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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1a;Rechtssatz
Die Zurückweisung der Revision hinsichtlich des Fortsetzungssausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 schlägt auch auf die Kostenentscheidung durch. Diesbezüglich verweist der Revisionswerber nur auf die seiner Ansicht nach verfehlte Entscheidung des VwG in den Spruchpunkten betreffend Abweisung der Schubhaftbeschwerde und den Fortsetzungsausspruch, die gegenteilig auszufallen gehabt hätte; das hätte dann zum Zuspruch von Kostenersatz führen müssen. Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG 2014 entgegen (vgl. VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210240.L01Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018