Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2167317-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 831179308/1705118, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei einem Begräbnis eines oppositionellen Politikers den Staatspräsidenten mit Steinen beworfen habe und seither von der Polizei wegen versuchten Mordes am Staatsoberhaupt gesucht werde. Dies sei im Juli 2008 erfolgt, danach habe er den Kongo verlassen und sei nach Kinshasa, in die Demokratische Republik Kongo, geflohen. Eurodac-Treffern zufolge wurde der Beschwerdeführer am 26.11.2012 in Griechenland und am 04.07.2013 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2013 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, sowohl in Griechenland als auch in Ungarn um Asyl angesucht zu haben. In Ungarn habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil ihm das vom Schlepper geraten worden sei.
Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 07.11.2013 stimmte Ungarn der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 24.01.2014 niederschriftlich, nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte nunmehr, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben.
Am 27.01.2014 legte der Beschwerdeführer folgenden Unterlagen in Kopie vor: "Patente 2007" der Republik Kongo, "Konvokation" vom 15.07.2008, Geburtsurkunde aus der Republik Kongo, Bestätigung der Parteimitgliedschaft, Festnahmeauftrag vom 09.09.2008.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.01.2013 (gemeint wohl: 2014) wurde aufgrund der Mängel und Überlastung des ungarischen Unterbringungssystems für Asylwerber eine Überstellung nach Ungarn als rechtswidrig bezeichnet.
Einem Aktenvermerk des BFA vom 05.02.2014 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Krankenstation EAST-Ost Traiskirchen Medikamente gegen Schlafstörungen, niedrigen Blutdruck und Antidepressiva verschrieben wurden. Ärztliche Befunde würden nicht vorliegen.
Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt.
Da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging die Zuständigkeit mit Ablauf des 11.05.2014 auf die Republik Österreich über. Entsprechend wurde der Bescheid des BFA vom 17.03.2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, Zl. E185 2006690-1/4E behoben. Der Beschwerdeführer war im Vorfeld weder der vierzehntägigen Meldeverpflichtung nachgekommen noch zum Überstellungstermin erschienen.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe für die Partei "Rassemblement pour la démocratie et le progrès social" (RDPS) Demonstrationen organisiert bzw. Leute mobilisiert. Seine Eltern seien verstorben, seine sonstigen Verwandten habe er nie kennengelernt. Er habe eine Tochter, die im März 2009 geboren sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Vorsitzende des RDPS vergiftet worden sei. Eine Delegation sei von Brazzaville nach Pointe-Noire gereist, um auf das Begräbnis des Vorsitzenden zu gehen, das für den 07.07.2008 geplant gewesen sei. Am Tag zuvor habe man den Toten ehren wollen, doch der Sarg sei leer gewesen. Man habe dann verschiedene Gegenstände, Steine und Eisenteile, auf den Präsidenten der Republik und die anderen hochrangigen anwesenden Personen geworfen, und es habe sich eine Massenschlägerei entwickelt. In weiterer Folge habe die Polizei den Beschwerdeführer und sechs andere festgenommen, am nächsten Tag habe ihm aber eine Frau zur Flucht verholfen. Einige Tage später habe er mit seiner Mutter telefoniert, die ihm aber gesagt habe, die Polizei habe ihm bereits eine Vorladung zukommen lassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Flucht nach Kinshasa angetreten. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Republik Kongo zur Einsicht und Stellungnahme übergeben.
Am 09.06.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten wurde, beim BFA ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Übermittlung der Originalunterlagen nicht möglich sei. Zudem wurden verschiedene Zeitungsartikel übermittelt, welche sich mit der Situation im Kongo auseinandersetzen. Diese Berichte würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den politischen Problemen im Kongo und hinsichtlich der schlechten Haftbedingungen bestätigen.
Das BFA gab eine Anfrage in Auftrag, welche von der Staatendokumentation am 04.07.2017 beantwortet wurde. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass es im Zuge der Totenehrung für den ehemaligen Vorsitzenden der Oppositionspartei RDPS zu Ausschreitungen und Verhaftungen gekommen sei. Man habe versucht, den Sarg zu exhumieren, sei aber von den Sicherheitskräften daran gehindert worden. 35 Personen seien erst im Dezember 2008 aus der Haft entlassen worden.
Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubwürdig qualifiziert. Im Widerspruch zu den tatsächlichen Geschehnissen bei der Totenehrung habe der Beschwerdeführer behauptet, dass der Sarg geöffnet worden sei. Dies sei allerdings nur versucht worden. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Inhaftierung gemacht.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.07.2017 übernommen. Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde am 07.08.2017 eingebracht und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Es wurde kritisiert, dass der einvernehmende Referent nicht identisch mit der Verfasserin des Bescheides sei. Der Großteil der Angaben des Beschwerdeführers werde von der Anfragebeantwortung bestätigt. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu der Anfragebeantwortung zu nehmen. Die komplexen Darstellungen der Staatendokumentation schriftlich zu kommentieren, sei nicht möglich und würde den Rahmen eines Beschwerdeschriftsatzes sprengen. Die Feststellungen der Staatendokumentation zur Republik Kongo würden zeigen, dass eine sehr schlechte Sicherheitslage dort herrsche. Der Beschwerdeführer sei bereits seit vier Jahren in Österreich und habe sich in dieser Zeit gut integriert. Darüber hinaus sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig, da eine Verkürzung auf zwei Wochen vorgenommen worden sei. Beantragt wurde nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo nicht rechtmäßig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und festzustellen, dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Am 16.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
Am 06.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten, zu der der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ordnungsgemäß geladen worden war. Am Tag der Verhandlung wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung nicht erscheinen könne. In der Verhandlung wurden die Länderfeststellungen zur Republik Kongo, auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Republik Kongo vom 14.03.2017, erörtert.
Am 23.04.2018 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer legte einen Parteiausweis und ein Namensschild für eine Veranstaltung der RDPS vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in Pointe-Noire geboren und lebte in Brazzaville, wo er auch die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer gibt an, seiner Mutter in deren Geschäft beim Verkauf geholfen zu haben. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben, sein jüngerer Bruder lebt in einer karitativen Einrichtung. Der Beschwerdeführer steht mit Freunden in der Republik Kongo über Facebook in Kontakt. Seine Tochter lebt bei deren Mutter im Kongo.
Der Beschwerdeführer verließ den Kongo im Jahr 2008 und hielt sich in den nächsten Jahren in der Türkei, Griechenland und Ungarn auf, ehe er am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet stellte. Über diesen wurde wie oben ausgeführt mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat eine Deutschprüfung (A2) abgelegt und nimmt seit Oktober 2017 am Projekt XXXX teil. Dort verbessert er seine Deutschkenntnisse und erwirbt Kenntnisse im Nähen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der RDPS und an den Ausschreitungen rund um das Begräbnis von Jean-Pierre Thystère-Tchicaya beteiligt gewesen war und daher von den Sicherheitsbehörden der Republik Kongo verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung zu erwarten hätte.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde bzw. in Gefahr wäre, Folter oder die Todesstrafe zu erleiden.
1.2. Zur Situation in der Republik Kongo:
Die Sicherheitslage in der Republik Kongo wird als ruhig, aber angespannt beschrieben. Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Sporadische Kämpfe finden in der Pool Region, welche die Hauptstadt Brazzaville und den östlichen Teil von Bouenza einschließt, weiterhin statt. Es gibt zahlreiche Berichte über Folterungen, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Lebensbedingungen sind schwierig, die Arbeitslosenquote sehr hoch. Eine medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Berichte über Probleme bei der Rückkehr abgelehnter kongolesischer Asylwerber liegen nicht vor.
1.3. Die Ereignisse rund um das Begräbnis von Jean-Pierre Thystère-Tchicaya
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2017 finden sich folgende Feststellungen:
Den Quellen ist zu entnehmen, dass die Trauerfeier in einer sehr angespannten Atmosphäre stattfand und es im Zuge der Totenehrung von Jean-Pierre Thystere-Tchicaya zu Krawallen bzw. Ausschreitungen kam. Der Tod von Jean-Pierre Thystere-Tchicaya wurde angezweifelt und es wurde versucht seinen Sarg zu exhumieren. Dabei wurde privates und öffentliches Eigentum beschädigt und der Präsident verbal attackiert. Es ist zu Verhaftungen gekommen. Die meisten waren vom
7. bis zum 21. Juli eingesperrt. 35 Personen blieben ohne Beweis für ihre Schuld in Haft. Im Dezember 2008 wurden die 35 noch inhaftierten Personen wieder aus der Haft entlassen.
Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2009 Folgendes:
Bei der Beerdigung des Vorsitzenden der Vereinigung für Demokratie und sozialen Fortschritt (Rassemblement pour la Democratic et le Progres Social), Jean-Pierre Thystere Tchicaya, kam es im Juli 2008 in Pointe-Noire zu Krawallen. Einige Protestteilnehmer beschädigten privates und öffentliches Eigentum und beschimpften Staatspräsident Sassou-Nguesso.
Gemäß dem Blog der kongolesischen NGO "Observatoire Congolais des Droits de I'Homme" (OCDH) zur Förderung und Verteidigung der Menschenrechte, fand die Trauerfeier in einer sehr angespannten Atmosphäre statt. Anhänger des ehemaligen Präsidenten der Nationalversammlung fühlten sich dem Recht entzogen, die Beerdigung in der Hochburg der Familie Tchicaya zu organisieren. Aufgrund der hastigen Beisetzung und ohne die Anwesenheit seiner Anhänger entstand das Gerücht, dass sein Tod durch Hexerei Oder Vergiftung verursacht wurde und dass sich die Überreste des Verstorbenen nicht im Sarg befinden wurden. Mutmaßliche Anhänger der RDPS, die "jeunes de Mvoumvou", versuchten den Sarg zu exhumieren, um die Echtheit des Körpers zu überprüfen. Die Bevölkerung alarmierte schnell die Polizei, die Gendarmerie und die Armee. Daraufhin begannen einige Jugendliche Steine zu werfen und die Windschutzscheiben von Autos zu zerschlagen. Als Reaktion darauf kam es zu willkürlichen und wahllosen Verhaftungen. Es scheint, als wären diese Verhaftungen in Pointe-Noire nur erfolgt, um Sündenböcke zu finden, um das Scheitern der vermeintlichen Dienste zu verschleiern, die Sicherheit für die anwesenden offiziellen Personen sowie das Präsidentenpaar gewährleisten sollen. Unter den sechzig Menschen, die bei der Beerdigung von Jean Pierre Thystere-Tchicaya verhaftet wurden, sind 35 weiterhin ohne Beweis für ihre Schuld in Haft. Diese Personen wurden wegen Zerstörung von öffentlichem Eigentum, Plünderungen, Grabschändung und Beleidigung des Staatsoberhauptes verhaftet. Das Militär wollte die Konfrontation mit den Militanten Anhängern verhindern und drängte sie so weit wie möglich vom Geschehen fort. Daraufhin begannen die "jeunes de Mvoumvou" Windschutzscheiben von Autos zu zerschlagen, mit Steinen zu werfen und die umliegenden Häuser, Geschäfte und Tavernen zu plündern. Die Verhafteten waren von 7. bis 21. Juli 2008 in der Gendarmerie in Pointe Noire eingesperrt und wurden danach ins Gefängnis von Pointe-Noire gebracht. Die Verhafteten wurden in der Haft Opfer von Schlägen und Folter.
In einem weiteren Bericht informiert OCDH über die Haftentlassung der noch inhaftierten 35 Personen am 18.12.2008, die in Folge der Demonstrationen und Unruhen anlässlich des Begräbnisses von Jean Pierre Thystere-Tchicaya interniert wurden.
OCDH berichtet, dass Personen welche als Jeunes de Mvoumvou" wahrgenommen wurden, versucht haben den Sarg von Jean-Pierre Thystere-Tchicaya zu exhumieren, um die Authentizität der Oberreste des Verstorbenen zu prüfen. Dies wurde von den Sicherheitskräften verhindert.
Es gab mehrere Orte der Totenwache; zudem kam noch eine spontan organisierte Totenehrung der jungen Aktivisten im Stadium Kokolo Kopa, im zweiten Bezirk in Mvoumvou hinzu, der Hochburg der Partei. In der Stadt waren verschiedene Gerüchte über die Ursachen seines Todes in Umlauf, einige sprachen von einem Fluch wegen Familienstreitigkeiten, andere von Vergiftung.
Am 5. Juli 2008 kamen die sterblichen Überreste nach Pointe-Noire, danach wurden sie ohne entsprechender Organisation ins Stadion Kokolo Kopa nach Mvoumvou gebracht. Dann kam es zu Streitigkeiten mit Militanten der RDPS, welche den Umzug der Totenehrung ins Stadion Franco Anselmi aufhalten wollten, der Ort an welchem die offizielle Beerdigung stattfinden sollte. Aktivisten durchstachen die Reifen des beladenen Anhängers in welchem der Sarg transportiert wurde.
Nach zähen Verhandlungen zwischen den Familienmitgliedern, Politikern, Beamten und den Aktivisten der RDPS wurde der Körper in die Innenstadt zum Stadion Franco Anselmi gebracht. Einige Aktivisten der RDPS, die Jeunes de Mvoumvou, begannen lautstark die bei der Beerdigung anwesenden politischen und administrativen Vertreter zu beschimpfen und zögerten auch nicht das Präsidentenpaar zu erwähnen. So fand die Beerdigung in einem Klima der Spannung und Verwirrung statt. Nachdem die Nachricht die Jeunes de Mvoumvou" erreichte und die meisten von ihnen bei der Beerdigung nicht anwesend waren, zeigten sie ihre Unzufriedenheit.
Auf dem Internetportal Jeune Afrique wird berichtet, dass die kongolesische Regierung das Verfahren gegen die 35 Personen beendet hat, welche im Juli 2008 in Pointe-Noire, im Zuge der Gewaltausschreitungen bei der Beerdigung des ehemaligen Präsidenten der Nationalversammlung, Jean-Pierre Thystere-Tchicaya, verhaftet wurden. Überzeugt davon, dass der Präsident der Nationalversammlung keines natürlichen Todes gestorben ist, hatten die Demonstranten Geschäfte geplündert und Autos umgestürzt. Deren Freilassung folgte dem Aufruf von mehreren NGOs, welche die Bedingungen der Haft bemängelten. Laut Justizminister Yako soli auch der Präsident, Denis Sassou Nguesso, deren Freilassung befürworten.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Er legte zwar bereits im Verwaltungsverfahren Kopien von Dokumenten (eine Gewerbeberechtigung für den Handel vom 22.03.2007 und eine Geburtsurkunde) vor, allerdings sind Zweifel an der Echtheit der Dokumente angebracht. So weist die Gewerbeberechtigung den Beschwerdeführer als Händler aus, der drei Angestellte gehabt hätte. In der Erstbefragung gab er allerdings an, keinen Beruf ausgeübt zu haben; in der Einvernahme durch das BFA meinte er zunächst, dass seine Mutter eine Händlerin gewesen sei und er ihr dabei geholfen habe; wenn sie nicht da gewesen sei, habe er sie vertreten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte er dann aber:
"Persönlich habe ich nie im Leben gearbeitet. Manchmal habe ich aber bei meinem Vater in der Werkstatt geholfen.". Dies habe ihm gefallen, daher wolle er auch in Österreich Tischler werden. In der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer dann wieder, dass er zur Schule gegangen sei und zusammen mit seiner Mutter in deren Geschäft gearbeitet habe. Bereits das Vorbringen in Bezug auf seine berufliche Erfahrung erscheint daher nicht widerspruchsfrei und deckt es sich nicht mit der vorgelegten Gewerbeberechtigung.
Auch in anderen Fragen zu seinen biographischen Daten haben sich kleinere Unstimmigkeiten ergeben: In Ungarn hatte der Beschwerdeführer ein anderes Geburtsdatum (5 Jahre jünger) angegeben. Der Beschwerdeführer erklärte zudem in der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017, dass er etwa sechs Jahre an der Adresse "220, Rue S.F." in Brazzaville gewohnt habe. Allerdings führt auch die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde diese Adresse als Adresse der Eltern; auf dieser findet sich der Vermerk, dass diese nach Erhebungen am 20.08.2001 rekonstruiert worden sei. Wenn man davon ausgeht, dass man die Adresse der Eltern zur Zeit der Geburt herangezogen hat, wäre dies jedenfalls widersprüchlich, da der Beschwerdeführer ja in Pointe-Noire geboren wurde. Auch wenn man aber davon ausgeht, dass es sich um die Adresse aus dem Jahr 2001 handelt, ist dies nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe sechs Jahre dort gelebt, vereinbar. Allerdings kann sich der Beschwerdeführer natürlich auch in der Zeitangabe geirrt haben - möglich ist aber auch, dass dies ein Indiz für eine Fälschung des Dokuments ist. Dies lässt sich nicht abschließend beurteilen.
