TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/27 VGW-041/073/8534/2017

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Veröffentlicht am 27.10.2017
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Entscheidungsdatum

27.10.2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
AuslBG §28 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn L. K., vertreten durch Mag. Dr. H., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.05.2017, Zl. MBA ... - S 11001/17, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 146,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

Sie haben es als Dienstgeber und Inhaber des Einzelunternehmens K. e.U., berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: "Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen" mit Standort in Wien, G.-straße, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, unterlassen, die von Ihnen am 16.02.2017 auf der Baustelle in Li., …, beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person, nämlich

Herrn Da. D., geboren am ...1988, beschäftigt mit Hilfstätigkeiten (bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde Herr D. bei der Reinigung der Fußmatte des Firmenfahrzeuges angetroffen)

vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und f Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 730,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 803,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Herr D. sei nicht bei einer Tätigkeit auf der Baustelle angetroffen worden. Dessen Vernehmung habe zu keinen belastenden Angaben gegenüber dem Beschwerdeführer geführt, zumal er für eine solche der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei.

Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 16.10.2017, im Zuge derer ein die Kontrolle auf der Baustelle durchgeführt habendes Organ der Finanzpolizei sowie der dort arbeitende Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen wurden.

Der Beschwerdeführer gab an, diese Baustelle sei zwar ein sehr großes Gebäude gewesen, ein dreistöckiges. Jedes Stockwerk habe ca. 800 m2 gehabt. Allerdings haben sich die Arbeiten seiner Firma darauf beschränkt, den jeweiligen Kanal, in dem Kabel verlegt waren, mit einer Doppelbodenplatte zu versehen. Insofern haben die Arbeiten ziemlich lange gedauert, allerdings seien sie nicht sehr umfangreich gewesen. Zum Tattag seien die Arbeiten schon abgeschlossen gewesen. Er habe seine Mitarbeiter hingeschickt, um Mängel auszubessern. Nachdem nur kleinere Mängel zu beheben gewesen seien und davon auszugehen war, dass die Arbeiten in 2 Stunden erledigt waren, habe er den Mitarbeiter am Samstag losgeschickt. Normalerweise arbeiten sie nicht am Samstag. Er kenne Herrn D. nicht. Er habe ihn niemals gesehen.

Der Zeuge S. gab über Befragen an, die Kontrolle habe auf Grund eines vorangegangen Anrufs der Zollbehörden Oberösterreichs stattgefunden. Diese hatten im Zuge einer Kontrolle das Firmenfahrzeug angehalten, in dem sich zwei serbische Personen befunden haben. So sei ihnen dies mitgeteilt worden. An die genaue Uhrzeit des Anrufes könne er sich nicht mehr erinnern. Es müsse jedoch ziemlich zeitig gewesen sein. Sie haben sich dann zur Baustelle begeben und dort ziemlich rasch das angegebene Firmenfahrzeug gesehen. Sie haben Herrn D. dabei angetroffen, wie dieser die Fußmatten des Firmenfahrzeuges gereinigt habe. Sie haben die Kontrolle gegenüber Herrn D. angemeldet und ihn zu seiner Tätigkeit befragen wollen. Dies sei jedoch äußerst schwierig gewesen, da er kaum über Deutschkenntnisse verfügt habe. Nachdem sie gewußt haben, dass zwei Herren zu diesem Bus gehörten, seien sie auf die Baustelle gegangen und haben mithilfe des Baupoliers Herrn St. ausgemacht. Dieser habe ein bisschen besser Deutsch gekonnt. Die Aussage des Herrn St. habe sich darauf beschränkt, anzugeben, Herr D. sei ein Freund von ihm und er habe ihn in Wien auf einer Tankstelle mitgenommen. Nähere Fragen, was Herr D. auf der Baustelle gemacht habe, seien mit einem Achselzucken quittiert worden. Weitere Angaben seien nicht getätigt worden.

