TE Lvwg Beschluss 2018/1/11 VGW-102/076/8447/2017

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
VVG §4
VVG §10

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Firma M. Ges.m.b.H., Wien, K.-gasse, wegen der am 9. Mai 2017, in Wien, K.-gasse, durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, erfolgten Demontage der Holzhütte, Mitnahme des Rolltores sowie der damit in Zusammenhang stehenden Vorgehensweise derselben, gegen den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, insgesamt 426,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit dem am 16. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz vom 24. Mai 2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Organe des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, im Zusammenhang mit der am 9. Mai 2017 in Wien, K.-gasse, vorgenommenen Demontage einer Holzhütte sowie Mitnahme des elektronischen Rolltores. Abschließend wurde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. um Stellungnahme und Rückgabe des elektronischen Rolltores ersucht.

Mit Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Juli 2017 wurde das Beschwerdevorbringen inhaltlich bestritten und Aufwandersatz gemäß den Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung begehrt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. September 2017, VGW-251/082/RP19/11626/2017, wurde der im zuvor genannte Schriftsatz ebenso gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich gegen die Demontage der Holzhütte sowie die Mitnahme des elektronischen Rolltores richtet und die in diesem Zusammenhang stehende Vorgehensweise der Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, bekämpft, ist folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11.11.2009, Zl MA 37/K.-gasse/04065-01/08, wurde der Eigentümerin der Baulichkeiten auf der Liegenschaft Wien, K.-gasse, Gst. Nr. … in EZ ... der Kat.-Gemeinde …, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der nachstehende Auftrag erteilt:

„1.) Das an das bewilligte hofseitige Nebengebäude, mit Ausmaß von ca. 2,60 x 3,80 m und einer Höhe von 3,80 m errichtete Nebengebäude ist zu entfernen.

2.) Im Anschluss an das in Pkt. 1.) angeführte Nebengebäude wurde ein weiteres Nebengebäude (Container) mit einem Ausmaß von ca. 2,25 x 3,80 m und einer Höhe von ca. 2,20 m errichtet.

Die Maßnahmen nach Punkt 1.) und Punkt 2.) sind binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.“

Dieser behördliche Auftrag wurde an die nunmehrige beschwerdeführende Gesellschaft als Eigentümerin der Baulichkeiten (beschwerdeführende Gesellschaft) gerichtet und an diese am 16.11.2009 zugestellt.

Mit Schreiben der nunmehr belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 10.06.2011, Zl M 25/002757/2011-2, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit zuvor genannten Bescheid aufgetragenen Leistungen vorgehalten und festgestellt, dass dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde. Aus diesem Grund wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für die Erbringung der aufgetragenen Leistungen eine Nachfrist von 12 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, gesetzt und bei Nichterfüllung die Ersatzvornahme angedroht. Dieses Schreiben wurde an die beschwerdeführende Gesellschaft sowie an ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer adressiert und beiden am 18.06.2011 durch Hinterlegung zugestellt.

Da betreffend den Bauauftrag vom 11.11.2009, Zl MA 37/K.-gasse/04065-01/08, ein Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft eingereicht worden ist, wurde das zuvor genannte Ersatzvornahmeverfahren am 08.09.2011 ausgesetzt und mit Bescheid vom 27.09.2011, Zl M 25/002757/2011-5, die Androhung der Ersatzvornahme vom 10.06.2011, Zl M 25/002757/2011, gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. Diese Entscheidung wurde an die beschwerdeführende Gesellschaft und an den handelsrechtlichen Geschäftsführer am 04.10.2011 zugestellt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2012, Zl M25/008645/2011/0002, unter anderem an die beschwerdeführende Gesellschaft wurde neuerlich die mit Bescheid vom 11.11.2009, Zl MA 37/K.-gasse/04065-01/08, aufgetragene Leistung (siehe oben) in Erinnerung gerufen und festgestellt, dass dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde. Auch in diesem Schreiben wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eine Nachfrist für die Erbringung der aufgetragenen Leistung von 12 Wochen festgesetzt und die Ersatzvornahme angedroht.

Die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte dazu und drückte in ihrer E-Mail vom 07.02.2012 unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 27.09.2011 erfolgte Einstellung ihr Erstaunen ob der neuerlichen Androhung der Ersatzvornahme aus.

Mit Bescheid vom 29.05.2012, Zl M25/008645/2011/0005, erließ die belangten Behörde folgende Vollstreckungsverfügung:

"Die Eigentümerin der Baulichkeit in Wien, K.-gasse ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 2009, Zl.: MA 37/K.-gasse/04065-01/08, zu folgender Leistung verpflichtet worden:

'1.) Das an das bewilligte hofseitige Nebengebäude, mit Ausmaß von ca. 2,60 m x 3,80 m und einer Höhe von 3,80 m errichtete Nebengebäude ist zu entfernen.

2.) Im Anschluss an das in Pkt. 1.) angeführte Nebengebäude wurde ein weiteres Nebengebäude (Container) mit einem Ausmaß von ca. 2,25 m x 3,80 m und einer Höhe von ca. 2,20 m errichtet.

