Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
AVG 1991 §37Rechtssatz
Eine zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages macht den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Haftung; Verfahrensrecht; Parteiengehör;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018