RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2017/09/0044

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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