TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 I401 2194146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I401 2194146-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit:

ALGERIEN alias LIBYEN alias ÄGYPTEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Wien vom 28.03.2018, Zahl: IFA 1050620003 + VZ 150088008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er in Libyen Probleme mit verschiedenen Milizen und Angst um sein Leben gehabt habe.

2. Am 24.11.2017 wurde das Asylverfahren eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 21.02.2018 wurde er durch die Beamten der Landespolizeidirektion Wien festgenommen.

3. Bei seiner am 22.02.2018 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Alter von 16 Jahren mit seiner 15-jährigen Cousine geschlafen habe. Aus Angst vor seinem Onkel sei er geflüchtet.

4. Mit dem Bescheid vom 28.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zudem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.07.2015 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Er begründete sie damit, er sei in seiner Heimat aufgrund eines Tabubruchs verfolgt worden. Er habe als Jugendlicher mit seiner jugendlichen Cousine sexuellen Kontakt gehabt. Er befürchte auch aus realen Gründen die Verfolgung durch verschiedene Milizen. Logischer Weise liege eine Gefährdung in der Heimat vor. Bei einer gründlichen ausreichenden Bearbeitung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die belangte Behörde hätte nach entsprechenden Recherchen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen. Vom Beschwerdeführer gehe aktuell keine Gefahr aus. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei nicht notwendig und gefährde den Beschwerdeführer im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK.

6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Algerien. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit (zumindest) 23.01.2015 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus den Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern (Niederschrift vom 22.02.2018, S. 2), leben in Algerien. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer erwarb Berufserfahrung als Mechaniker und Maler in Spanien sowie als Maler in der Schweiz und in Deutschland und war auch als Bauarbeiter in allen Ländern, in denen er sich aufhielt, tätig. Insbesondere aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance, seinen Lebensunterhalt hinkünftig in Algerien durch eigene Arbeitsleistungen zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit dem am 18.07.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB und § 269 Abs. 1 StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 15 StGB und §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht in Österreich auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde können keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die feststehende Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 26.03.2018, wonach er von der Interpol Algier unter den gleichen (auf Fingerabdrücke und einem Lichtbild basierenden) Personendaten identifiziert wurde.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Sie hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Niederschrift vom 22.02.2018, S. 6).

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers fußt auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.05.2018.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt sowie keine Leistung aus der Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 03.05.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Algerien weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zukommt, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen, insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität, keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.01.2001, Zl. 2000/01/0106; vom 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393).

Wie die belangte Behörde bereits ausführte, stellt die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers dar, doch kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben machte und sich durch die Angabe verschiedener Aliasnamen und Geburtsdaten einen Vorteil in seinem Asylverfahren herbeizuführen beabsichtigte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da in der Regel ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer anderen Identität in einen Irrtum zu führen. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde folgerichtig ausführte - den vorgebrachten Fluchtgründen insgesamt keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers steht "unter dem Verdacht" der Täuschungsabsicht, wenn er verschiedene Namen verwendete und unterschiedliche Angaben zu seinem Alter machte.

Unbeschadet dessen, war er nicht in der Lage, hinsichtlich seines Fluchtvorbringens nachvollziehbare und detaillierte und somit glaubhafte Angaben zu machen. Den gegenständlichen Antrag begründete der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vom 24.01.2015, S. 5) zunächst damit, (in Libyen) Probleme mit verschiedenen Milizen gehabt zu haben, änderte jedoch in der Folge den Grund für seine Ausreise dahingehend, dass er im Alter von 16 Jahren eine sexuelle Beziehung zu seiner 15-jährigen Cousine gehabt habe, was sein Onkel herausgefunden habe.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Asylverfahren als nicht gegeben ansieht. So verwendete der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - zahlreiche Aliasidentitäten und versuchte darüber hinaus seine algerische Staatsangehörigkeit zu verschleiern, indem er, obwohl Interpol Algier ihn (anhand von Fingerabdrücken und eines Lichtbildausweises) unter den gleichen Personendaten identifizierte, nicht davon abging, Staatsangehöriger von Libyen zu sein.

Damit sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, in Libyen Probleme mit verschiedenen Milizen gehabt zu haben, andererseits aus Angst vor seinem Onkel geflüchtet zu sein, weil er als Sechszehnjähriger eine sexuelle Beziehung zu seiner 15-jährigen Cousine gehabt habe, als nicht glaubwürdig zu werten. Er vermochte keine detaillierten Angaben zu seiner Cousine sowie zu seinem Onkel zu machen. Seine Schilderung über die sexuelle Beziehung zu seiner Cousine blieb vage und unkonkret. Im Widerspruch dazu steht auch seine getätigte Äußerung, außer seinen Eltern und seinen Geschwistern keine weiteren Verwandten in seinem Heimatstaat zu haben.

Wie die belangte Behörde in den Feststellungen, vor allem aber in der Beweiswürdigung angefochtenen Bescheides bereits zutreffend ausführte, blieb sein Vorbringen oberflächlich, war wenig plausibel sowie von vagen und allgemeinen Behauptungen getragen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist in seiner Gesamtheit keine überzeugende und glaubwürdige Relevanz für eine tatsächlich erfolgte Bedrohung und Verfolgung auf, zumal es an einem entsprechenden detailreich geschilderten Vorbringen mangelt, was bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen anzunehmen ist.

Da er in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und er in der Beschwerde seine (nicht glaubwürdigen) Argumente für seine Ausreise wiederholte, ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung an.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

In der Beschwerde werden der Einstufung, bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinn der Herkunftsstaaten-Verordnung (in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016), keine entgegenstehenden relevanten Berichte entgegen gehalten. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde auch nicht dar, inwieweit bei seiner Rückkehr nach Algerien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bestehen würde. Sein Beschwerdevorbringen erschöpfte sich in der allgemein gehaltenen Behauptung, dass er "in logischer Weise die Gefährdung in der Heimat" vorbringt und bei "einer gründlichen ausreichenden Bearbeitung [...] die Behörde zu dem Schluss kommen [hätte] müssen, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren ist."

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017

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DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit,

http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017

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JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

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AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017

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FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017

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AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017

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TI - Transparency International (2016): Table of Results:

Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 14.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017

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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 14.2.2017; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012

-

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien:

Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017

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SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.2.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016

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SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22.02.2018 die Möglichkeit ein, in die Länderfeststellungen von Libyen und Algerien Einsicht und Stellung zu nehmen. Er äußerte dazu: "Nein."

Der Beschwerdeführer ist auch in der erhobenen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Algerien, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen an.

Zu Spruchpunkt A) I.:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Selbst die in einem Staat vorherrschenden allgemeinen schlechten Verhältnisse oder bürgerkriegsähnlichen Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt (und der Beweiswürdigung) ergibt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354; vom 31.05.2005, 2005/20/0095; vom selben Tag, Zl. 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174; den Beschluss des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; u.a.).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie bereits dargelegt - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Insbesondere aufgrund seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistungen in Algerien sicherzustellen. Er ist auch mit den grundlegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er wird daher im Herkunftsstaat - allenfalls auch ohne familiäre oder verwandtschaftliche Unterstützung - in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht ihm zudem offen.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, so dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

In diesem Spruchpunkt sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 normierte Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Es bedarf einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 23.01.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 15.05.2018 zwar eine gewisse Dauer. Der seit 23.01.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; des VfGH, VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR vom 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - nach seinen eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund dreijährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, in dem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.07.2015 rechtskräftig festgestellten Übertretungen (versuchte Verbrechen) gegen das Strafgesetzbuch ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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