Er könne sich zwar nicht mehr erinnern, welcher Wochentag das gewesen sei. Er sei sich allerdings sicher, dass es sich nicht um ein Wochenende gehandelt habe.

Herr St. habe auch eine entsprechende Rechnung einer Tankstelle in Wien vorgelegt, weshalb ihnen diese Aussage plausibel erschien.

Die Mitteilung des Zolls habe dahingehend gelautet, dass ein Firmenfahrzeug aus Wien mit zwei serbischen Staatsangehörigen unterwegs sei auf eine Baustelle in Li.. Die exakte Adresse sei ihnen auch mitgeteilt worden. Sie seien vom Zoll ersucht worden, auf der Baustelle wegen des Verdachtes des illegalen Ausländerbeschäftigungsgesetzes Kontrollen durchzuführen. Nähere Angaben haben sie nicht gehabt.

Welcher Tätigkeit Herr St. zum Zeitpunkt der Kontrolle nachgegangen sei, wisse er nicht mehr. Er habe in einem Raum gestanden, wo gerade Parkettarbeiten durchgeführt wurden. Der Polier habe ihnen gesagt, dass die Firma nur noch Nachbesserungen durchführe. Der Boden sei im Prinzip schon verlegt gewesen. Sie haben sich auch nicht so sehr für Herrn St. interessiert, da dieser ordnungsgemäß angemeldet war.

Er habe die konkrete Arbeit nicht gesehen, deshalb könne er auch nicht sagen, ob man dafür eine Person benötige oder zwei.

Nachdem sie zu der Baustelle gefahren seien und ihr Fahrzeug abgestellt haben, haben sie Ausschau nach dem ihnen genannten Firmenfahrzeug gehalten. Dieses habe neben der Baustelle gestanden, in einer eigenen Ausnehmung, neben dem Baustellenzaun. Sie haben dort Herrn D. beim Reinigen der Fußmatten angetroffen. Sie haben ihn nicht längere Zeit beobachtet.

Sie haben den Polier darauf angesprochen, aber der habe nur gewusst, dass die Firma Arbeiten durchführe. Er habe sie dort hingebracht, wo die Firma die Nachbesserungsarbeiten durchzuführen hatte. Wie viele Personen für die Firma gearbeitet haben, habe er nicht angeben können.

Sie haben keinen Dolmetscher hinzugezogen, weil es für sie sehr schwer sei, zeitgerecht einen zu finden. Im Übrigen haben sie die Polizei angerufen.

Der Zeuge St. gab über Befragen an, er sei um ca. 6.00 Uhr von der ... Tankstelle .... losgefahren. Er sei mit dem Firmenfahrzeug zur Tankstelle hingefahren. Er habe dort getankt und einen Kaffee getrunken. Es seien noch 3 Arbeitskollegen von ihm dabei gewesen. Er sei nicht alleine nach Li. gefahren. Da. sei mit ihm gefahren. Dabei habe es sich um einen Mann gehandelt, der dort auf der Tankstelle gewesen sei. Er habe ihn auf der Tankstelle kennen gelernt. Sie seien an einem Tisch gestanden und haben einen Kaffee getrunken. Es seien seine Arbeitskollegen dabei gewesen und er mit noch zwei Männern. Dort an der Tankstelle sei ein großer Tisch. Sie haben geredet und alle Leute seien aus Serbien gewesen. Da. hat ihn dann gefragt, wohin er fahre und habe er dies beantwortet. Er habe gesagt, dass er nach Li. fahre. Er fahre alleine. Da. habe gesagt, er sei noch nie in Li. gewesen. Der Zeuge sei alleine gewesen und habe ihn mitgenommen, damit er ihm Gesellschaft leiste.

Es sei nichts weiter ausgemacht worden. Sie seien gemeinsam nach Li. gefahren und haben geredet, ob es etwas Neues in Serbien gebe. Sie haben ausgemacht, dass Da. Li. besichtigen werde und der Zeuge habe ca. 3-4 Stunden Arbeit gehabt. Danach hätten sie nach Wien zurückfahren sollen.

