Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1Rechtssatz
Entscheidend dafür, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, sind allein die äußeren für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für ihn nicht erkennbaren Rechtsverhältnisse an einer Verkehrsfläche.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr, Privatgrund, Privatgut, öffentliches Gut, Gehsteig, Entfernung von Hindernissen, Verursacherprinzip, VerschuldensprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.037.RP11.4099.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018