TE OGH 2018/3/22 4Ob42/18g

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Ing. W***** E*****, vertreten durch Kadlec & Weimann Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 1.125.931,04 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2017, GZ 7 R 41/17d-14, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Mai 2017, GZ 13 Cg 74/16i-10, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Im Vorverfahren machte der hier Beklagte als Kläger gegen die M***** AG aus einem Konsulentenvertrag den Betrag von 1.613.336,91 EUR sA geltend. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. 2. 2010 wurde der Klage im Vorverfahren stattgegeben.

Im Laufe des Vorverfahrens bot die T***** Ltd über Vermittlung des Klägers dem hier Beklagten den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags an. Das als „Prozessfinanzierungsvertrag“ überschriebene Dokument enthielt auf Seite 17 eine Schiedsvereinbarung, derzufolge für Streitigkeiten aus dem Vertrag ein Schiedsgericht in München ausschließlich zuständig sein sollte. Da der Prozessfinanzierer, der für das Vorverfahren keine Zahlungen leistete, vom hier Beklagten im Anschluss an das Vorverfahren keine Erfolgsbeteiligung erhielt, brachte dieser vor dem Schiedsgericht in München eine Schiedsklage ein. Mit Schiedsspruch vom 15. 6. 2016 wurde die Schiedsklage abgewiesen; der Spruch lautet wie folgt:

„Auf Grundlage der oben aufgeführten Erwägungen ergeht folgender

Schiedsspruch

1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.

2. Die Schiedsklägerin trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der dem Schiedsbeklagten entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 22.019,88 EUR. Der Schiedsbeklagte hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Schiedsklägerin in Höhe von 22.019,88 EUR.“

Darüber hinaus weist der Schiedsspruch auszugsweise folgenden Inhalt auf:

„ ...

D. Verfahrensfragen

I. Schiedsvereinbarung

46. Die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung, deren Zustandekommen zwischen den Parteien streitig ist, aus dem Prozessfinanzierungsvertrag, datiert auf den 20./28. April 2006 (Anlage K1), lautet:

...

E. Sachverhalt

51. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie einen wirksamen Vertrag zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens des Schiedsbeklagten gegen die M***** AG ... geschlossen haben und ob die Schiedsklägerin hieraus einen Zahlungsanspruch gegen den Schiedsbeklagten in Höhe von 1.129.424,50 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen hat. Zudem ist streitig, ob die für dieses Schiedsgericht zuständigkeitsbegründende Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist.

...

54. Es existiert ein mit 'Prozessfinanzierungsvertrag' überschriebenes Schriftstück (Anlage K1), das auf den Rechtsstreit des Schiedsbeklagten gegen die M***** AG Bezug nimmt. ...

...

57. Das Schriftstück enthält auf Seite 16, nach Abschluss der Regelungen zur Prozessfinanzierung sowie auf Seite 17 unter der Schiedsvereinbarung jeweils zwei Unterschriftszeilen. ...

...

64. Das Schiedsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Schiedsvereinbarung und ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, durch Vernehmung ...

F. Rechtliche Würdigung

65. Die Schiedsklage ist unzulässig, weil das Schiedsgericht nicht zuständig ist. Es wurde keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen.

...

67. Auf den Prozessfinanzierungsvertrag, die Schiedsvereinbarung und die Frage, ob diese Vereinbarungen wirksam zustande gekommen sind, ist deutsches Recht anwendbar. Für den Prozessfinanzierungsvertrag und die Schiedsvereinbarung folgt dies bereits aus dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung.

...

70. Die Parteien haben keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen. Die Schiedsklägerin ist beweisfällig geblieben, dass dem Schiedsbeklagten die Annahme der Schiedsvereinbarung zugegangen ist.

...

