Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §29 Abs2Rechtssatz
Angesichts dessen, dass § 29 Abs. 2a VwGVG einen Antrag auf eine gekürzte Ausfertigung nicht vorsieht – eine solche kann vielmehr nach Verstreichen der gesetzlichen Frist erstellt werden, wenn kein Antrag auf Ausfertigung eingebracht wurde – und ein solcher auch keine Rechtswirkungen hätte, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Antrag auf "eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung" als ein solcher iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG zu deuten ist und es sich bei der Verwendung des Wortes "gekürzte" im Antrag um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Ungeachtet dessen wäre es dem Verwaltungsgericht Wien auch ohne Antrag auf Ausfertigung nicht verwehrt, seine mündlich verkündete Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG voll auszufertigen.
Schlagworte
Antrag auf Ausfertigung, objektiver Erklärungswert, Vergreifen im Ausdruck, Zulässigkeit der RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.1486.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018