Die Maßnahmen nach Punkt 1.) und Punkt 2.) sind binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.'

Dieser Verpflichtung sind Sie trotz der mit Verfahrensanordnung vom 16. Jänner 2012, Zl.; M25/008645/2011/0002, angedrohten Ersatzvornahme nicht nachgekommen; gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, i.d.g.F. wird somit die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet."

Diese Vollstreckungsverfügung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihrem handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Hinterlegung am 02.06.2012 zugestellt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen mit E-Mail vom 04.06.2012 Berufung und wurde diese dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vorgelegt. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens wurde der Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2012, Zl MA 64 - 2547/2012, erlassen, demzufolge gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) die Berufung bezüglich Punkt 1.) der Vollstreckungsverfügung als unbegründet abgewiesen und diese diesbezüglich bestätigt und bezüglich Punkt 2.) der Vollstreckungsverfügung der Berufung stattgegeben und diese in diesem Umfang aufgehoben wurde. Der Berufungsbescheid wurde an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und von Frau J. B., eine Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, am 17.12.2012 übernommen.

Anmerkung: Der dazu mit Eingabe vom 24.05.2017 erstattete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde – wie bereits erwähnt - mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 04.09.2017, VGW-251/082/RP19/11626/2017-2, als verspätet zurückgewiesen.

Nach Erlassung des zuvor genannten Berufungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2012, Zl MA 64 - 2547/2012, und unter Bezugnahme auf Spruchpunkt 1.) des Titelbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 11.11.2009, Zl MA 37/K.-gasse/04065-01/08, wurde - nach Durchführung von mehreren Erhebungen - von der belangten Behörde am 09.05.2017, im Wege des von ihr beauftragten Unternehmens, auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft das Ersatzvornahmeverfahren durchgeführt und die in Rede stehende Holzhütte (vgl. Punkt 1. "Das an das bewilligte hofseitige Nebengebäude, mit Ausmaß von ca. 2,60 x 3,80 m und einer Höhe von 3,80 m errichtete Nebengebäude") abgetragen, verladen sowie das elektronische Rolltor der genannten Holzhütte abtransportiert und entsorgt.

Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.

II. 1.1. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG trifft nähere Vorkehrungen zur mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und dem Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit an diesem Stichtag anhängigen (Berufungs- bzw. Rechtsmittel-)Verfahren.

1.2. § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr. 33/2013, betrifft die "Verwaltungsgerichte" und lautet:

"(6)  Die Verwaltungsgerichte entscheiden ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes  - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden."

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

3.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) in der geltenden Fassung lauten:

"a) Ersatzvornahme
§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Verfahren
§ 10.

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."

3.2. Die Bestimmung des § 10 VVG in der Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2012 lautet:

"Verfahren
§ 10.

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3.

die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht

1.

in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Landespolizeidirektion,

2.

in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und

3.

in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung,

4.

im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat (§ 51 VStG).

Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

4.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:

„Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

      1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

      2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   922,00 Euro

      3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …..  57,40 Euro

      4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro

      5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   461,00 Euro

      6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)            553,20 Euro

      7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)          276,60 Euro“

III. 1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.

Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 09.05.2017 die nun vorliegende Beschwerde wurde am 16.06.2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sofern dem ein geeigneter Exekutionstitel (Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 VVG) zugrunde liegt. Überschreitet die Vollstreckung die Vollstreckungsverfügung, so ist in diesem Umfang eine Maßnahmenbeschwerde gerechtfertigt (vgl. etwa VwGH vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0107).

Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt liegt ein rechtskräftiger Titelbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 11.11.2009, Zl MA 37/K.-gasse/04065-01/08, vor und eine nach Erlassung des Berufungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 21.11.2012, Zl MA 64 - 2547/2012, rechtskräftige Vollstreckungsverfügung, wonach die mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2012, Zl M25/008645/2011/0005, gemäß Spruchpunkt 1.) angeordnete Ersatzvornahme - nämlich das an das bewilligte hofseitige Nebengebäude, mit Ausmaß von ca. 2,60 m x 3,80 m und einer Höhe von 3,80 m errichtete Nebengebäude zu entfernen - bestätigt wurde.

Weder in der vorliegenden Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde wurde releviert, dass der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung durch die Ersatzvornahme überschritten worden wäre. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich ebenso wenig diesbezügliche Anhaltspunkte.

Vor dem Hintergrund der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen war.

Über allenfalls entstandene zivilrechtliche Ansprüche im Hinblick auf das elektronische Rolltor hat das Verwaltungsgericht Wien mangels sachlicher Zuständigkeit ebenso nicht zu entscheiden.

3. Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013 in der geltenden Fassung

4. Die mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Akt unmittelbarer verwaltungsbehörd¬licher Befehls- und Zwangsgewalt; Exekution; Vollstreckungsverfügung; Exekutionstitel; kein Exzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.076.8447.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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