TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W242 1431462-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W242 1431462-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A) Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 26.08.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei vor, ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zu sein und sei er in Pakistan sowohl von der Regierung als auch der Bevölkerung verfolgt worden. Die Ahmadis würden in Pakistan als Moslem nicht anerkannt werden.

In der Folge verließ der BF die Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt und leistete der Ladung zur Einvernahme am 17.09.2012 nicht folge. Ferner unterließ er eine Anmeldung im Zentralen Melderegister und reiste (wie sich später herausstellte) nach Deutschland weiter. Dies hat er den Behörden nicht mitgeteilt.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis bzw. zur Religionsfreiheit ausgeführt, dass der Großteil der Angehörigen der verschiedenen Religionen friedlich zusammenlebe. Es werde auch nicht verkannt, dass es zu Angriffen auf Angehörige der Ahmadis komme, jedoch ginge die Polizei gegen radikale verbotene Organisationen, von welchen derartige Angriffe zumeist kämen, vor. Dass der Beschwerdeführer einer systematischen Verfolgung ausgesetzt sei, könne nicht festgestellt werden. Ferner wird festgehalten, dass der BF durch das Nichterscheinen zur Einvernahme seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und dass die Behörde, aufgrund des Umstandes, dass er der Ladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet habe, davon ausgehe, dass der BF keine weiteren ausführlichen Fluchtgründe vorbringen habe wollen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden könne, dass die pakistanischen Behörden generell bei religiös motivierten Übergriffen schutzunfähig wären. Ferner wurden Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Refoulement-Schutzes sowie zur Zulässigkeit der Ausweisung getroffen.

Dieser Bescheid erwuchs mit Datum 03.10.2012 in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 26.11.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der verschiedenen Befragungen brachte der BF vor, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages nicht geändert hätten. Es sei ein Fehler gewesen, Österreich zu verlassen. Er stelle einen neuen Asylantrag weil er in Österreich bleiben wolle. Er sei als Angehöriger einer religiösen Minderheit ständig unterdrückt worden. Die anderen Bewohner seiner Gemeinde hätten den Umstand seiner religiösen Zugehörigkeit nicht akzeptiert. Er sei von seinen Gegnern geschlagen und bedroht worden. Er habe mit seinem Vater auch eine Moschee in seinem Heimatort gebaut und sei diese von den Feinden angezündet worden. Seine Familie sei mittlerweile nach Lahore geflüchtet. In seine Heimat sei er nicht zurückgekehrt und habe er auch keine neuen Fluchtgründe. Der Grund für die neuerliche Asylantragsstellung sei der Umstand, dass er in Pakistan gefährdet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF wiederholt darin sein bisheriges Vorbringen und bringt mehrere Unterlagen in Vorlage, aus welchen sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi und seiner Gefährdung in Pakistan ergeben soll, vor.

Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2012, Zl. 1217.320-EAST-West, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2013, Zl. E3431.462-1/2012, gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert habe, da der BF seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf jene Fluchtgründe stützte, welche bereits im ersten, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 12 11.340-BAT, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüft worden seien. Zudem habe der BF auch angegeben, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.

Das Bundesasylamt habe auch korrekt festgehalten, dass der BF durch das Nichterscheinen zur Einvernahme seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und angenommen, dass der BF daher keine weiteren ausführlichen Fluchtgründe vorbringen habe wollen. Das Bundesasylamt habe sich im erstinstanzlichen Bescheid auch hinreichend mit der Situation von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis auseinandergesetzt und könne auch das nunmehr erstattete ausführlichere Vorbringen des BF zu keiner anderslautenden Entscheidung führen, da es sich dabei um Vorkommnisse handle, welche sich bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheides ereignet hätten.

Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass sämtliche Angehörige, Verwandte und Freunde des BF mit ahmadischem Glauben gröbere Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit hätten. Zudem habe der BF eine konkrete und individuelle Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Letztlich könne der BF - bei tatsächlicher individueller Bedrohung durch die Zivilbevölkerung in seinem Heimatort - auch durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans individuellen Bedrohungen entgehen.

Diese Entscheidung wurde gem. § 8 Abs. 2 ZustellG am 05.02.2013 hinterlegt und wurde diese damit gem. § 23 Abs. 4 ZustellG an dem angeführten Datum zugestellt und erwuchs in Rechtskraft

Am 26.11.2013 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dabei gab der BF an, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages nicht geändert hätten, das einzige Problem sei noch immer, dass er ein Ahmadi sei. Er würde umgebracht werden, weil er für seine Religion geworben habe.

