RS Lvwg 2018/3/20 LVwG-S-1068/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

StVO 1960 §7 Abs1
AVG 1991 §46

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat auch dann so weit rechts wie möglich zu fahren, wenn er durch ein gegenteiliges Verhalten niemanden behindern oder belästigen würde. Für die Strafbarkeit nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 ist es ohne Bedeutung, ob andere Straßenbenützer behindert oder belästigt wurden oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 § 7 StVO E 11).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Rechtsfahrgebot; Verkehrssicherheit; Verfahrensrecht; Beweismittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1068.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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