Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §34 Abs1 Z17;Rechtssatz
Ein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; 18.12.2000, 98/10/0313). Der Beschuldigte hat noch in seiner Aussage vor dem VwG kaum Schuldeinsicht gezeigt. Lediglich im Schlusswort äußerte er sein Bedauern über den angelasteten Vorfall und gab an, in Zukunft selbst Erkundigungen (zur Rechtslage) einzuholen. Dies wird den Anforderungen an ein Geständnis nicht gerecht.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L04Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018