Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
AVG 1991 §37Rechtssatz
Eine ungeschützte bzw. teilweise systemlos durchgeführte Lagerung von Gegenständen, welche augenscheinlich funktionsunfähig sind bzw. einen starken Verschleiß aufweisen und nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen Entledigungswillen, sodass im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüber hinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Haftung; Verfahrensrecht; Parteiengehör;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018