Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W120 2149575-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 15.02.2017, BMVIT-635.540/0007-III/FBL/2017, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG iVm § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl I Nr 134/2015 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte
Behörde wie folgt:
"Frau XXXX , geb. am XXXX , hat als Inhaberin der Firma ‚ XXXX ' am Standort ‚ XXXX ' zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , an Herrn XXXX , an die
E-Mail-Adresse XXXX am 29.12.2016 um 13:56 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Aktuelle Termine und Neuigkeiten 2017' ua. Informationen betreffend XXXX , wie insbesondere den Seminarkalender 2017, beinhaltend, zugesendet wurde."
Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 109 Abs 3 Z 20 TKG" begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. XXXX , Inhaber der E-Mail-Adresse XXXX , habe der belangten Behörde mit Anzeige vom 29.12.2016 ua mitgeteilt, dass er die im Spruch des Straferkenntnisses genannte E-Mail-Nachricht ohne seine Einwilligung erhalten habe. Absenderin dieses E-Mails sei die Beschwerdeführerin.
2.2. Die Zusendung der gegenständlichen E-Mail-Nachricht erfülle jedenfalls das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Empfängers, gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachricht vorliege. Dies werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Durch die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Zusendung per
E-Mail an den Empfänger sei der Beschwerdeführerin somit der objektive Tatbestand des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 anzulasten.
2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin als Unternehmerin zumutbar gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten.
Die Beschwerdeführerin hätte daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen gehabt. Ein solches liege nur dann vor, wenn die Kundendaten hinsichtlich des Vorliegens von Zustimmungserklärungen für den Empfang von E-Mail-Werbung vor dem tatsächlichen Versand von Newslettern überprüft werden würden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen sich eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 hätte ergeben können.
Da die wirksame Überprüfung der Kundendaten schon vor dem tatsächlichen Versand einer E-Mail-Werbung zu erfolgen habe, reiche es jedenfalls nicht aus, lediglich auf eine Abmeldemöglichkeit hinzuweisen. Die gesetzliche Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 VStG habe die Beschwerdeführerin nicht widerlegen können. Es sei ihr daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Beschwerdeführerin habe daher den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatbestand voll zu verantworten.
2.4. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als mangels Bekanntgabe in der Rechtfertigung vom 10.02.2017 eine Einschätzung habe vorgenommen werden müssen.
2.5. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens verhängt worden sei.
Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht.
Es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
3.1. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass sie das gegenständliche E-Mail an den Empfänger verschickt habe, ohne dazu seine ausdrückliche Einwilligung vorab eingeholt zu haben.
3.2. Sie habe ihr Verhalten aber damit gerechtfertigt, dass der Empfänger selbst eine
E-Mail-Adresse des Webmail-Systems Gmail von Google verwende. Dabei handle es sich um ein kostenloses zu 100 % werbefinanziertes E-Mail-System. Daraus habe die Beschwerdeführerin geschlossen, dass sich eine solche Person konkludent damit einverstanden erkläre, selbst auch eine Werbeinformation auf diese E-Mail-Adresse zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sei daher zumindest guten Glaubens gewesen, keine unrichtige Handlung gesetzt zu haben.
3.3. Das E-Mail der Beschwerdeführerin sei auch nicht als werbliche Maßnahme im eigentlichen Sinne zu verstehen. Es handle sich um einen Neujahrswunsch verbunden mit "guten Gedanken". Dass ausgerechnet ein "Energetiker", dem ein Verfahren wie das vorliegende fremd sein müsse, auf die Idee komme, Anzeige zu erstatten, wäre der Beschwerdeführerin niemals in den Sinn gekommen. Die Profession der "Energetiker" lebe ja gerade vom Gegenteil, nämlich vom Verständnis zu den Mitmenschen, wozu natürlich auch ein anderer Energetiker gehöre.
Für die Beschwerdeführerin sei daher die Reaktion des Empfängers außer jeder Vorstellungskraft gelegen.
Der Beschwerdeführerin sei in Hinblick auf das vorliegende Straferkenntnis bewusst, dass das Gesetz auf derartige Überlegungen nicht Bedacht nehme. Allerdings sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihr Verhalten - wenn es schon nicht zu rechtfertigen sei - sei nicht so gravierend gewesen, dass eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen gewesen sei. Es sei nicht notwendig, die Geldstrafe zu verhängen, um sie künftig dazu zu verhalten, nicht gegen das TKG 2003 zu verstoßen. Auch generalpräventive Gründe würden nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen eine Ermahnung statt der einer Verhängung einer Geldstrafe sprechen. Die Beschwerdeführerin habe das erste Mal gegen dieses Gesetz verstoßen und dabei Überlegungen angestellt, die ihr Verhalten als im mindeststrafbaren Bereich erscheinen lassen würden.
Es werde daher beantragt,
"das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
in eventu
über die Beschwerdeführerin lediglich eine Ermahnung auszusprechen."
4. Mit hg am 09.03.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.
5. Am 02.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (RV) und der Zeuge XXXX (Z) teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:
"[...]
RI: Was möchten Sie zum Tatvorwurf sagen? In der Beschwerde wird der objektive Tatbestand nicht bestritten? Ist das korrekt?
RV: Ja.
RI: Was meinen Sie damit, dass es sich nicht um ‚ein[e] werbliche Maßnahme im eigentlichen Sinn' gehandelt hat?