Er habe Reparaturen vom Boden durchgeführt. Er habe auch vorher schon mal auf dieser Baustelle Arbeiten durchgeführt.

Auf der Fahrt von Wien nach Li. seien sie bei Li. von der Polizei angehalten worden. Sie haben ihn gefragt, wohin er fahre und er habe ihnen gesagt, dass er zur Baustelle fahre. Er habe den Gepäckraum aufgemacht und Werkzeuge und Maschinen gezeigt.

Er sei in die Baustelle hineingegangen um zu Arbeiten. Da. sei spazieren gegangen und dann zurückgekommen. Gegen 8 halb 9 sei er auf der Baustelle angekommen. Als sie angehalten haben, sei Da. spazieren gegangen. Er habe das Firmenfahrzeug abgeschlossen. Er habe drinnen gearbeitet, aber er habe auch Maschinen und Werkzeuge aus dem Auto geholt. Er habe das Auto auch immer wieder zugesperrt. Da. sei nach 1 ½ Stunden wieder zurückgekommen. Er habe Da. den Schlüssel des Firmenfahrzeuges gegeben und er sei im Auto gesessen.

Er sei seit 2004 in Österreich. Er verstehe Deutsch, aber er spreche wenig Deutsch. Da. habe er an diesem Tag zum ersten Mal gesehen. Er sei nicht einer von seinen Arbeitskollegen gewesen. Er sei mit zwei Freunden von ihm auf der Tankstelle gewesen. Die drei Arbeitskollegen seien auch bei Herrn K. beschäftigt. Ab und zu treffen sie sich auf der ... Tankstelle. In der Nähe gebe es keine Baustelle. Damals sei nur er mit Da. im Firmenfahrzeug nach Li. gefahren. Er wisse nicht, was Da. gearbeitet habe. Auf der Baustelle habe er nicht gearbeitet. Er habe nicht gesagt, dass er arbeite. Er habe zu ihm gesagt, dass er als Tourist gekommen sei. Er habe Da. auch nicht gesagt, dass er die Fußmatten im Firmenfahrzeug reinigen solle. Während der Fahrt haben sie gegessen und er habe ein bisschen ausgeschüttet.

Die Arbeit auf dieser Baustelle sei nur für eine Person gedacht gewesen. Seine 3 Mitarbeiter hießen Lj., die anderen zwei wisse er nicht, dabei handele es sich um 2 Bulgaren. Er sei seit Februar/ März 2016 in dieser Firma beschäftigt. Er wisse nicht genau, wie viele Arbeiter in dieser Firma seien, vielleicht 20.

Er könne sich nicht an den Wochentag erinnern. Es sei nicht am Wochenende gewesen. Er sei nur zur Baustelle hingefahren, um etwas zu reparieren. Das sei der letzte Arbeitstag gewesen. Als die Kontrolle durch die FPO stattgefunden habe, hätte er noch 2 Stunden Arbeit gehabt. Er habe Da. mitgeteilt, wie lange er noch brauche. Er habe daraufhin gesagt, dass er auf ihn warte.

Auch die Polizei sei gekommen und wurde Da. beim Auto kontrolliert. Danach seien sie mit Da. auf die Baustelle gekommen. Er habe nicht alles verstehen können, was die Leute von der Finanzpolizei gefragt haben. Er habe nur ca. 50% verstanden. Bei ihnen in Serbien seien alle Brüder oder Freunde. Wenn er sage, dass es ein Freund sei, könnte man dies weit auslegen. Nach zwei Tagen könne er zu jedem Freund oder Bekannter sagen.

Bei Montageeinsätzen fahre er nicht immer alleine. Das hänge immer vom Arbeitsaufwand an. Damals sei er alleine gefahren. Er habe bei den vorigen Arbeiten auf der Baustelle mehrere Kollegen dabei gehabt. Er habe Herrn K. nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er Da. mitnehme. Es war eine Baustelle mit verlegtem Parkettboden gewesen. Er habe den Boden an die Wände anschneiden/anpassen und Bodensteckdosen verlegen müssen. Diese Arbeiten erledige er alleine, da es nicht so viel Arbeit gewesen sei, vielleicht. 4 Stunden.

