Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
AVG 1991 §37Rechtssatz
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens kann darin liegen, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Haftung; Verfahrensrecht; Parteiengehör;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018