Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des J und der G in Ansfelden, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1997, Zl. 18.341/01-IA8/97, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge eines Lokalaugenscheins des forsttechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) am 21. Juni 1994 wurde festgestellt, es befinde sich auf einem näher bezeichneten, 3,6156 ha großen, hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Waldfläche im Ausmaß von ca. 3.600 m2, die im Kataster weder als solche ausgewiesen noch gekennzeichnet sei. Diese, in einem Lageplan eingezeichnete Fläche habe eine - durch Schrittmaß ermittelte - Ausdehnung von ca. 60 x 60 m und sei mit Erle, Esche, Eiche und verschiedenen anderen Baumarten sowie mit einer Strauchschicht 0,8 bestockt. Das Alter des Bewuchses könne mit 20-50 Jahren angegeben werden.
Über Vorhalt sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die von der BH auf Grund dieses Gutachtens beabsichtigte Feststellung aus, der erwähnte Teil ihres Grundstückes sei Wald. Sie brachten im Wesentlichen vor, es stehe das genaue Ausmaß der in Rede stehenden Teilfläche nicht fest, auch sei eine Ermittlung der Ausdehnung durch Schrittmaß zu ungenau.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1994 stellte die BH fest, dass die im angeschlossenen Lageplan dargestellte Teilfläche (im Ausmaß von 3.600 m2) eines im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen näher bezeichneten Grundstückes Wald sei. Begründend wurde auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen verwiesen, demzufolge die Voraussetzungen für eine amtswegige Feststellung gemäß § 5 Forstgesetz (ForstG) erfüllt seien.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, die im Lageplan dargestellte Fläche weiche vom angegebenen Flächenausmaß von 3.600 m2 um ca. 500 m2 ab, ihre Ausdehnung sei lediglich geschätzt worden und die vom Amtssachverständigen gewählte Methode der Vermessung durch Schrittmaß sei im vorliegenden Fall unbrauchbar. Es möge zwar zutreffen, dass einige kleinere Teilflächen des Grundstückes einen Bewuchs aufwiesen, der als Wald im Sinne des ForstG bezeichnet werden könnte. Dabei handle es sich aber um nicht zusammenhängende, durch Buschwerk getrennte Flächen mit einem Ausmaß von jeweils weniger als 1.000 m2. Es liege daher kein Wald im Sinne des ForstG vor.
Die Berufungsbehörde holte ein weiteres forsttechnisches Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Diesem zufolge sei die in Rede stehende Feststellungsfläche am 3. Juli 1995 von der Landesbaudirektion des Amtes der O.ö. Landesregierung, Abteilung Vermessung und Liegenschaftsverwaltung, eingemessen und im Anschluss daran ermittelt worden, dass die Fläche ein Ausmaß von
4.478 m2 aufweise, wobei die Festlegung der Messpunkte am Waldrand, dessen Verlauf in der Natur sehr klar zu erkennen sei, durch den forsttechnischen Amtssachverständigen erfolgt sei. Die Feststellungsfläche befinde sich, wie aus dem beigelegten Vermessungsblatt ersichtlich, im mittleren Bereich eines näher bezeichneten Grundstückes, werde an drei Seiten von landwirtschaftlichen Kulturen und an der östlichen bzw. südöstlichen Seite durch einen Weg begrenzt. Die Oberschicht setze sich aus den Baumarten Esche, Eiche, Linde und Erle zusammen und weise ein Alter von etwa 30-60 Jahren sowie eine Überschirmung von mindestens 0,7 auf. Die Unterschicht werde vorwiegend durch Verjüngungen der genannten Baumarten sowie durch Sträucher (u.a. Hasel) gebildet. Auf Grund der die Waldfläche bildenden Baumarten, des Überschirmungsgrades von mindestens 0,7 sowie der die Unterschicht bildenden Gehölze handle es sich eindeutig um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Auf Grund der Baumarten und der Lage im ehemaligen Einflussbereich der nur etwa 100 m entfernt vorbeifließenden K. sei darauf zu schließen, dass es sich dabei um einen Restbestand der K.-Auen handle.
