Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I419 1416857-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS in der Verwaltungssache von XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
A) Die nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte Aufhebung des
faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der genannte volljährige Fremde stellte am 21.11.2010 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle den ersten Antrag auf internationalen Schutz, begründet mit Armut und Wehrdienstverweigerung, den das BAA abwies, was dieses Gericht am 17.03.2014 bestätigte und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwies.
2. Das BFA erteilte darauf am 20.10.2017 dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
3. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei vor, dass er von der negativen Asylentscheidung nichts erfahren habe, weil er zu dieser Zeit in Haft gewesen sei. Er bereue sein altes Leben und seine Sünden, wolle mit Drogen nichts mehr zu tun haben, hier eine Familie gründen und Kinder bekommen.
Er habe eine Beziehung mit einer verheirateten Frau, die er seit 2014 kenne und mit der er wieder Kontakt habe, die sich nun von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Er verwies auf seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren und ergänzte, dass er hier seine Freundin heiraten und in Frieden leben wolle.
Das BFA wies am 10.01.2018 den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück, was dieses Gericht am 09.04.2018 bestätigte.
4. Wieder in Schubhaft stellte er am 26.04.2018 den dritten Antrag auf internationalen Schutz, weil ihm "die Diakonie" das empfohlen habe.
Er habe Ende 2014 eine namentlich genannte verheiratete, aktuell 29-jährige slowenische Staatsangehörige kennengelernt, die von ihm schwanger in dritten Monat sei, bereits selbst Kinder habe und sich scheiden lassen wolle. Mit dieser würde er nach einer im Oktober oder November beabsichtigten Heirat in 6 oder 7 Monaten freiwillig ausreisen wollen.
Zu den Länderberichten erklärte er sinngemäß, dass deren Inhalte von der Regierung des Herkunftsstaates "vorgelogen" seien. Migranten hätten dort wie auch Flüchtlinge keine Rechte.
Er nehme keine Medikamente, sei aber "ein älterer Mann", der Therapien gemacht habe und diese weiter machen müsse, um nicht rückfällig zu werden und "komplett heil zu bleiben". Das sei im Herkunftsland nicht möglich. Österreich habe er seit seiner Einreise im Oktober oder November 2010 nur für 15 Tage Aufenthalt in der Schweiz verlassen.
Mit dem nun zu prüfenden, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.05.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
Mit Schreiben vom 14.05.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 17.05.2018, informierte das BFA das Gericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Auf-hebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Daher wird er nun so bezeichnet.
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Fremden
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Er ist mit einer knapp sechs Jahre jüngeren, in Wien 18 wohnhaften, verheirateten slowenischen Staatsangehörigen bekannt. Diese war zuletzt von 24.08. bis 31.12.2016 und von 01.12.2017 bis 11.05.2018 als Arbeiterin im Inland tätig und ist den Angaben des Beschwerdeführers nach von diesem schwanger. Die beiden leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
Er leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Er ist arabisch sprechender Algerier, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
Vom LGXXXX am 04.02.2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG),
am 16.05.2011 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (§§ 127, 130 erster Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB),
vom LG XXXX am 10.12.2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, siebter und achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall SMG; §§ 127, 130 erster Fall StGB; §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB) und neuerlich
vom LGXXXX am 03.12.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (§ 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall SMG).
Bei seinem nunmehr dritten Asylantrag brachte der Beschwerdeführer keinen neuen Fluchtgrund vor.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Algerien mit Stand 12.03.2018 zitiert.
Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Rückkehr
Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015; vgl. SGG o.D., AA 23.2.2017). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor (AA 23.2.2017).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).
1.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und auf-grund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen seiner Familien- oder religiösen Zugehörigkeit oder seiner politischen oder unterstellten politischen An-sichten.
Ebenso wenig kann eine private Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden, gegen die ihm der Herkunftsstaat keinen Schutz gewähren könnte oder wollte.