76. Die Schiedsklägerin konnte den Zugang der Annahmeerklärung nicht beweisen. Nach Abschluss der Beweiswürdigung steht es nicht zur Überzeugung des Schiedsgerichts fest, dass der Schiedsbeklagte vom Zeugen K***** am 2. Mai 2006 in Wien das nunmehr auch für die Schiedsklägerin unterschriebene und gebundene Schriftstück mit der Aufschrift 'Prozessfinanzierungsvertrag' erhalten hat.

...

105. Nach alledem ist das Schiedsgericht nicht davon überzeugt, dass im April/Mai 2006 ein Prozessfinanzierungsvertrag zustande gekommen ist und der Zeuge K***** dem Schiedsbeklagten am 2. Mai 2006 ein unterzeichnetes Exemplar des Prozessfinanzierungsvertrags und der Schiedsvereinbarung übergeben hat. Es fehlt also jedenfalls am Zugang der Annahmeerklärung.

106. Damit ist die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen.“

Am 6. 12. 2016 unterfertigte der Kläger eine Forderungs- und Abtretungsvereinbarung mit dem Prozessfinanzierer, auf die der Kläger seine Aktivlegitimation stützt. Im Vorverfahren hat der Kläger, der früher Aktionär der M***** AG war, den hier Beklagten dadurch unterstützt, dass er Informationen und Unterlagen beschafft hat.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Zahlung von 1.125.931,04 EUR sA. Im Jahr 2005 habe der Beklagte bei ihm wegen einer Klage gegen die M***** AG um Rat gesucht. Es sei vereinbart worden, dass sich der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen der Sache annehmen werde. In der Folge sei zwischen dem Beklagten und der T***** Ltd ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen worden. Der Beklagte habe diesen Vertrag am 20. 4. 2006 in München und die T***** am 28. 4. 2006 in Vaduz unterfertigt. Die von der T***** gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags habe er am 2. 5. 2006 dem Beklagten in Wien übergeben. Der Klagsbetrag stehe der T***** aus dem Prozessfinanzierungsvertrag zu. Mit Abtretungsvereinbarung vom 30. 11. 2016 habe die T***** die ihr aus dem genannten Vertrag zustehenden Ansprüche unentgeltlich an ihn abgetreten. Auch diese Abtretungsvereinbarung sei wirksam zustande gekommen. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil der T***** frühestens zum 1. 1. 2014 bekannt geworden sei, dass die Forderungen des hier Beklagten aus dem Urteil im Vorverfahren erfüllt worden seien. Im Prozessfinanzierungsvertrag sei eine Schiedsvereinbarung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in München vereinbart worden. Mit Schiedsspruch vom 15. 6. 2016 habe sich das Schiedsgericht lediglich für unzuständig erklärt. Diese Entscheidung habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags. Sollte die Schiedsvereinbarung zwingender Bestandteil des Prozessfinanzierungsvertrags sein, so stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche dennoch zu. Es habe nämlich auch eine interne Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger sowie der T***** dahin gegeben, dass die T***** 30 % des Prozessrealisats und der Kläger den darüber hinausgehenden Anteil (20 % bzw 40 %) für seine Unterstützung erhalten solle. Dies hätte in der Form erfolgen sollen, dass der Kläger dem Prozessfinanzierer eine Rechnung für Beratungsleistungen legt. Aufgrund der internen Vereinbarung teile sich die Forderung aus dem Prozessfinanzierungsvertrag im Verhältnis 30 % : 20 % (bis 1.000.000 EUR Prozessrealisat) bzw 30 % : 40 % (über 1.000.000 EUR Prozessrealisat) zwischen der T***** und dem Kläger auf.

