RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2018/09/0027

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das VwG hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wurde (vgl. VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046; 3.2.2017, Ra 2016/02/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090027.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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