RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2018/09/0027

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0020 B 7. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. B 24. September 2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. B 7. September 2015, Ra 2015/02/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090027.L04

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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