Entscheidungsdatum
20.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §29 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des N. D. (StA.: Mazedonien, geb.: 1994), vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Dezember 2017, Zl. MA35-9/3099956-03, mit welchem der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG und § 8 Z 7 lit. b NAG – Durchführungsverordnung – NAG-DV abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 12. April 2018
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 27. Oktober 2017 begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2017 gemäß § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV iVm ab, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nicht erfülle.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels begehrt und dazu auf seine positive Absolvierung des Vorstudienlehrgangs im Oktober 2017 verweist.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12. April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung spruchgemäß verkündet.
6. Am 19. April 2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm "zeitnah eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung zukommenzulassen, zumal diese Ausfertigung für ein weiteres Verfahren erforderlich" sei.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der am … 1994 geborene Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsbürger.
Ihm wurde zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit Gültigkeit von 30. Oktober 2016 bis 30. Oktober 2017 erteilt. Am 27. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2017 an der Universität Wien im Vorstudienlehrgang inskribiert, seit 1. Oktober 2017 ist er im Bachelorstudium … an der Universität Wien inskribiert.
Im Studienjahr 2016/2017 hat der Beschwerdeführer keinen Studienerfolg erzielt. Am 24. Oktober 2017 hat er die Ergänzungsprüfung Deutsch erfolgreich absolviert und dadurch den Vorstudienlehrgang abgeschlossen. Zu einem früheren Prüfungstermin im September 2017 ist der Beschwerdeführer ohne Erfolg angetreten.
Am 11. Mai 2017 (mit Prüfungstermin 26. April 2017) wurde dem Beschwerdeführer ein ÖSD-Deutschzertifikat auf dem Niveau B2 ausgestellt. Eine Anrechnung dieser Deutschprüfung im Studium des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Der entscheidungserhebliche – unstrittige – Sachverhalt ergibt sich in weiten Teilen aus dem eigenen Beschwerdevorbringen bzw. den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren selbst vorgelegten Unterlagen, insbesondere den entsprechenden Prüfungszeugnissen bzw. dem Studienblatt.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, lauten:
"Studierende
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1.die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
[…]
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
[…]"
§ 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005 idF BGBl. II 231/2017, – NAG-DV lautet (auszugsweise):
"Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
7. für eine Aufenthaltsbewilligung 'Studierender':
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;
c) im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG;
[…]"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG 2002, BGBl. I 120/2002 idF BGBl. I 129/2017, lauten:
"Zeugnisse
§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
[…]
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat."
2. Zum Antrag auf Ausfertigung:
Die gegenständliche Entscheidung wurde mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen am 12. April 2018 mündlich verkündet. Am 19. April 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter den Antrag, ihm "zeitnah eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung zukommenzulassen". Angesichts dessen, dass § 29 Abs. 2a VwGVG einen Antrag auf eine gekürzte Ausfertigung nicht vorsieht – eine solche kann vielmehr nach Verstreichen der gesetzlichen Frist erstellt werden, wenn kein Antrag auf Ausfertigung eingebracht wurde – und ein solcher auch keine Rechtswirkungen hätte, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Antrag auf "eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung" als ein solcher iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG zu deuten ist und es sich bei der Verwendung des Wortes "gekürzte" im Antrag um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Ungeachtet dessen wäre es dem Verwaltungsgericht Wien auch ohne Antrag auf Ausfertigung nicht verwehrt, seine mündlich verkündete Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG voll auszufertigen.
Ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf "eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung" tatsächlich als ein solcher iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG zu werten ist, kann letztlich nur vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Zulässigkeitsprüfung einer Revision abschließend beantwortet werden (vgl. dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0239, wonach ein Ausfertigen nach § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Verwaltungsgericht ohne entsprechenden vorangegangenen Antrag für sich die Revisionsmöglichkeit nicht eröffnet).
3. Der Beschwerdeführer begehrt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Für eine solche Verlängerung muss er neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 3 NAG erfüllen.
3.1. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist bei Studierenden im Verlängerungsfall ein entsprechender Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0094).
Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers war bis 30. Oktober 2017 gültig. Das letzte vor diesem Gültigkeitsende abgeschlossene Studienjahr war das Studienjahr 2016/2017 (vgl. zum genauen Zeitraum des Studienjahrs § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz). Dabei handelt es sich gleichzeitig um das jüngst abgeschlossene Studienjahr, weil während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein weiteres Studienjahr abgeschlossen wurde (VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Die Studienleistungen des Beschwerdeführers in diesem Studienjahr sind daher der Beurteilung des Studienerfolgs zugrunde zu legen. Die Studienleistungen im laufenden Studienjahr sind hingegen nicht zu berücksichtigen, weil es auf den Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr ankommt (VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004).
3.2. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im maßgeblichen Studienjahr 2016/2017 keine nachweislichen Studienleistungen erzielt, eine im September 2017 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs besuchte Prüfung wurde negativ beurteilt. Die vom Beschwerdeführer im Mai 2017 außerhalb der Universität Wien absolvierte und von der Universität in der Folge auch nicht anerkannte oder angerechnete Deutschprüfung auf dem Niveau B2 stellt jedenfalls keinen Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 NAG dar (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052; 25.10.2017, Ro 2017/22/0006).
Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2017 positiv absolvierte Ergänzungsprüfung Deutsch ist ungeachtet der Frage, ob eine solche Ergänzungsprüfung überhaupt als Studienerfolg anzusehen ist – vgl. dazu zuletzt diese Frage offen lassend VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0016 –, jedenfalls nicht dem Studienjahr 2016/2017 zuzurechnen, weil sowohl die Erbringung der Prüfungsleistung als auch die Beurteilung erst im laufenden Studienjahr 2017/2018 erfolgten.
3.3. Die in § 64 Abs. 3 NAG geforderten Studienleistungen hat der Beschwerdeführer somit im maßgeblichen Studienjahr 2016/2017 nicht erbracht.
3.4. Gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass auf Grund der universitären Praxis früher die B2-Prüfung für die Studienzulassung akzeptiert worden wäre und er daher erst im Juni 2017 vom Erfordernis des Ablegens der Ergänzungsprüfung Deutsch erfahren habe. Für den nächstmöglichen Prüfungstermin im September sei er dann nicht ausreichend vorbereitet gewesen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG auf. Unzureichende Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich nicht unter diese Bestimmung zu subsummieren (VwGH 24.4.2012, 2009/22/0236). Auch eine Änderung der Behördenpraxis – bzw. hier der Praxis der Universität zur Studienzulassung – fällt nicht darunter (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095). Nichtsdestotrotz stellt auch schon nach der bisherigen – bereits unter Pkt. III.3.2. zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Absolvierung einer Deutschprüfung keinen Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 NAG dar.
Sonstiges Vorbringen, welches das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes iSd § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG erkennen ließe, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
3.5. Im Beschwerdefall fehlt es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers.
4. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065, uva).
Die Ablehnung des Verlängerungsantrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht; die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Berücksichtigung von Studienleistungen und das Vorliegen eines Grundes iSd § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Antrag auf Ausfertigung, objektiver Erklärungswert, Vergreifen im Ausdruck, Zulässigkeit der RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.1486.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018