RS Vwgh 2018/4/26 Ra 2017/21/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1a;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §35;

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Revision hinsichtlich des Fortsetzungssausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 schlägt auch auf die Kostenentscheidung durch. Diesbezüglich verweist der Revisionswerber nur auf die seiner Ansicht nach verfehlte Entscheidung des VwG in den Spruchpunkten betreffend Abweisung der Schubhaftbeschwerde und den Fortsetzungsausspruch, die gegenteilig auszufallen gehabt hätte; das hätte dann zum Zuspruch von Kostenersatz führen müssen. Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG 2014 entgegen (vgl. VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210240.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten