Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AVG §38Spruch
W129 2185649-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Wolfram PROKSCH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 12.12.2017, Zl. BMB-14.132/0006-Präs.12/2017:
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die zur Zl. E 809/2018-3 protokollierte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte als Schulerhalter eine Subventionierung gem. § 21 Privatschulgesetz. Dieser Antrag wurde mit im Spruch genannten Bescheid der Bildungsministerin abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher insbesondere die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen des Privatschulgesetzes vorgebracht wird.
Die Vorlage der Beschwerde erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2018, eingelangt am 08.02.2018.
1.2. Mit zur Zl. E 809/2018-3 protokollierter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, wurde die Verfassungswidrigkeit der - auch im gegenständlichen Beschwerdefall angewendeten - Bestimmungen des Privatschulgesetzes zur Subventionierung von Privatschulen geltend gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).
2.2. § 38 AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
2.3. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vor:
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Verfassungskonformität der angewendeten Bestimmungen des Privatschulgesetzes zur Subventionierung von Privatschulen bestritten. Diese Frage bildet (auch) den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, welches beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 809/2018 anhängig ist (Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E).
4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhängigkeit, Aussetzung, Gesetzesprüfung, Privatschule,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2185649.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018