RS Lvwg 2018/3/23 405-1/220/1/6-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litd
AVG §8

Rechtssatz

Um das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend machen zu können, ist es Voraussetzung, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im betreffenden Materiengesetz zukommt. Es ist nämlich die Stellung als Partei in einem Verfahren, die diese Möglichkeit eröffnet (zB VwGH vom 5.4.2004, 2000/10/0178).

Umgekehrt begründet das Recht, dass Nachbarn an UVP-Verfahren als Partei teilnehmen können, nicht auch das Recht, in einem Verfahren nach dem Naturschutzgesetz – bei fehlender Parteistellung nach diesem Gesetz - mit Erfolg geltend zu machen, es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (zB VwGH vom 22.12.2003, 2003/10/0232).

Eine erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Vorbringens ist an die Stellung als Partei im entsprechenden Verfahren – hier im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren – geknüpft. Im gegenständlichen Fall ist diese erforderliche Parteistellung nicht vorhanden.

Schlagworte

Naturschutzrecht, Parteistellung, Nachbarn, Anrainer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.220.1.6.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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