Die Beschwerdeführer erklärten, gegen den Befund des Amtssachverständigen keinen Einwand zu erheben, wohl aber gegen die Qualifikation des Grundstücksteiles als Wald im Sinne des ForstG. Der in Rede stehende Grundstücksteil weise nämlich keinerlei geographischen Zusammenhang zu irgendeinem anderen Waldstück auf, könne nicht wirtschaftlich nachhaltig zur Hervorbringung des Rohstoffes Holz genutzt werden und habe weder Schutz-, noch Wohlfahrts- noch Erholungswirkung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das forsttechnische Gutachten abgewiesen; die von den Beschwerdeführern angesprochenen Wirkungen des Waldes müssten nicht nachgewiesen werden.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. April 1996 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es habe der Einwand der Beschwerdeführer, es lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG vor, auf Grund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht entkräftet werden können. Da im forsttechnischen Befund das Alter des Bestandes der Oberschicht nur undifferenziert mit ca. 30-60 Jahren bemessen worden sei, könne den einzelnen im Befund genannten Baumarten kein bestimmtes Alter zugeordnet werden. Es könne daher der Anteil des Bewuchses, dessen Alter das Hiebsunreifealter übersteige und damit das Ausmaß der Überschirmung des hiebsreifen Bewuchses nicht beurteilt werden.
Die Zweitbehörde beraumte eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein an, in der vom forsttechnischen Amtssachverständigen ein weiteres Gutachten erstattet wurde. Diesem zufolge setze sich der in Rede stehende Waldbestand in der Oberschicht aus den Baumarten Linde, Ahorn, Esche, Eiche, Ulme und Kirsche, in der Unterschicht aus Verjüngungen der genannten Baumarten und im Waldrandbereich aus Sträuchern wie z.B. Hasel, im siedlungsnahen Bereich auch vereinzelt Robinie, Liguster und Goldregen zusammen. Am 15. Mai 1996 sei zur Ermittlung der Überschirmung auf zwei 20 x 30 m großen Probeflächen eine Aufnahme der Kronendurchmesser der Bäume der Oberschicht durchgeführt worden. Die Abmessung des Kronendurchmessers sei kreuzweise in einem Winkel von 90 Grad erfolgt. Die beiden Messwerte seien gemittelt
und daraus die Projektionsfläche errechnet worden. Die beiden Probeflächen seien dabei im subjektiv angeschätzten, geringer überschirmten nördlichen Bereich der Waldfläche angelegt worden. Die Einmessung einer dritten Probefläche im dichter überschirmten südlichen Bereich der in Rede stehenden Feststellungsfläche sei der mündlichen Verhandlung vorbehalten worden. Auf Grund der Aufnahme und Berechnung der Kronenprojektionsfläche habe bei Probefläche 1 eine Überschirmung von 89,3 % und bei Probefläche 2 eine Überschirmung von 78,5 % ermittelt werden können. Zwei auf Probefläche 1 gelegene Bestandeslücken, die das Ausmaß der Kronenprojektionsfläche eines stärkeren Baumes jedoch nicht überschritten, seien in der Unterschicht durch Verjüngungen der genannten Baumarten bestockt. Aus der Aufnahme der beiden Probeflächen, die von der Baumartenzusammensetzung für die gesamte Fläche repräsentativ erschienen, ergebe sich für die Oberschicht folgende Baumartenzusammensetzung: 46 % Linde, 22 % Ahorn, 13 % Esche, 7 % Eiche, 6 % Ulme und 6 % Kirsche. An zwei Probebäumen der Oberschicht seien zur exakten Bestimmung des Alters Bohrkerne gewonnen und auf Grund der Jahresringe ein Alter von 64 (Linde) bzw. 68 (Ahorn) Jahren ermittelt worden. Die Bodenvegetation werde beinahe flächendeckend aus Bärlauch gebildet. Auf Grund der Überschirmung und des Alters der Probebäume könne ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG eindeutig ausgeschlossen werden. Für die genaue Abschätzung der Anzahl jener Bäume auf der Feststellungsfläche, die das Hiebsunreifealter übersteigen, sei vor Ort eine weitere Bestimmung des Baumalters der einzelnen Baumarten vorgenommen worden. Nach den Hochrechnungen auf Grund der beiden Probeflächen seien auf der gesamten Fläche 123 Bäume vorhanden, die die Oberschicht des Waldes bildeten, wobei 54 Bäume die durchschnittliche Kronenprojektionsfläche von 23 m2 überschritten. Daraus ergebe sich eine durch hiebsreife Bäume überschirmte Mindestfläche von 1.242 m2 im fraglichen Bereich, wobei die Überschirmung durch hiebsreife Bäume geschätzt bei mindestens 45 % liege.
Auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer erstattete der forsttechnische Amtssachverständige in der Folge eine Ergänzung seines Gutachtens. Er führte aus, auf der Feststellungsfläche sei nunmehr die Kronenprojektion auf einer Fläche von 1.800 m2 erhoben und auf der gesamten Fläche eine Vollkluppierung (Brusthöhendurchmesser-Messung) mit einer Kluppschwelle von 10 cm durchgeführt worden. Die Erhebungen hätten ergeben, dass sich auf der 4.478 m2 großen Fläche insgesamt 252 Bäume befänden, die die Kluppschwelle von 10 cm erreichen bzw. überschreiten. Nach Darstellung der erhobenen Baumarten und der Verteilung nach Durchmesserstufen wurde ausgeführt, für die Probefläche 1 sei eine Überschirmung der die Oberschicht bildenden Baumkronen von 89,3 %, für die Probefläche 2 eine Überschirmung von 78,45 % sowie für die Probefläche 3 eine Überschirmung von 68,69 % ermittelt worden. Insgesamt sei somit die Überschirmung auf 1.800 m2 der insgesamt
4.478 m2 großen Fläche, d.h. auf 40,2 % der gesamten Fläche, gemessen bzw. berechnet worden. Im Durchschnitt aller drei erhobenen Probeflächen ergebe sich eine mittlere Überschirmung von 78,81 %. Dabei seien jedoch nur Baumkronen bzw. die Überschirmung der die Oberschicht bildenden Baumarten erfasst worden. Zusätzlich sei eine, allerdings nicht gemessene Überschirmung des Waldbodens durch Verjüngungen der genannten Baumarten sowie durch Sträucher gegeben. An sechs Bäumen (je zwei Eichen, Ahorn und Linden) sei durch Zuwachsbohrung das Alter der Bäume ermittelt worden. Dabei sei bei Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 und mehr Zentimetern ein deutlich über 60 Jahre liegendes Baumalter festgestellt worden. Zusätzlich sei das Alter bei vier Eschen mit einem Brusthöhendurchmesser von 25 und mehr Zentimetern bestimmt worden; dieses sei deutlich über dem für diese Baumart festgelegten Hiebsunreifealter von 30 Jahren gelegen. Es könne daher mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 und mehr Zentimetern sowie bei Eschen mit einem Brusthöhendurchmesser von 25 und mehr Zentimetern das Hiebsunreifealter überschritten werde. Ein Vergleich der Kronenprojektion von Bäumen mit Brusthöhendurchmesser von 25 und mehr Zentimetern bei Eschen und von 30 und mehr Zentimetern bei allen übrigen Baumarten ergebe für Probefläche 1 eine Überschirmung von 40,27 %, für Probefläche 2 eine Überschirmung von 36,88 % und für Probefläche 3 eine Überschirmung von 54,56 %. Im Durchschnitt aller drei Probeflächen würden 43,9 % der Feststellungsfläche von Bäumen bzw. Baumkronen überschirmt, die einen Brusthöhendurchmesser von mehr als 30 cm, sowie einen Brusthöhendurchmesser von mehr als 25 cm bei Esche aufwiesen. Ein Vergleich dieser Bäume mit den Kronenprojektionsflächen dieser Bäume habe eine durchschnittliche Kronenprojektionsfläche von 33,96 m2 pro Baum ergeben. Die Vollkluppierung habe auf der gesamten verfahrensgegenständlichen Fläche insgesamt 47 Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 30 cm sowie zusätzlich 8 Eschen mit einem Brusthöhendurchmesser von 25-30 cm ergeben. Auf der gesamten Fläche seien demnach 55 Bäume vorzufinden, die auf Grund ihres Brusthöhendurchmessers mit hoher Wahrscheinlichkeit das gesetzlich festgelegte Hiebsunreifealter übersteigen. Auf Grund einer mittleren Kronenprojektionsfläche von 33,69 m2 ergebe sich auf der gesamten
4.478 m2 großen Fläche eine Überschirmung von 1.867,8 m2, das seien 41,71 % der Fläche. Auf Grund einer Überschirmung der Fläche von mehr als 7/10, und einer Überschirmung von mehr als 4/10 des das Hiebsunreifealter übersteigenden Bewuchses sowie einer offensichtlich über Jahre geduldeten forstlichen Nutzung sei daher die Waldeigenschaft im Sinn des Forstgesetzes gegeben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Erstbescheid (neuerlich) keine Folge gegeben und festgestellt, dass die in einem zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten und diesem angeschlossenen Lageplan dargestellte Fläche von
