RS Lvwg 2018/3/20 LVwG-AV-625/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AVG 1991 §37
AVG 1991 §45 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §73 Abs1
AWG 2002 §74 Abs1

Rechtssatz

Eine zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages macht den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rechtsprechung).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Haftung; Verfahrensrecht; Parteiengehör;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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