Seit Oktober 2012 habe er Österreich zwischenzeitig verlassen und sei nach Deutschland gefahren, wo ihn die Polizei aufgegriffen habe.

Er habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er am 26.11.2013 bei der Caritas in Salzburg gewesen sei und man ihm dort vorgeschlagen habe, in die Erstaufnahmestelle zu fahren und noch einen Antrag zu stellen.

Der BF sei seit seiner Geburt Kadiani Ahmadi. Diese Religion sei in Pakistan verboten und dürfe man diese nicht ausüben. Aus diesem Grund sei sein Leben in Pakistan in Gefahr und würde auch die Polizei nicht helfen. Die pakistanische Bevölkerung, konkret die Mitglieder der Islamic Jamatulba könnte ihn umbringen. Die Situation des BF sei seit 2007 dieselbe, es habe sich nichts geändert.

Seit einer Woche habe der BF keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, weshalb er sich bei seinem Lehrer nach der Lage in Pakistan erkundigt habe. Dieser habe ihm erzählt, dass ihn seine Gegner suchen würden und gefragt hätten, wo er sei. Auch die Eltern des BF seien wegen der Probleme aus seinem Heimatort geflohen. Die Gegner des BF würden die Ahmadia Leute immer wieder schlagen. Der Lehrer habe dem BF vorgeschlagen, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren solle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West vom 11.12.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte dabei fest, dass der BF seinen gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit Sachverhalten begründet habe, die bereits Gegenstand der Vorverfahren gewesen seien. Er habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können.

Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der BF sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Auf die konkrete Begründung und Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde nicht eingegangen.

Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 13.01.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2014, Zl. L505 1431462-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerde des BF wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2014, Zl. L505 1431462-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF bereits Gegenstand der ersten beiden Asylverfahren gewesen sei, über welche rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die neu behaupteten Tatsachen würde mangels eines glaubhaften Kerns keine relevante Sachverhaltsänderung darstellen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, Zl. 607358808/1758858/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gleichzeitig gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs dieser am 26.04.2017 in Rechtskraft.

Am 12.12.2017 stellte der BF vor der LPD Oberösterreich einen weiteren Folgeantrag. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, dass es keine Änderung gegeben habe und er die gleichen Fluchtgründe habe.

Der BF wurde am 21.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die Menschen in Pakistan gegen die Ahmadis wären. Sie würden als Heiden bezeichnet und dürften nicht frei beten. Ein Imam, der religiöse Bücher bei sich gehabt hätte, wäre deswegen verhaftet worden. Er fürchte um sein Leben und sei wegen seines Glaubens aus einem College ausgeschlossen worden. Er hätte auch vor der Regierung Angst. Vor ca. drei Wochen habe ein Minister zur Toleranz aufgerufen, wodurch es zu Demonstrationen der sunnitischen Molwi gekommen sei. Diese würden den Rücktritt des Ministers fordern. Auch müsse er alle muslimischen Rituale erneut durchmachen, um anerkannt zu werden. Im College wäre ein Sympathisant der Ahmadia umgebracht worden. Hinsichtlich seiner bisherigen Asylanträge möchte er keine Korrekturen oder Ergänzungen machen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass er eine Schwester und einen Stiefonkel in Deutschland habe. Zu diesen hätte er Kontakt, eine finanzielle Unterstützung gäbe es durch diese aber nicht.

Am 27.12.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welcher ein Rechtsberater und ein Dolmetscher für die Sprache Urdu beigezogen wurden. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er psychisch und physisch in der Lage sei der Einvernahme zu folgen und er gesund sei. In weiterer Folge führte er aus, dass er während seiner Schulzeit mehrere Personen zum Übertritt zu den Ahmadis bewegt habe, sein Glaube der Wahre sei und er beim Untergang der Welt mit seiner Frau als Sterne aufsteigen werden.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht erteilt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Lage in Pakistan wurde im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):

1. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

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BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017

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Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017

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The Guardian (17.12.2017):

https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

Quellen:

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Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

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Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

-

BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017

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Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017

-

Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017

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The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017

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Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,

http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

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The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media,

http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

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NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns afterviolent Islamist protests,

https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

-

Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017

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Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,

https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

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Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

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arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

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tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

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NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

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Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

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Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

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The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

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Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

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ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

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ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

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Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

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DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017

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The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

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abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

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DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017

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Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,

https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

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The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017

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Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore, Zugriff 25.7.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).

Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).

Quellen:

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BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017

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DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017

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DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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