Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I409 2131269-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.April 2018 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juli 2016, Zl. 492721501/160585076, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. April 2018, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. April 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, begünstigte Drittstaatsangehörige, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2131269.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018