Der BfV stellt den Antrag auf Einvernahme des Herrn Da. D., Wien, L.-straße, zum Beweis dafür, dass er Herrn St. am Vorfallstag auf der Tankstelle kennen gelernt und von diesem aus Gefälligkeit nach Li. mitgenommen wurde und weder Seitens des Bf, noch Seitens des Zeugen St. mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt war.

Der Vertreter der Finanzpolizei verwies in seinen Schlussausführungen auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass Herr D. nicht bei ihm gearbeitet habe. Das Vorbringen sei substanzlos. Die gesetzliche Vermutung knüpfe nicht nur an das Firmenfahrzeug an, sondern auch auf die Baustelle.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in seinen Schlussausführungen an, es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass seitens der Finanzpolizei und der ebenso einschreitenden Polizei kein Dolmetscher beigezogen worden sei, auf Grund dessen es insbesondere nicht möglich gewesen sei, Herrn D. zu dieser Sache inhaltlich zu befragen, sondern man habe versucht, das Auslangen zu finden mit Verständigung durch Hand und Fuß bzw. mit Herrn St. als Dolmetsch, der aber selbst nicht im Ausmaß der deutschen Sprache mächtig sei. Im Übrigen sei durch die Verantwortung durch den Beschwerdeführer wie auch durch die Aussage des Zeugen St. belegt, dass seitens des Beschwerdeführers ausschließlich Herr St. mit Restarbeiten auf der Baustelle beauftragt gewesen sei, die auch nur von ihm alleine durchzuführen gewesen seien. Es habe keinen Auftrag gegeben, hier jemand anderen mitzunehmen oder beizuziehen, zumal die Firma ja ohnehin über ausreichende Zahl an Arbeitskräften verfügt habe. Herr D. sei lediglich angetroffen worden beim Ausbeuteln einer Fußmatte, die er, wie der Zeuge St. ausgesagt habe, während der Fahrt verschmutzt habe. Dies sei keine einschlägige Arbeitsleistung. Entgegen der Ansicht der Finanzpolizei sei daher die Glaubhaftmachung sehr wohl erfolgt. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse (vgl. VwGH vom 29.6.2005, Zl. 2001/08/0053).

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Finanzpolizei Li., Team ..., vom 3.3.2017 zugrunde, wonach anläßlich einer Kontrolle am 16.2.2017 in Li., … auf einem Arbeitsplatz der Firma K. e.U., dem Firmen-KFZ, ein serbischer Staatsangehöriger, Herr Da. D., angetroffen wurde, der weder zur Sozialversicherung angemeldet war, noch über arbeitsmarktbehördliche Dokumente verfügte.

Vor der Fahrt nach Li. tankte der Fahrer des Firmen-KFZ, der Zeuge St., um 5:48 Uhr bei der ... Tankstelle in Wien, G., 58,11 Liter Diesel.

Der auf der Baustelle im Gebäude angetroffene Fahrer des Firmenfahrzeugs, der Zeuge St., gab in der mündlichen Verhandlung an, Herrn D., eine ihm bis dahin gänzlich unbekannte Person, vor der Fahrt nach Li. auf einer Tankstelle kennengelernt und spontan als Unterhaltung während der Fahrt mitgenommen zu haben. Während der Zeuge auf der Baustelle arbeitete, sei Herr D. spazieren gegangen und habe nach seiner Rückkehr etwa zwei Stunden im Firmen-KFZ warten wollen, bis der Zeuge seine Arbeit beendet hätte.

