Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
StVO 1960 §7 Abs1Rechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges hat auch dann so weit rechts wie möglich zu fahren, wenn er durch ein gegenteiliges Verhalten niemanden behindern oder belästigen würde. Für die Strafbarkeit nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 ist es ohne Bedeutung, ob andere Straßenbenützer behindert oder belästigt wurden oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 § 7 StVO E 11).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Rechtsfahrgebot; Verkehrssicherheit; Verfahrensrecht; Beweismittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1068.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018