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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §26 Abs1;Rechtssatz
In § 26 Abs. 1 AuslBG ist eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers normiert. Die vom VwG ohne nähere Feststellungen abgeleitete Mitwirkung ("... hat schon anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei mitgewirkt, hat im Zuge des Verfahrens Unterlagen vorgelegt und ist den Ladungen sowohl seitens der Verwaltungsbehörde als auch des VwG bereitwillig gefolgt ...") übersteigt den Umfang der in § 26 Abs. 1 AuslBG geregelten Verpflichtung des Beschuldigten nicht und verwirklicht daher den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB nicht.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L05Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018