TE OGH 2018/4/25 2Ob86/17m

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die (vormals: zweit-)beklagte Partei H*****gesellschaft m.b.H, *****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 84.148,76 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das (richtig) Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. März 2017, GZ 2 R 193/16y-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang mit Teilurteil 18.892,04 EUR sA (für Bergungs- und Sachverständigenkosten) zugesprochen sowie dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Verfahren über das weitere Klagebegehren im Umfang von 65.256,72 EUR sA (beinhaltend den Fahrzeugschaden und Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug) wurde aufgehoben.

Nur gegen das Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der (ursprünglichen Zweit-) Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

1. Mit Zwischenurteil im ersten Rechtsgang zwischen den Parteien wurde die Haftung der Rechtsmittelwerberin gegenüber der klagenden Partei dem Grunde nach rechtskräftig und damit bindend bejaht. Die Aktivlegitimation kann im Verfahren über die Höhe nicht mehr aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0102003 [T9 und 12]; RS0040858 = 1 Ob 65/75). Auf die insoweit behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Heranziehung von Firmenbuchdaten in der Berufungsentscheidung kommt es daher nicht an.

2. Wenn die Revisionswerberin meint, ihre Beweispflicht in Bezug auf die Einholung eines kfz-technischen SV-Gutachtens sei vom Berufungsgericht fälschlich angenommen worden, betreffen diese Ausführungen die Höhe des Fahrzeugschadens sowie die Vorhaltekosten und damit den nicht bekämpfbaren und auch nicht bekämpften aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts.

3. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revisionswerberin ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren nach ständiger Rechtsprechung stets zulässig, wenn der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0039018 [T28]; RS0038976; RS0038865). Das Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist hier von den Vorinstanzen schon deshalb unbedenklich bejaht worden, weil erst nach Abschluss des bereits anhängigen Verwaltungsverfahrens feststehen wird, ob die Klägerin aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung für die Wiederherstellung des beim Unfall beschädigten Forstwegs einzustehen haben wird (vgl RIS-Justiz RS0038872).

Die Revisionswerberin übersieht weiters, dass das Feststellungsbegehren zur Zeit der Erlassung des Zwischen-(Grund-)Urteils noch nicht Verfahrensgegenstand war. Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung zu einem Feststellungsbegehren schon begrifflich kein Zwischenurteil ergehen, weil bei Bejahung aller Anspruchsvoraussetzungen dem Feststellungsbegehren sofort zur Gänze stattzugeben ist (RIS-Justiz RS0120248).

4. Soweit die Revisionswerberin die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht in Bezug auf den Schaden am Lkw und die Vorsorgekosten thematisiert, ist erneut darauf zu verweisen, dass insoweit ohnehin ein
– unanfechtbarer – Aufhebungsbeschluss erging. Diese Fragen sind daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

5. Bezüglich der Feststellungen zu den Bergungs- und den Sachverständigenkosten, hat sich das Berufungsgericht mit den diesbezüglichen Beweisrügen auseinandergesetzt (S 15/16 der Berufungsentscheidung). Dass die Revisionswerberin dies für unzureichend erachtet, macht ihre Revision nicht zulässig. Nur wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Beweisrüge befasst, bleibt sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Davon kann hier keine Rede sein.

Textnummer

E121492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00086.17M.0425.000

Im RIS seit

29.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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