Wenig plausibel erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er abgesehen von seinem jüngeren Bruder keine Verwandten im Kongo mehr habe. Auch wenn man ihm darin folgt, dass seine Eltern gestorben sind, ist es doch nicht glaubhaft, dass er seine sonstigen Verwandten nie kennengelernt haben will. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 allerdings an, noch Freunde in der Republik Kongo zu haben und mit ihnen per Facebook in Kontakt zu stehen. Seine im März 2009 geborene Tochter lebt nach seinen Angaben bei deren Mutter im Kongo.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2018 sowie den vorgelegten Dokumenten (A2 Zertifikat vom 04.04.2016 und Bestätigung über die Teilnahme am Projekt XXXX vom 14.03.2018).
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte im Februar 2014 Medikamente gegen Schlafstörungen und Antidepressiva verschrieben bekommen. Allerdings gab er sowohl in der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 wie auch in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.04.2018 an, gesund zu sein. Seine Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung am 06.11.0217 war nur auf eine vorübergehende Magen-Darm-Erkrankung zurückzuführen. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar bzw. liegen keine entsprechenden Befunde vor.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Kern des Fluchtvorbringens ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, im Juli 2008 während der Totenehrung für den Vorsitzenden der Partei RDPS Steine auf den Präsidenten geworfen zu haben, weswegen er von den Sicherheitsbehörden wegen Mordversuchs verfolgt werde.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Das BFA hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde gefordert, Gelegenheit gewährt, Widersprüche aufzuklären und seine Fluchtgründe noch einmal ausführlich darzutun. Doch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht sich dem BFA dahingehend anschließen, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist; dies aus den folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hatte erklärt, für die oppositionelle Partei "Rassemblement pour la démocratie et le progrès social (RDPS)" tätig gewesen zu sein. Bereits dies erscheint zweifelhaft. In der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 war der Beschwerdeführer zwar in der Lage, das Symbol der Partei, allerdings nicht das Parteiprogramm und die Ziele der Partei zu beschreiben. Er entschuldigte dies damit, dass er "nicht in der Zentrale" gewesen sei, sondern nur ein "Mitstreiter".
Den konkreten Fluchtanlass schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 folgendermaßen: Das Begräbnis für Jean-Pierre Thystère-Tchicaya, den Vorsitzenden des RDPS, sei für den 07.07.2008 geplant gewesen. Am Vortag habe eine Totenehrung stattgefunden, dafür sei eine Delegation von Brazzaville nach Pointe-Noire gereist: "Da unser Präsident vergiftet worden war, hatten wir gebeten, den Sarg zu öffnen, um ihn zu identifizieren. Doch der Sarg war leer. Das hat bei uns eine Reaktion hervorgerufen, die sich entladen hat als Werfen von Steinen, Eisenteilen und anderen Gegenständen gegen den Präsidenten der Republik und die anderen hochrangigen anwesenden Personen. Es wurde daraus eine Massenschlägerei." Die Totenehrung habe am Freitag, dem 6. Juli 2008, in einem kleinen Stadion namens Kokolo Copa, im Stadtteil Mvounvou in Pointe-Noire stattgefunden. Das Begräbnis selbst habe am folgenden Tag stattgefunden, da sei er aber bereits in Haft gewesen. Man habe den Sarg geöffnet. Nachdem dieser leer gewesen sei, sei es zu Ausschreitungen in der ganzen Stadt gekommen.
Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in entscheidenden Punkten nicht mit den in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2017 getroffenen Feststellungen decken würde: Es ist unbestritten, dass es im Zuge der Totenehrung von Jean-Pierre Thystère-Tchicaya zu Ausschreitungen und in weiterer Folge zu zahlreichen Verhaftungen kam. Dem Blog einer kongolesischen NGO zufolge seien die sterblichen Überreste des Parteivorsitzenden zunächst ins Stadion Kokola Kopa gebracht worden; Aktivisten würden versucht haben, den Umzug in das Stadion Franco Anselmi zu verhindern, wo die offizielle Beerdigung stattfinden sollte. Schließlich sei dies gelungen, doch würden einige Aktivisten der RDPS, die "jeunes de Mvoumvou" die Reifen des Leichenwagens aufgestochen haben und die politischen Vertreter beschimpft habe. Die gewalttätigen Ausschreitungen würden dann allerdings erst nach der offiziellen Beerdigung am folgenden Tag begonnen haben; da habe man auch versucht, den Sarg zu exhumieren, was von den Sicherheitskräften verhindert worden sei. Etwa sechzig Menschen seien verhaftet worden und vom 7. bis 21. Juli 2008 bzw. bis Dezember 2008 in Haft gewesen.
