RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2018/09/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2018
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0046 B 20. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar kann die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken im Grunde der § 53 iVm § 7 AVG und § 17 VwGVG 2014 (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 MRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und

3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (vgl. EGMR Urteile 5. Juli 2007, Sara Lind Eggertsdottir gegen Island, Nr. 31930/04; und 8. Oktober 2015, Korošek gegen Slowenien, Nr. 77212/12).

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090027.L02

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten