Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §29 Abs2Rechtssatz
Ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf "eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung" tatsächlich als ein solcher iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG zu werten ist, kann letztlich nur vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Zulässigkeitsprüfung einer Revision abschließend beantwortet werden (vgl. dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0239, wonach ein Ausfertigen nach § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Verwaltungsgericht ohne entsprechenden vorangegangenen Antrag für sich die Revisionsmöglichkeit nicht eröffnet.
Schlagworte
Antrag auf Ausfertigung, objektiver Erklärungswert, Vergreifen im Ausdruck, Zulässigkeit der RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.1486.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018