Der Beklagte entgegnete, dass der Prozessfinanzierungsvertrag und damit auch die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei. Er habe den Prozessfinanzierungsvertrag erst im Mai 2009 unterfertigt; dabei sei er unter Druck gestanden. Er habe auch im Jahr 2009 nie eine Annahmeerklärung der T***** erhalten. Das deutsche Schiedsgericht habe nicht nur seine Unzuständigkeit ausgesprochen, sondern auch beurteilt, dass der Prozessfinanzierungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Damit liege ein rechtskräftiger Schiedsspruch vor, der Einmaligkeitswirkung entfalte. Auch die Abtretungsvereinbarung vom 6. 12. 2016 sei nicht wirksam zustande gekommen. Die vom Kläger behauptete interne Vereinbarung habe es nie gegeben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Ansprüche des Klägers seien darüber hinaus auch verjährt. Zudem sei der Prozessfinanzierungsvertrag wegen der Höhe der Erfolgsbeteiligung sittenwidrig. Letztlich sei aber davon auszugehen, dass das deutsche Schiedsgericht nicht nur die Schiedsvereinbarung, sondern auch den Prozessfinanzierungsvertrag als unwirksam qualifiziert habe.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Die – von Amts wegen aufzugreifende – Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft schließe eine neuerliche Entscheidung über ein identes Rechtsschutzbegehren aus. Ein solches Begehren liege vor, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprächen. Die Rechtskraft erstrecke sich auf den Einzelrechtsnachfolger. Diese Rechtswirkungen kämen auch inländischen und anzuerkennenden ausländischen Schiedssprüchen zu. Für die Beurteilung des Umfangs der Rechtskraftwirkung komme es auf den Tenor an. Sei dieser
– wie hier – unklar oder mehrdeutig, so seien zur Auslegung und Individualisierung des Anspruchs, über den rechtskräftig entschieden worden sei, die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Im Anlassfall habe das Schiedsgericht die Schiedsvereinbarung als Bestandteil des Prozessfinanzierungsvertrags qualifiziert und beide Vereinbarungen als unwirksam beurteilt. Damit habe es auch eine inhaltliche Entscheidung über die Ansprüche aus dem Prozessfinanzierungsvertrag getroffen. Die vom Kläger ins Treffen geführte interne Vereinbarung sei nach seinem Vorbringen vom Zustandekommen des Prozessfinanzierungsvertrags abhängig gewesen, zumal der daraus abgeleitete Anspruch einen bestimmten Anteil an der Erfolgsbeteiligung betreffe. Auch in dieser Hinsicht liege entschiedene Streitsache vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers, der auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit seiner Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte, den „Revisionsrekurs“ zurückzuweisen oder hilfsweise abzuweisen.

Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (10 Ob 67/16z). Der Rekurs des Klägers ist zulässig; er ist im Sinn eines Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf den Einzelrechtsnachfolger (RIS-Justiz RS0111150; 5 Ob 161/16m; 5 Ob 31/16v), zur Gleichstellung eines Schiedsspruchs mit einem Urteil in Bezug auf die Rechtswirkungen (§ 607 ZPO) und zu den inländischen prozessualen Wirkungen eines ausländischen Schiedsspruchs, wenn dieser im Inland anzuerkennen ist, sowie dazu, dass der Kläger die Anerkennungsfähigkeit des zugrunde liegenden deutschen Schiedsspruchs in Österreich nicht bestritten habe, weshalb diesem dieselbe Rechtskraftwirkung wie einem inländischen Schiedsspruch zukomme, tritt der Kläger im Rekurs nicht entgegen.

2. Die Grundsätze zur Beurteilung der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Demnach greift die Einmaligkeitswirkung dann ein, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses übereinstimmt, also die vorgetragenen rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RIS-Justiz RS0039347). Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache stellt somit darauf ab, ob über einen bestimmten Streitgegenstand eine rechtskräftige Sachentscheidung vorliegt, über den Klagsanspruch also bereits rechtskräftig entschieden wurde (4 Ob 185/16h). Rechtskraftgegenstand ist das vom Gericht durch den festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht und durch die Subsumtion in rechtlicher Hinsicht individualisierte Sachbegehren (vgl RIS-Justiz RS0039347; 3 Ob 173/16m).

Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Reichweite der Rechtskraftwirkung grundsätzlich durch den Urteilsspruch (Tenor) bestimmt wird, die Entscheidungsgründe aber zur Auslegung des rechtskräftigen Anspruchs dann heranzuziehen sind, wenn dies zur Individualisierung des Spruchs notwendig ist. Insoweit erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf die Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043259; 8 ObA 76/16h; 8 ObS 10/17d).

3.1 Die angeführten Rechtsgrundsätze zieht der Kläger nicht in Zweifel. Er steht aber auf dem Standpunkt, dass das Berufungsgericht den Schiedsspruch unrichtig ausgelegt habe. Das deutsche Schiedsgericht habe lediglich eine Unzuständigkeitsentscheidung getroffen und nur die Schiedsvereinbarung als unwirksam beurteilt.

Dieser Ansicht ist im Ergebnis zuzustimmen.

3.2 Der Tenor des Schiedsspruchs lautet nur dahin, dass die Schiedsklage abgewiesen wird. Nach dem Wortlaut ist die Reichweite des Spruchs unklar bzw mehrdeutig; der Schiedsspruch ist daher einer Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu unterziehen.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass das deutsche Schiedsgericht den Prozessfinanzierungsvertrag und die Schiedsvereinbarung als Einheit betrachtet hat, weil sich die Schiedsvereinbarung auf Seite 17 des als Prozessfinanzierungsvertrag überschriebenen Dokuments befindet und damit Bestandteil eines einheitlichen Schriftstücks ist. Dementsprechend hat das Schiedsgericht in Pkt 105 des Schiedsspruchs festgehalten, dass der Prozessfinanzierungsvertrag im April/Mai 2006 nicht wirksam zustande gekommen ist, weil es am Zugang eines von der T***** unterzeichneten Exemplars des Prozessfinanzierungsvertrags an den Beklagten, also an der Annahmeerklärung fehlt. Mit derselben Begründung hat es in Pkt 70 des Schiedsspruchs die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verneint.

Auch wenn das Schiedsgericht von der Unwirksamkeit sowohl des Prozessfinanzierungsvertrags als auch der Schiedsvereinbarung ausgegangen ist, heißt dies noch nicht, dass es auch schon über die von der T***** geltend gemachten Erfolgsbeteiligungsansprüche entschieden hat. Dies ist auch nicht der Fall: In Pkt 65 des Schiedsspruchs stellt das Schiedsgericht das Ergebnis der Entscheidung seiner „rechtlichen Würdigung“ voran. Das Ergebnis besteht darin, dass die Schiedsklage unzulässig ist, weil das Schiedsgericht mangels einer wirksamen Schiedsvereinbarung nicht zuständig ist. Im Einklang damit kommt das Schiedsgericht in Pkt 106 des Schiedsspruchs zum resümierenden Schluss, dass „damit“ die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist.

Der Entscheidungsgegenstand des deutschen Schiedsgerichts beschränkt sich somit auf die Frage seiner Zuständigkeit; demnach hat es einen „Prozessschiedsspruch“ getroffen. Diese Vorgangsweise entspricht auch § 1040 dZPO. Hält sich das Schiedsgericht für unzuständig, so kann es dies weder als Zwischenentscheid aussprechen, noch kann es die Entscheidung als Vorfrage in einem Schiedsspruch zur Sache treffen. Vielmehr muss die zuständigkeitsverneinende Entscheidung in einem Prozessschiedsspruch getroffen werden (vgl Saenger, ZPO7 § 1040 ZPO Rz 15 mwN).

4. Das Berufungsgericht ist unzutreffend von einer Sachentscheidung des deutschen Schiedsgerichts ausgegangen und hat den Nichtigkeitsgrund der „res iudicata“ zu Unrecht bejaht. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. Da das Berufungsgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung die Berufung des Klägers unerledigt gelassen hat, war ihm die Entscheidung darüber aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E121487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00042.18G.0322.000

Im RIS seit

29.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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