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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1;Rechtssatz
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L01Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018