4.478 m2 Wald im Sinne des ForstG sei. Hiezu wurde - nach Wiedergabe des forsttechnischen Gutachtens und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die aufgenommene Anzahl der einen Brusthöhendurchmesser von 10 cm übersteigenden Bäume, deren tatsächlicher Brusthöhendurchmesser sowie die Feststellung des tatsächlichen Alters von insgesamt 10 Bäumen seien von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben. Der Schluss des Sachverständigen vom Brusthöhendurchmesser der durch Zuwachsbohrung tatsächlich altersbestimmten Bäume auf das Alter von Bäumen mit gleich großem oder größerem Brusthöhendurchmesser sei logisch und stehe mit den allgemeinen Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Durch die Vermessung der in Frage stehenden Baumkronendurchmesser und der daraus ermittelten durchschnittlichen Kronenprojektionsfläche von Bäumen, die auf Grund ihres Brusthöhendurchmessers mit hoher Wahrscheinlich das Hiebsunreifealter überschritten hätten, sei es - ohne eine die forstlichen Holzgewächse schädigende Zuwachsbohrung sämtlicher Bäume vorzunehmen - möglich gewesen, eine Überschirmung von mehr als 3/10 der Fläche durch das Hiebsunreifealter übersteigenden Bewuchs festzustellen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft habe im Bescheid vom 12. April 1996 ein forsttechnisches Gutachten verlangt, in dem auf Grundlage der Altersbestimmung der einzelnen Baumarten der Anteil des hiebsreifen und des hiebsunreifen Bewuchses einschließlich der jeweils davon überschirmten Grundfläche beurteilt werde. Diesem Auftrag sei nicht entsprochen worden. Der Amtssachverständige hätte präzise die Anzahl und die Lage der Bäume feststellen und die dadurch bewirkte konkrete Überschirmung bestimmen müssen. Durch die Verwendung einer durchschnittlichen Kronenprojektionsfläche könne man aber niemals zu einem präzisen Ergebnis kommen. Der Sachverständige habe auch nicht angegeben, wie viele Bäume und welche Baumarten auf den Probeflächen vorgefunden und welche Bäume er als hiebsunreif bezeichne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Überschirmung auf den Probeflächen berechnet worden sei und aus welchen Gründen gerade die drei Probeflächen untersucht worden seien. Schließlich sei eine weitere Unterteilung als in Bäume und Eschen nicht vorgenommen worden, obwohl sechs verschiedene Baumarten vorlägen. Die festgestellte Überschirmung von 41,71 % liege so knapp über der gesetzlichen Grenze, dass ein gesetzmäßiges Ergebnis den Einsatz genauerer Methoden verlange. Dass insgesamt 252 Bäume gezählt worden seien, die die Kluppschwelle von 10 cm erreicht bzw. überschritten hätten, könne nicht richtig sein. Vielmehr müsse diese Zahl auf einer Schätzung oder einer Hochrechnung beruhen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juni 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, aus den im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Feststellungen ergebe sich, dass die Feststellungsfläche bei einer Breite von mehr als 50 m und einer Länge von mehr als 70 m ein Flächenausmaß von
4.478 m2 aufweise. Die Bestockung der Feststellungsfläche setze sich aus den Baumarten Ahorn, Linde, Esche, Ulme, Eiche und anderen Laubbaumarten wie z.B. Kirsche und Erle zusammen. Die Feststellungsfläche weise eine mittlere Überschirmung durch diese die Oberschicht bildenden Bäume von 78,81 % auf. Dieser Durchschnittswert errechne sich aus den für jeweils drei Probeflächen (je 20 x 30 m) ermittelten Kronenprojektionsflächen und beziehe sich somit auf eine 1.800 m2 große Fläche, das seien 40,2 % der Feststellungsfläche. Da die Feststellungsfläche die in § 1 Abs. 1 ForstG angeführten Mindestmaße hinsichtlich Fläche und Breite der Bestockung bei weitem überschreite und sämtliche festgestellte Baumarten in dem den "forstlichen Bewuchs" festlegenden Anhang des ForstG aufschienen, sei die Feststellungsfläche als Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG zu qualifizieren. Um einer solchen Fläche den Waldcharakter zu nehmen, müssten gemäß § 1 Abs. 4 lit. a ForstG zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Sowohl die "forstliche Nutzung" der Fläche, als auch das Vorhandensein eines hiebsreifen Bewuchses mit einer Überschirmung von mindestens 3/10 würden - jeweils für sich allein - die Anwendung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 4 lit. a ForstG verhindern. Der Landeshauptmann habe zu Recht festgestellt, dass