RV: Ein Seminarkalender ist keine Aufforderung, etwas zu kaufen aus meiner Sicht. Ich sehe das vielmehr als Aufforderung zur Kooperation an Berufskollegen und nicht an Endverbraucher. Auch die Anrede der verfahrensgegenständlichen E-Mail ‚Liebe Freunde...' spricht aus meiner Sicht gegen eine werbliche Maßnahme, ebenso wie der Umstand, dass es sich um Neujahrswünsche gehandelt hat. Die BF hat obendrein bislang nichts mit der Behörde zu tun gehabt, sodass aus meiner Sicht keine Bestrafung zu erfolgen gehabt hätte bzw. auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden worden wäre.
RI: Wollen Sie zu den Einkommens-/Vermögensverhältnissen der BF etwas vorbringen sowie zu den möglichen Milderungsgründen?
RV: Sie ist nicht einmal steuerpflichtig, da sie so wenig verdient. Sie würde auch hundert Kilometer unentgeltlich für jemand anderen ‚fahren'. Obendrein ist sie, wie erwähnt bislang unbescholten.
Zeuge (Z) XXXX wird um 15:45 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.
[...]
RI: Es geht um ein E-Mail, das Sie am 29.12.2016 erhalten haben. Können Sie sich noch daran erinnern?
Z: Ja.
RI: Wissen Sie noch ungefähr, war das das erste E-Mail, das Sie bekommen haben?
Z: Das kann ich nicht genau beantworten.
RI: Haben Sie Kontakt mit der BF gehabt, bevor Sie die E-Mail erhalten haben?
Z: Nein.
RV: Sie schreiben in Ihrer Anzeige an die Behörde, dass Sie wiederholt unerwünschte E-Mails bekommen hätten.
Z: Es hat zwei gegeben, an die ich mich noch erinnern kann. Mit dem zweiten E-Mail meine ich die Antwort der BF vom 29.12.2016 um 17:10 Uhr auf mein E-Mail an sie. Über Nachfrage des RV führt Z aus, dass er von Google Mail eine E-Mailadresse verwendet.
RV: Wissen Sie, dass es sich dabei um ein werbefinanziertes E-Mailsystem (Gratis
E-Mailsystem) handelt?
Z: Nein, das ist mir nicht bekannt.
RV: Sind Sie in der Robinson Liste eingetragen?
Z: Ja.
RV: Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie trotzdem das E-Mail erhalten haben?
Z: Es kommt nicht zu einer automatischen Blockierung der Zusendung. Es hat noch nie funktioniert. Ich bekomme seit Jahren Werbemails von unterschiedlichen Anbietern.
Der Zeuge wird um 15:58 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.
RV: Bei einem werbefinanzierten E-Mail-System, wie dem verfahrensgegenständlichen,
müsste es bei jemanden, der in der Robinsonliste eingetragen ist, automatisch zu einer Blockierung von Werbeemails kommen.
RI: Haben Sie noch weitere Anträge oder ergänzendes Vorbringen?
RV: Nein, es ist alles gesagt.
Schluss des Beweisverfahrens
RV: Zum einem verweise ich auf meine schriftlichen Ausführungen zum anderen möchte ich ergänzen, dass das Gesetz hier im strengsten Sinn angewandt wurde. Dieser Umstand hätte insbesondere auch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Dieses Verfahren hat die BF auch entsprechend hart getroffen, insbesondere, da es sich beim Anzeiger um einen Berufskollegen (und nicht Konkurrenten) gehandelt hat, dem sie völlig positiv gegenüber steht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin ist die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen.
Die E-Mail-Adresse XXXX , welche in die gemäß § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen ist, ist XXXX zuzurechnen.
Am 29.12.2016 wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin an die
E-Mail-Adresse des XXXX ohne dessen vorherige Einwilligung eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Aktuelle Termine und Neuigkeiten 2017" und mit Informationen betreffend Seminarveranstaltungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 zugesendet.
Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Empfänger bestand zum Zeitpunkt des Versandes der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht keine aufrechte Kundenbeziehung.
Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten der Beschwerdeführerin konnten mangels konkreter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Es bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 107 Abs 2 und 5 TKG 2003.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 15.02.2017 - und in die Beschwerde.
Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten der Beschwerdeführerin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausdrücklich bejaht (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).
Dass eine Einwilligung vom Empfänger vorgelegen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für das Versenden des gegenständlichen E-Mails keine Einwilligung des Empfängers vorlag. Zudem wird vom Empfänger der verfahrensgegenständlichen Nachricht das Vorliegen eines entsprechenden Kontaktverhältnisses verneint.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergaben sich aus ihren Angaben sowie aus der Einsichtnahme in die Strafvormerkung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") idF BGBl I Nr 24/2017 Folgendes fest:
"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenom-menen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."
3.2. § 107 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 lautet wortwörtlich wie folgt:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
§ 109 TKG 2003 idF BGBl I Nr 134/2015 lautet wortwörtlich wie folgt:
"§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2.
entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3.
entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4.
entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5.
entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6.
entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7.
entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8.
entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9.
entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10.
entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11.
entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a.
entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;
12.
entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13.
entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14.
entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2.
entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3.
entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a.
entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4.
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
5.
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6.
entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7.
entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8.
entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10.
der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a.
entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b.
entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c.
entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
2.
entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3.
entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4.
entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5.
entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6.
entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7.
entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
8.
entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a.
entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9.
entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10.
entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;
11.
entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
11a.
entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12.
entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13.
entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14.
entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15.
entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a.
entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b.
entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;
16.
entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
17.
entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
18.
entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2011)
19a.
entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20.
entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
21.
entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
22.
bis 26. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1.
entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2.
entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;
3.
entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4.
entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;
5.
entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6.
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7.
wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8.
entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder n