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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2014/I/013;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 4Hier: ohne den letzten SatzStammrechtssatz
Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. z.B. VwGH 27.5.1993, 93/18/0233, und VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090021.L02Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018