die Feststellungsfläche von hiebsreifem forstlichen Bewuchs in einem 3/10 übersteigenden Ausmaß überschirmt sei. Die Altersbestimmung des forstlichen Bewuchses auf Grund des - flächendeckend auf der gesamten Feststellungsfläche erhobenen - Brusthöhendurchmessers der Bäume sei als schlüssige und taugliche Methode anzusehen. Mit Ausnahme der raschwüchsigen Baumarten trete die Hiebsreife grundsätzlich mit einem Alter von 60 Jahren ein. Zu den raschwüchsigen Baumarten seien von den im forsttechnischen Befund genannten zwei, nämlich die Esche und die Erle zu zählen; deren Hiebsreife trete ab einem Alter von 30 Jahren (Esche) und 20 Jahren (Erle) ein. Es sei nicht unschlüssig, wenn der Amtssachverständige bei Bäumen von nicht raschwüchsigen Baumarten, deren Brusthöhendurchmesser 30 cm und mehr betrage, auf Grund der Ergebnisse der vorgenommenen Zuwachsbohrungen auf ein das Hiebsunreifealter übersteigendes Alter geschlossen habe; Gleiches gelte für die untersuchte raschwüchsige Baumart Esche im Hinblick auf Individuen, deren Brusthöhendurchmesser 25 cm oder mehr betrage. Dass nur zwischen "Bäumen" und "Eschen" differenziert worden sei, bedeute keinen Mangel. Aus dem Gutachten ergebe sich nämlich eindeutig, dass mit "Bäumen" der nicht raschwüchsige Baumbewuchs gemeint sei, bei dessen Altersbestimmung mittels Zuwachsbohrung sehr wohl auf unterschiedliche Baumarten Bedacht genommen worden sei. Da die Zuwachsbohrungen ergeben hätten, dass bei allen untersuchten, nicht raschwüchsigen Baumarten bei Erreichen eines Brusthöhendurchmessers von 30 cm das Hiebsreifealter von 60 Jahren eindeutig überschritten gewesen sei, habe sich eine weitere Differenzierung erübrigt. Im Hinblick darauf, dass schon an Hand der der Berechnung der Überschirmungsfläche zugrunde gelegten 55 Bäume (47 Bäume nicht raschwüchsiger Baumarten zuzüglich 8 Eschen) mehr als 3/10 der Feststellungsfläche mit hiebsreifen Bäumen überschirmt sei, sei die Einbeziehung weiterer Baumarten (wie z.B. der Erle) nicht mehr erforderlich. Die Ermittlung der Gesamtüberschirmungsfläche durch 55 hiebsreife Bäume an Hand der für diese Bäume ermittelten durchschnittlichen Kronenprojektionsfläche von 33,36 m2 könne nicht als untaugliche Ermittlungsmethode erachtet werden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Ermittlung der Überschirmungsfläche der auf der gesamten Feststellungsfläche festgestellten 55 Bäume (41,71 %) im Wesentlichen zum selben Ergebnis führe wie die Ermittlung der Überschirmungsfläche durch hiebsreife Bäume in den drei repräsentativen Probeflächen; im Durchschnitt aller drei Probeflächen würden nämlich 43,90 % der Fläche von hiebsreifen Bäumen überschirmt. Nach welchen Kriterien die Probeflächen ausgewählt worden seien, sei dargelegt worden. Der Amtssachverständige sei dabei nach den Kriterien der Repräsentativität vorgegangen. Die Feststellung der präzisen Lage der hiebsunreifen Bäume sei im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer nicht erforderlich. Auch das zweite Tatbestandselement des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG, das Fehlen einer forstlichen Nutzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt; es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Feststellungsfläche werde nicht forstlich genutzt. Wenn schon das Überlassen einer Waldfläche dem Wirken der natürlichen Verjüngung als "forstliche Nutzung" anzusehen sei, so gelte dies umso mehr für sich selbst überlassene bestockte Flächen, die - wie im vorliegenden Fall - das Verjüngungsstadium schon überschritten hätten und (teilweise) bereits hiebsreifen forstlichen Bewuchs aufwiesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 1998, B 1871/97, 280/98, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ForstG hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
a)
die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
b)
eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder
c)
die Behörde aus einem anderen Anlass festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 1 ForstG mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 1 Abs. 4 lit. a ForstG Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat, nicht als Wald im Sinne des Abs. 1.
Die Beschwerdeführer wenden gegen die Feststellung der belangten Behörde, die in Rede stehende Grundfläche sei Wald im Sinne des ForstG, zunächst ein, die Behörde habe § 1 ForstG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Forstwesen) ermächtige den Forstrechtsgesetzgeber nämlich nur in Ansehung jener Grundflächen zu Regelungen, die bereits am 1. Oktober 1925 als Wald anzusehen gewesen seien. Erst später neu angelegte, neu geplante oder ohne menschliches Zutun "neu aufgekommene Wälder" würden dem Kompetenztatbestand "Forstwesen" jedoch nicht unterfallen. Dem Gesetzgeber des - für die Ausmittlung des Inhaltes des Kompetenztatbestandes "Forstwesen" maßgeblichen - ForstG 1852 sei es allerdings nur um solche Wälder gegangen, die bereits im Jahre 1852 bestanden hätten; dies werde durch im Einzelnen genannte Erkenntnisse des k.k. Verwaltungsgerichtshofes klar gestellt. Die Erhaltung und der Schutz dieser Wälder durch das ForstG 1852 sei überdies unter der Zielsetzung gestanden, eine nachhaltige und produktive Waldwirtschaft und eine Versorgung der Wirtschaft zu sichern, daneben seien weitere Schutzzwecke wie z.B. Bannung von Lawinengefahren und Hangrutschungen verfolgt worden. Für den dem Kompetenztatbestand "Forstwesen" zugrundeliegenden Waldbegriff folge daraus, dass forstgesetzliche Regelungen zulässigerweise nur "Waldungen" zum Gegenstand haben könnten, die auf Grund ihrer Ausdehnung ökonomische oder Gefahren abwehrende Bedeutung besäßen. Wälder mit einer Fläche von bloß etwas mehr als 1.000 m2 könnten jedoch "offenkundig" keine relevanten volkswirtschaftlichen Nutzwirkungen und keine relevanten Gefahren abwehrende Schutzwirkungen entfalten. Bloß 1.001 m2 große Baumgruppen würden vom Kompetenztatbestand "Forstwesen" jedenfalls nicht erfasst.
§ 1 ForstG hätte daher von der belangten Behörde verfassungskonform dahin ausgelegt werden müssen, dass nur solche Flächen als Wald dem ForstG unterliegen könnten, die am 1. Oktober 1925 als Wald anzusehen gewesen seien. Würde diese Auffassung nicht geteilt, erwiese sich § 1 ForstG als verfassungswidrig; für diesen Fall regen die Beschwerdeführer - unbeschadet der Ablehnung ihrer an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde - die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an.
Die Beschwerdeführer sind zu Recht der Auffassung, der Inhalt des Kompetenztatbestandes "Forstwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) sei im Sinne der so genannten Versteinerungstheorie auszulegen und bestimme sich somit grundsätzlich nach dem ForstG 1852 (vgl. z.B. VfSlg. 12.105/1989).
Das ForstG 1852 bezog sich in seinen Regelungen auf Wälder (Reichsforste, Gemeindewälder und Privatwälder; vgl. § 1), ohne jedoch eine Definition des "Waldes" zu geben. Waldgrund durfte ohne Bewilligung weder der Holzzucht entzogen, noch zu anderen Zwecken verwendet werden (vgl. § 2 ForstG 1852).
Für die Qualifikation einer Grundfläche als "Waldgrund" wurde in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Widmung der Fläche für Zwecke der Waldkultur bzw. ihre "natürliche Beschaffenheit" als Waldgrund für maßgeblich erachtet (vgl. die bei Schreckenthal,
Das Forstgesetz (1949), 3 f., referierte Judikatur).
Anhaltspunkte für die Auffassung der Beschwerdeführer, das ForstG 1852 sei nur auf solche Grundflächen anwendbar gewesen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (das war der 1. Jänner 1853) als Waldgrund zu qualifizieren gewesen seien, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. So bezieht sich das Verbot nach § 2 ForstG 1852 nach seinem Wortlaut nicht etwa auf "am 1. Jänner 1853 bestehenden Waldgrund", sondern auf "Waldgrund" schlechthin. Auch der aus der Präambel ersichtliche Zweck der Regelung, zur "Sicherstellung der in alle Lebensverhältnisse eingreifenden Holzbedürfnisse" für den "besonderen Schutz des Eigentumes, der Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen Sorge zu tragen", legt ein iSd Beschwerdeführer einschränkendes Verständnis des Begriffes "Waldgrund" nicht nahe; treffen diese Erwägungen doch auf die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu entstehenden Wälder in gleicher Weise zu wie auf die bereits bestehenden.
Nun trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerdeführer betonen - in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1899, Budw. Nr. 13.183, die Auffassung vertreten hatte, dass das ForstG 1852, das "wie schon sein Eingang besagt, zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege der Holzpflanzungen erlassen wurde," die Konservierung des Waldgrundes im Auge habe und Maßregeln treffe, damit "der bestehende Waldgrund seiner Bestimmung erhalten bleibe", woraus der Schluss gezogen wurde, "dass das Gesetz eben nur den zur Zeit seines Inslebentretens vorhandenen Waldgrund betrifft und nur auf solche Wälder und Forste (§ 1), welche zur Zeit der Erlassung des Ah. Patentes bestanden, Anwendung findet". Es trifft weiters zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. September 1914, Budw. Nr. 10.468(A) auf dieses Erkenntnis verwiesen hat.
Damit hat die angesprochene Rechtsfrage aber keineswegs eine einheitliche Antwort in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur gefunden. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Dezember 1912, Budw. Nr. 9311(A), ausgeführt, die Auffassung, als Waldgrund kämen nur Flächen in Betracht, die im Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit des ForstG Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden waren, lasse sich "mit zureichenden Gründen nicht vertreten". Da das Gesetz eine entsprechende Einschränkung nicht normiere, sei es "auf alle Verhältnisse, die sich schon zu Beginn seiner Wirksamkeit vorfanden oder seither herausgebildet haben, anzuwenden", das Verbot des § 2 ForstG 1852 gelte also "für jede Grundfläche, die Waldgrund ist". Wenn das ForstG in den einleitenden Worten die Wendung gebrauche, dass die Staatsverwaltung für den Schutz der Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen zu sorgen habe, so liege darin keine Einschränkung der Vorschrift des § 2, sondern lediglich die Bekanntgabe jener Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hätten, die in dem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zu treffen. In diese Richtung scheint auch das Erkenntnis vom 3. Juli 1907, Budw. Nr. 5314(A), zu weisen, in dem der Standpunkt zum Ausdruck gebracht wird, für die Qualifikation von Grundflächen als Waldgrund komme es auf die "gegenwärtig maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse" an.
Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist für die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die zit. Erkenntnisse vom 3. Okt. 1899 und vom 29. Sept. 1914 nichts zu gewinnen; dieser Hinweis vermag die Auffassung, durch die Judikatur des k.k. Verwaltungsgerichtshofes sei klargestellt, dem ForstG 1852 sei ein Waldbegriff zugrundegelegen, dem nur Grundflächen entsprochen hätten, denen bereits am 1. Jänner 1853 Waldeigenschaft zugekommen sei, nicht zu tragen. Den Bestimmungen des ForstG 1852 ist jedoch - wie dargelegt - kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, es sei für die Qualifikation einer Grundfläche als Waldgrund entscheidend gewesen, dass dieser Fläche bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ForstG 1852 Waldeigenschaft zugekommen war. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführer, erst nach dem 1. Jänner 1853 neu angelegte, neu gepflanzte oder ohne menschliches Zutun neu aufgekommene Wälder seien nicht "Wald" iSd Kompetenztatbestandes "Forstwesen", als unzutreffend.