Der Widerspruch liegt darin, dass der Beschwerdeführer dem BFA erklärt hatte, dass es am Freitag, dem 06.07.2008, zu Ausschreitungen gekommen sei, bei welchen die ganze Stadt lahmgelegt worden sei, während sich aus dem Blog der NGO ergibt, dass diese erst nach dem Begräbnis und damit am folgenden Tag stattgefunden hätten. Auch der in der Anfragebeantwortung zitierte Bericht von "Jeune Afrique" spricht von Ausschreitungen am 07.07.2008 und damit am Begräbnistag selbst. Der Beschwerdeführer hatte zudem angegeben, dass der Sarg am 06.07.2018 geöffnet worden sei, der Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass man am 07.07.2018 vergeblich versucht habe, den Sarg zu exhumieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher auch von den Feststellungen der Anfragebeantwortung nicht bestätigt.
In der mündlichen Verhandlung änderte der Beschwerdeführer seine Schilderung dann dahingehend, dass er nunmehr erklärte, dass der Sarg, der im Stadion stand, gar nicht geöffnet worden sei, man habe dies nur versucht. Ebenso sei es am nächsten Tag auch nur versucht worden, den Sarg zu exhumieren. Es habe sich nur um ein Missverständnis gehandelt, wenn das BFA notiert habe, dass der Sarg geöffnet worden sei. Tatsächlich sind dem Protokoll der Einvernahme durch das BFA vom 11.05.2017, welches dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von diesem unterschrieben wurde, die folgenden Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen: "Da unser Präsident vergiftet worden war, hatten wie gebeten den Sarg zu öffnen, um ihn zu identifizieren. Doch der Sarg war leer. Das hat bei uns eine Reaktion hervorgerufen, die sich entladen hat als Werfen von Steinen, Eisenteilen und anderen Gegenständen gegen den Präsidenten der Republik und die anderen hochrangigen anwesenden Personen."
Wiederholt wurde in der Folge auf die Öffnung des Sarges eingegangen; nach der Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer auch noch: "Als ich am Sarg vorbeizog, hat die Person, die hinter uns war, den Sarg geöffnet." Es ist schwer glaubhaft, dass es sich dabei um ein Missverständnis oder ein Übersetzungsproblem gehandelt haben soll. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung versucht, die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche zu entkräften - wobei er dadurch nur neue Widersprüche generiert.
Der Beschwerdeführer erklärte in der Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017, dass er von der Polizei festgenommen und verletzt worden sei; er sei dann in das Krankenhaus gebracht worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Seine Mutter habe ihn dann informiert, dass die Polizei bereits letzte Nacht bei ihm zuhause gewesen sei und eine Ladung hinterlassen habe. Nun erscheint es abwegig, dass jemand, der aus Polizeigewahrsam flüchtet, mittels Vorladung für einige Tage später zu den Behörden gebeten wird. In einem derartigen Fall wäre von einer sofortigen Festnahme auszugehen.
Den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ist auch dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt in Bezug auf seine Inhaftierung widersprach, wenn er einmal erklärte, in einem kleinen und dann, in einem großen Haus festgehalten worden zu sein bzw. wenn er einmal meinte, mit Macheten, dann wieder mit Gewehrkolben und Gummiknüppel geschlagen worden zu sein. Auch die Schilderungen seiner Flucht aus dem Krankenhaus, in das er von der Polizei gebracht worden sei, weichen voneinander ab: Dem BFA erklärte er, eine Frau habe ihm zur Flucht verholfen, dem Bundesverwaltungsgericht dagegen, dies sei der Assistenzarzt gewesen.
Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass der Bescheid von einer Mitarbeiterin des BFA verfasst wurde, welche bei der Einvernahme nicht zugegen war, wird damit kein Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten wurde. Diese war auch notwendig, weil die erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dem Beschwerdeführer nicht im Wege des Parteiengehörs übermittelt worden war, sondern ihm erst im Wege des Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde. Allerdings gelang es ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht, die aufgezeigten Widersprüche glaubhaft zu entkräften.
