RS Lvwg 2018/3/27 405-7/440/1/7-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ASVG §33

Rechtssatz

Im Regelfall kann – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht erwartet werden, dass Arbeitnehmer im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus gewinnziehenden Unternehmer leisten (VwGH 20.5.2014, 2012/08/025; 26.1.2012, 2009/09/0286). Darüber hinaus wurde weder vom Beschwerdeführer noch der betroffenen Arbeitnehmerin vorgebracht, dass ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart war (VwGH 26.5.2014, Ra 2014/08/0002).Wenn die Arbeitnehmerin keine Bezahlung erwartet, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer ausdrücklichen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit.

Schlagworte

Beschäftigungsrecht, Anmeldung zur Sozialversicherung, mangelndes Kontrollsystem, Gefälligkeitsdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.7.440.1.7.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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