRK besteht und einer Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen zu Nigeria, ist jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich, eine neuerliche Zurückverweisung an die belangte Behörde würde einer effizienten Verfahrensführung widersprechen und wird das Bundesverwaltungsgericht sohin die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen. Eine mündliche Verhandlung wurde bereits für den 20.06.2018 anberaumt.

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Feststellungsentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2148888.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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