Das Verwaltungsgericht Wien schenkt den Aussagen des Zeugen St. keinen Glauben. Die Angabe, dass serbische Staatsangehörige sich unbekannterweise aus Gefälligkeit zwanglos gegenseitig auf Tankstellen auflesen, ist in höchstem Maße unglaubwürdig. Der Umstand, dass der Zeuge – wie durch die Rechnung belegt – auf der ... Tankstelle vor der Fahrt nach Li. tankte, verleiht seiner restlichen Aussage keine Glaubwürdigkeit.

Nicht minder unglaubwürdig ist die Aussage, Herr D. sei etwa 1,5 Stunden in Li. spazieren gegangen und habe dann noch etwa zwei Stunden im Firmenwagen auf die Rückfahrt warten wollen.

Auch wenn es sich bei den Arbeiten auf der Baustelle nur mehr um Nachbesserungsarbeiten handelte, ist daraus nicht zwingend zu schließen, diese wären vom Umfang her nur von einer Person zu erledigen gewesen, zumal konkrete Angaben zu den Mängeln nicht gemacht wurden. Der Zeuge St. gab vage an, er habe „Boden an Wände anschneiden/anpassen und Bodensteckdosen verlegen“ müssen und dies sei „nicht so viel Arbeit“ gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Arbeiten nicht effizienter zu zweit zu erledigen gewesen wären, zumal er angab, öfter zum Firmen-KFZ gegangen zu sein, um Maschinen und Werkzeug zu holen. Im Übrigen besteht hinsichtlich des Umfanges der Arbeiten zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und jener des Zeugen ein nicht unerheblicher Widerspruch, da der Beschwerdeführer die von ihm als „kleinere Mängel“ bezeichneten und darüber hinaus nicht näher konkretisierten Arbeiten als in zwei Stunden erledigt ansah, der Zeuge jedoch in vier Stunden.

Da der Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweise hinreichend geklärt war, wurde von einer Aufnahme der weiteren beantragten Beweise abgesehen. Im Übrigen verfügt Herr D. laut Auszug aus dem ZMR über keinen Wohnsitz in Österreich und ist die von ihm im Zuge der Kontrolle angegebene Adresse in Wien, L.-straße, offenbar eine Firmengelände und kein Wohnhaus.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse in Verbindung mit § 28 Abs 7 AuslBG nimmt es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass Herr D. am Tattag in dem Unternehmen des Bf beschäftigt waren und dessen Verwendung nach dem ASVG anmeldepflichtig gewesen ist. Dass keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen. Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit § 28 Abs. 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2008/09/0257). Gegenständlich wurden Herr D. in einer Betriebsstätte des Beschwerdeführers angetroffen (vgl. VwGH vom 21.9.2005, 2004/09/0103). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer mit seinem lapidaren Vorbringen, Herrn D. nicht zu kennen und im Übrigen auf die unglaubwürdige Aussage des Zeugen St. zu verweisen, nicht gelungen. Mit der Beschäftigung von Personen geht die Pflicht einher, diese zur Sozialversicherung anzumelden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0311). Diese Widerlegung ist dem Bf nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der fristgerechten Erstattung der nach dem ASVG vorzunehmenden Meldungen und damit auch der rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte sowie grundsätzlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die gegenständlichen Taten schädigten bzw. gefährdeten das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und an der damit verbundenen rechtzeitigen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte in nicht unerheblichem Maße. Wenngleich der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände nicht als gravierend anzusehen ist, so ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen doch nicht atypisch gering oder unbedeutend.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als atypisch geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der der Beschwerdeführer nicht einzuhalten in der Lage gewesen wäre, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind als unterdurchschnittlich zu werten.

Der Beschwerdeführer verfügt über nicht einschlägige Vorstrafen, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugutekommt. Weitere Milderungs- sowie Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe von EUR 730,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegt sie doch angesichts des von EUR 730 bis zu EUR 2.180,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) an der untersten Grenze. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Versicherungspflicht; Arbeitsbeginn; Anmeldung zur Sozialversicherung; Anmeldepflicht; Pflichtversicherung; Ausländer; Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.073.8534.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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