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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Normen betreffend die "Zuständigkeit der Agrarbehörde" in §§ 89 ff Slbg FlVfLG 1973 regeln die örtliche Zuständigkeit betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nicht; diese ist somit nach § 3 AVG zu bestimmen. Die Beurteilung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit erfordert einen Rückgriff auf das in der Sache anzuwendende Recht. Die gegenständliche Verwaltungsangelegenheit ist durch die verfahrenseinleitenden Beschwerden gemäß § 40 Abs. 6 Slbg. FlVfLG 1973 gegen zwei Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft gekennzeichnet. Auch wenn sich die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft mit einem sogenannten "Einkauf" in ein Wegenetz und der Aufteilung der damit verbundenen Kosten befassten, so bezog sich die durch die verfahrenseinleitenden Beschwerden umrissene Verwaltungssache doch nicht unmittelbar auf ein "unbewegliches Gut" iSd § 3 Z 1 AVG, sondern auf die Willensbildung der Agrargemeinschaft im Rahmen des ihr nach dem Gesetz und weiteren Rechtsvorschriften zukommenden Tätigkeitsbereiches. Die örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörde ist somit nicht nach § 3 Z 1 AVG zu beurteilen. Die somit - als weitere lex specialis gegenüber § 3 Z 3 AVG - in den Blick zu nehmende Bestimmung des § 3 Z 2 AVG stellt auf Verwaltungssachen ab, "die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen". Der Betrieb bzw. der Tätigkeitsbereich einer Agrargemeinschaft umfasst zum einen die Rechtsausübung (durch die Mitglieder) auf den agrargemeinschaftlichen Grundflächen, zum anderen aber die Abwicklung der inneren Organisation, wozu insbesondere die Wahl oder die Willensbildung der eingerichteten Organe der Agrargemeinschaft gehört. In diesem Sinn stellen auch Beschlussfassungen von Agrargemeinschaftsorganen dauernde Tätigkeiten der Agrargemeinschaft dar. Die Prüfung der Beschlussfassung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft bezieht sich daher auf eine "sonstige dauernde Tätigkeit" der Agrargemeinschaft iSd § 3 Z 2 AVG. Entscheidend für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist somit der Ort, an dem "die Tätigkeit ausgeübt wird"; als dieser Ort ist im Fall einer Agrargemeinschaft deren Sitz anzunehmen.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070017.J02Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018