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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs2;Rechtssatz
Kam dem Fremden zunächst noch faktischer Abschiebeschutz zu, kam die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Der Schubhaftbescheid war daher rechtswidrig und mit ihm unabhängig von weiteren Überlegungen schon deshalb auch die darauf gegründete Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210240.L02Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018