RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2018/09/0027

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0082 E 21. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090027.L03

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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