Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §33Rechtssatz
Im Regelfall kann – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht erwartet werden, dass Arbeitnehmer im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus gewinnziehenden Unternehmer leisten (VwGH 20.5.2014, 2012/08/025; 26.1.2012, 2009/09/0286). Darüber hinaus wurde weder vom Beschwerdeführer noch der betroffenen Arbeitnehmerin vorgebracht, dass ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart war (VwGH 26.5.2014, Ra 2014/08/0002).Wenn die Arbeitnehmerin keine Bezahlung erwartet, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit.
Schlagworte
Beschäftigungsrecht, Anmeldung zur Sozialversicherung, mangelndes Kontrollsystem, GefälligkeitsdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.440.1.7.2018Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018