RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2017/09/0044

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; 18.12.2000, 98/10/0313). Der Beschuldigte hat noch in seiner Aussage vor dem VwG kaum Schuldeinsicht gezeigt. Lediglich im Schlusswort äußerte er sein Bedauern über den angelasteten Vorfall und gab an, in Zukunft selbst Erkundigungen (zur Rechtslage) einzuholen. Dies wird den Anforderungen an ein Geständnis nicht gerecht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L04

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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