Was den weiteren Einwand anlangt, § 1 Abs. 1 ForstG beziehe Grundflächen in den Waldbegriff ein, die "offenkundig" keine Waldwirkungen entfalten vermögen, übersehen die Beschwerdeführer, dass die Neuregelung des § 1 Abs. 1 ForstG durch die ForstG-Novelle 1987 unter dem Gesichtspunkt erfolgte, durch die Neudefinition des Begriffes "Wald" als eine bestockte Grundfläche mit einem Mindestausmaß den - bisher erforderlichen - Nachweis einer der Wirkungen des Waldes entbehrlich zu machen (vgl. AB 285 BlgNr, 17. GP, 3). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Grundfläche, die den in § 1 Abs. 1 ForstG genannten Voraussetzungen entspricht, jedenfalls geeignet ist, eine der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) auszuüben und daher - soweit nicht eine der im Folgenden genannten Ausnahmen zutrifft - dazu bestimmt ist, der Waldkultur zu dienen; des Nachweises einer der Wirkungen des Waldes bedarf es diesfalls nicht mehr.
Dass der Gesetzgeber in diesem Punkt von unzutreffenden Vorstellungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich und schon gar nicht - wie die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behaupten - offenkundig.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die von den Beschwerdeführern gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 ForstG vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend eine "verfassungskonforme Interpretation" des § 1 ForstG.
Am Rande sei allerdings noch bemerkt, dass es sich bei der in Rede stehenden Feststellungsfläche keineswegs um eine bloß 1.001 m2 große Baumgruppe handelt, sondern - unbestrittenermaßen - um eine Fläche im Ausmaß von 4.478 m2.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer weiters vor, die belangte Behörde habe in Ansehung der hiebsreifen Bäume und der durch diese bewirkte Kronenprojektionsfläche keine präzisen Feststellungen treffen können, zumal der forsttechnische Amtssachverständige von der Annahme einer durchschnittlichen Kronenprojektionsfläche ausgegangen sei, und, obwohl er sechs unterschiedliche Baumarten angetroffen habe, diese bloß in Bäume und Eschen unterteilt und ohne nähere Begründung das Hiebsunreifealter auf Grund von Zuwachsbohrungen an sechs Bäumen festgestellt habe. Diese offensichtlichen Ungenauigkeiten des Sachverständigen seien entscheidungsrelevant, weil die festgestellte Überschirmung so knapp über der gesetzlichen Grenze liege, "dass derart ungenaue Methoden zu keinem gesetzlichen Ergebnis führen können". Der Amtssachverständige habe weiters nicht angegeben, wie viele Bäume und welche Baumarten er auf den Probeflächen vorgefunden habe und welche Bäume er als hiebsunreif bezeichne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Überschirmung auf diesen Probeflächen berechnet worden sei und warum gerade diese Probeflächen untersucht worden seien. Schließlich ergebe eine von den Beschwerdeführern angestellte Berechnung, dass die Annahme, 252 Bäume würden die Kluppschwelle von 10 cm erreichen oder überschreiten, auf einer Schätzung bzw. Hochrechnung beruhen müssten und daher niemals zu präzisen Ergebnissen führen könnten.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht auf, weil sie damit nicht auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dartun. Dies erfordert nämlich nicht nur den Hinweis, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Vielmehr ist durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzutun, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hätte kommen können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/10/0253, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Diesem Erfordernis wird durch den Hinweis, die festgestellte Überschirmung durch "hiebsunreife Bäume" (gemeint: das Hiebsunreifealter übersteigenden Bewuchs, also "hiebsreife" Bäume) liege so knapp an der gesetzlichen Grenze, dass präzise Feststellungen unabdingbar wären, schon deshalb nicht entsprochen, weil eine Überschirmung von 41,71 % der Feststellungsfläche durch einen das Hiebsunreifealter übersteigenden Bewuchs festgestellt wurde, diese Überschirmung aber um mehr als ein Drittel der gesetzlichen Mindestüberschirmung über der Grenze des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG, also keineswegs nur knapp darüber liegt. Soweit die Beschwerdeführer jedoch vorbringen, das forsttechnische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, weil der Amtssachverständige nicht dargelegt habe, nach welchen Gesichtspunkten er die Probeflächen ausgewählt und wie er die Überschirmung auf diesen Probeflächen berechnet habe, erweist sich dieser Vorwurf als aktenwidrig; der forsttechnische Amtssachverständige ist - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - in seinem am 21. Mai 1996 erstatteten Gutachten sowohl auf die Gesichtspunkte eingegangen, nach denen die Probeflächen ausgewählt wurden, als auch, wie die Kronenprojektionsfläche ermittelt wurde.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden; weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen von Sachverhalts- oder Rechtsfragen behauptet, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, noch sind solche ersichtlich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Februar 2000
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100177.X00Im RIS seit
11.07.2001