Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2018Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
ROG Slbg 2009 §31 Abs2Rechtssatz
Das Vorhandensein der Versicherung sowie deren Wert per 31.12.2016 war der belangten Behörde seit jedenfalls 25.1.2017 aktenkundig bekannt; im Hinblick auf die seit 1.12.2014 bestehende rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin (bzw deren Sachwalter) über die Forderung gegenüber der Versicherung, ist von einem vorhandenen Vermögenswert auszugehen.
Der Rückkauf der Versicherung und die erfolgte Überweisung des Rückkaufswertes am 23.5.2017 kann daher nicht als neuerlicher Zufluss und sohin nicht als Einkommen qualifiziert werden; dieser Vorgang ist lediglich eine Umsetzung des Versicherungsanspruches in Barvermögen; wobei der jeweilige Vermögenswert immer unter der in § 7 Abs 1 Z 4 MSG normierten Grenze lag, sodass eine Verwertbarkeit nicht verlangt werden darf.
Schlagworte
Raumordnung, Zweitwohnnutzung, Osterfestspiele, ShoppingAnmerkung
ao Rev erhoben, VwGH vom 12.10.2021, Ra 2018/06/0098-3; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.290.1.8.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021