Der Beschwerdeführer weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Algerien ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom BFA zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Erkenntnisse dieses Gerichts in den Verfahren I403 1416857-1 und I408 1416857-2.
2.1 Zur Person des Fremden
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Vorstrafen ergaben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Seine Staatsangehörigkeit hatte das Gericht bereits zuvor festgestellt.
Soweit sein Gesundheitszustand angesprochen wird, kann diese auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellung im Hinblick auf die angebliche Nahrungsverweigerung naturgemäß nicht die ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen eines Transports zum Abreisezeitpunkt entbehrlich machen.
Betreffend die Angaben zum Privat- und Familienleben kann auch das gesteigerte Vorbringen, wonach die verheiratete Freundin nun auch vom Beschwerdeführer schwanger sei, keine andere Feststellung bewirken, zumal das Familienverhältnis zum angeblich erwarteten Kind erst mit dessen Geburt begänne und die Beziehung zur Frau schon im Verfahren I408 1416857 vorgebracht worden war. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, mit der Frau Österreich verlassen zu wollen, wobei offen blieb, was mit den vorhandenen, nicht gemeinsamen Kindern geplant wäre.
Für eine wenig intensive Ausprägung der privaten Beziehung spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach angeblichen 4,5 Jahren den Nachnamen der Frau nicht korrekt anzugeben vermochte.
2.2 Zur Lage im Herkunftsland
Die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, welche der Entscheidung des BFA zu Grunde zu legen waren und dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien gegenüber der Zeit der vorangehenden Entscheidung auf. Es handelt sich um denselben Datenstand.
Daher konnte eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat verneint werden. Demgemäß konnte eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen nicht festgestellt werden.
2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren weiterhin Armut als Fluchtgrund, zudem neu gegenüber dem vorangegangenen Verfahren, dass er seine Freundin geschwängert habe. Diese sei nunmehr im dritten Schwangerschaftsmonat.
Dieses Vorbringen überrascht insofern, als es eine Woche nach der Erstbefragung erstattet wurde, in welcher der Beschwerdeführer lediglich ankündigt, er werde seine Freundin im Oktober heiraten.
Der angeblich avisierte Scheidungstermin im August ermöglicht nach der Lebenserfahrung keinen sicheren Hochzeitstermin, zumal es sich dem angegebenen Ablauf nach um eine streitige Scheidung handeln würde, bei der Rechtsmittel nicht auszuschließen wären.
Selbst dann, wenn diese Behauptungen einen glaubhaften Kern aufwiesen, wäre dem Folge-antrag keine anderes Schicksal beschieden als die Zurückweisung, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, weil damit keine nachträgliche Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage behauptet wurde. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).
Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).
Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 18.11.2017 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, seine verheiratete slowenische Freundin, mit der er keinen gemeinsamen Haushalt führe, sei von ihm schwanger, und zwar im dritten Monat. Damit tut er kein relevantes Familienleben dar, zumal das angeblich erwartete Kind erst geboren werden müsste, um überhaupt ein familiäres Band zu begründen.
Die Irrelevanz der behaupteten ehebrecherischen Beziehung ergibt sich bereits aus dem Erkenntnis im vorangegangenen Verfahren. Angesichts § 49 EheG, wonach diese Beziehung eine schwere Eheverfehlung wäre, ist davon auszugehen, dass ein solches Privatleben von der österreichische Rechtsordnung missbilligt wird, wenngleich die Strafbarkeit nach § 194 Abs. 1 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 60/1974 mit 28.02.1997 entfallen ist. Damit ist ihm aber auch fallbezogen kein entscheidendes Gewicht beizumessen.
Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Algerien droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Er hat auch angegeben, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich fallweise als Maler zu arbeiten.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, sei es mit der genannten oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Algerien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben Sein angeblich Ende 2014 begonnenes Privatleben mit der erwähnten Frau begann nach Rechtskraft der Abweisung seines Asylantrags und weist kein ausschlaggebendes Gewicht auf.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I419.1416857.3.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018