Der Beschwerdeführer legte bereits im Verwaltungsverfahren einige Dokumente in Kopie vor, welche sein Vorbringen bestätigen sollten:
eine Ladung des "Directeur Génèral" des Verteidigungsministeriums für den 20.08.2008 wegen des Vorwurfs der Unruhestiftung und des "Steinewerfens", eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Partei RDPS vom 15.02.2007 und einen Festnahmeauftrag vom 09.09.2008. Abgesehen davon, dass es wenig plausibel erscheint, dass die Polizei einem Angehörigen, in dem Fall der inzwischen verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, einen Festnahmeauftrag in die Hand gibt, ist auch die Erklärung, wieso der Beschwerdeführer diese nur in Kopie bei sich führt, nicht schlüssig. Dazu meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nur, dass seine Mutter ihm diese Dokumente nach Kinshasa gebracht habe, wohin er nach der Inhaftierung geflüchtet sei. Seine Mutter und die Person, bei der er untergebracht gewesen sei, würden gemeint haben, es sei besser, die Originaldokumente in Kinshasa zu lassen und nur Kopien mitzunehmen. Dies klingt nicht glaubhaft, befand sich der Beschwerdeführer doch bereits außerhalb seines Herkunftsstaates. Der Vollständigkeit halber sei auch nochmals auf den bereits geschilderten Widerspruch zwischen seinen Angaben zu seiner beruflichen Laufbahn und dem ebenfalls in Kopie vorgelegten Gewerbeschein hingewiesen, welcher auch nicht für die Authentizität der Dokumente spricht.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer erstmals einen Mitgliedsausweis der RDPS, ausgestellt am 12.01.2018, und ein Namensschild im Original (mit dem Namen des Beschwerdeführers, der Nennung der RDPS und "Salle de Conference") vor. Eine Arbeitskollegin seiner Mutter habe ihm diese geschickt. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht in der Lage, glaubhaft und schlüssig zu schildern, wann und wie er zu dem Mitgliedsausweis und dem Namensschild gekommen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht von der Echtheit des vorgelegten Ausweises aus. Selbst wenn man aber dessen Authentizität annehmen würde, würde dieser nicht belegen, dass der Beschwerdeführer an den Ausschreitungen beteiligt gewesen war.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Ausschreitungen rund um das Begräbnis von Jean-Pierre Thystère-Tchicaya verhaftet worden war. Es gibt keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Gesinnung, zumal er aktuell nicht politisch aktiv ist.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. In der mündlichen Verhandlung gab er selbst an, zurückkehren zu können, wenn es die (nicht glaubhafte) Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden nicht geben würde. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder und erwerbsfähiger Mann. Ob er über Familienanschluss verfügt, kann nicht festgestellt werden, doch hat er jedenfalls Kontakt zu Freunden. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass jeder Asylwerber im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo der realen Gefahr ausgesetzt wäre, dass seine in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.03.2017 getroffen. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (8.3.2017): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017
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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 8.3.2017
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GC - Government of Canada (8.3.2017): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 8.3.2017
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336457/479098_de.html, Zugriff 14.3.2017
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017
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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),
http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017
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AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.3.2017
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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (2.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 2.3.2017
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.11.2009): Anfragebeantwortung via E-Mail
Ergänzend wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.07.2017, "Totenehrung von Jean-Pierre Thystère-Tchicaya" berücksichtigt, welcher vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; er behauptet zwar, in der Republik Kongo wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, doch ist dies nicht glaubhaft.
Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Brazzaville, den Wohnort des Beschwerdeführers, nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, was in der Republik Kongo nicht der Fall ist - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Er verfügt über eine Schulbildung, hat Freunde in der Republik Kongo und leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Eine Bedrohung durch die Regierung bzw. die Sicherheitsbehörden ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit August 2013 - sohin seit weniger als fünf Jahren - in Österreich aufhält, nicht mehr als "eher kürzer" zu bewerten und verstärkt daher grundsätzlich sein Interesse am Verbleib. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des Beschwerdeführers andererseits noch fünf Jahre und damit eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die gut fünfjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit nicht hinreichende Privatinteressen am Verbleib maßgeblich aufwerten könnten.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat, Deutsch zu lernen und die A2-Prüfung abgelegt hat. Zudem ist er bei einem ehrenamtlichen Projekt aktiv und spielt bei einem Fußballverein, doch kann von keiner Integration am Arbeitsmarkt gesprochen werden. Insgesamt ist von keiner nachhaltigen Integration auszugehen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom