Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
StVO 1960 §7 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. April 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von 50,-- Euro, zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro, insgesamt sohin 70,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. April 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 18.02.2017, 10:56 Uhr
Ort: ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als LenkerIn des angeführte Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie ohne zwingenden Grund den Fahrstreifen der Gegenrichtungsfahrspur befahren haben, indem Sie mit den linken Rädern Ihres Fahrzeugs links von der Mittelleitlinie gefahren sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 50,00 23 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00
Gesamtbetrag: € 60,00“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das vorliegende Beweisfoto sowie auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen angab, dass sich kein Auto oder Fußgänger in der Nähe des Tatortes befunden habe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Mittellinie aufgrund eines Sicherheitsabstandes zu einem anderen Verkehrsteilnehmer überfahren habe. Dem Anschein nach habe der Beschwerdeführer nicht dem Kurvenverlauf folgen, sondern die Kurven (S-Kurve) in einem geraden Zug durchfahren wollen, obwohl er auf dem eigenen Fahrstreifen fahren hätte können.
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde als mildernd an, dass keine Strafvormerkungen vorliegen. Erschwerungsgründe wären keine vorhanden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen und sowohl als spezial- als auch generalpräventiven Gründen notwendig.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wie der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, tatsächlich kein anderer Straßenbenützer ersichtlich gewesen sei, was auch dahingehend gedeutet werden könne, dass aus diesem Grund durch die angelastete Übertretung auch zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung Dritter eintreten habe können. Die Aussage der Behörde, der Beschwerdeführer habe die Kurve geschnitten, da es sich gesamthaft um eine S-Kurve handle und er offenbar zu bequem gewesen sei, dem Kurvenverlauf zu folgen, entbehre nicht nur jeder Grundlage, sondern finde sich auch keine Deckung mit der fotografischen Dokumentation. Er hätte die Fahrlinie weit mehr über der Mittellinie wählen müssen, um den von der Behörde unterstellten Vorteil (Geradeausfahrt durch die S-Kurve aus Bequemlichkeitsgründen) nutzen zu können. Außerdem hätte er, wie auf der Gesamtaufnahme anhand der leuchtenden Bremslichter ersichtlich sei, bei so einer Fahrweise kaum das Tempo reduziert, sondern eher noch gesteigert.
Mit keinem Wort beschäftige sich die Behörde in ihrer Begründung mit seiner im Rahmen der Einvernahme am 11. April 2017 getätigten Aussage, dass sich rechter Hand die Einmündung einer benachrangten Straße befinde. Es bestehe deshalb kein absolutes Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand, es werde dem Lenker eines Fahrzeuges durchaus zugestanden, einen angemessenen Abstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten um den benachrangten Lenkern des Querverkehrs den notwendigen Raum zur Überblicksgewinnung über den Verkehr zu ermöglichen. Selbst ein Sicherheitsabstand zur Vermeidung von Fahrzeugschäden aufgrund schlechter Fahrbahn werde zugestanden, sodass ein angemessener Seitenabstand auch im Hinblick auf das Ausmaß einer Gefährdung des Fahrzeuglenkers selbst zu bemessen sei.
Weiters handle es sich bei der von der Behörde zur Gestaltung des Tatvorwurfes genutzten Bilddokumentation um rechtswidrig beschafftes Beweismaterial, da sowohl die Quantität (mehr als 600 Anzeigen von nur einer Person zu dieser Tatörtlichkeit) der Anzeigen als auch die Qualität der Bilder (inkl. Zoom auf das Kennzeichen mittels Zusatzfoto, erkennbar am Ast neben dem Kennzeichen) auf eine dauernde Überwachung des öffentlichen Raumes schließen lasse. Der Anzeiger stehe wohl kaum den ganzen Tag hinter den Gardinen seines Wohnzimmers und zücke per Zufall die Handykamera, wenn er ein Bagatelldelikt seiner Mitbürger wahrnehme. Das von der Behörde verwendete Beweismaterial sei daher offenkundig in rechtswidriger Weise beschafft worden und obwohl diese Causa mittlerweile zu einem medialen Ereignis und Politikum gewachsen sei, verfolge die Behörde diese Bagatelldelikte nach Vorschrift. Mittlerweile sei sogar teilweise die Beseitigung der Markierung der Mittellinie an der Tatörtlichkeit vorgenommen worden, was jedoch kaum zur Problemlösung beitragen würde. Dabei handle es sich um Bagatelldelikte, auch habe er die Mittellinie nur minimal überfahren.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 18. Februar 2017, 10:56 Uhr, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** gelenkt und ohne zwingenden Grund den Fahrstreifen der Gegenrichtungsfahrspur befahren, indem er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs links von der Mittelleitlinie gefahren ist.
Andere Verkehrsteilnehmer waren im Tatzeitpunkt nicht erkennbar.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Der Beschwerdeführer gibt selbst an, die Mittellinie überfahren zu haben. Auch, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar waren, hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vom 11. April 2017, als auch in der gegenständlichen Beschwerde selbst vorgebracht.
6. Rechtslage:
§ 17 VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52 (1) VwGVG: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
§ 52 (2) VwGVG: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
§ 46 AVG: Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 7 (1) StVO 1960: Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
§ 99 (3) lit. a StVO 1960: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
§ 5 (1) VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 19 (1) VStG: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19 (2) VStG: Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7. Erwägungen:
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt. Neben den in §§ 47 ff AVG geregelten Beweismitteln können nach § 46 AVG auch Auskunftspersonen, Auskunftssachen und mangelhafte Niederschriften als Beweismittel dienen. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 mwN).
Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind grundsätzlich auch Beweismittel, die durch eine Rechtsverletzung zustande gekommen sind, zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel wird nur dort unterbrochen, wo dies das Gesetz anordnet (zB. Art. 15 FolterÜb) oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspreche (vgl. zB VfGH 13.09.2013, B 579/2013).
Auch in Ansehung gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot (vgl. VwGH 20.12.2005, Zl. 2005/12/0157 mwN).
Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen steht dem vorliegenden Bildmaterial, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine ständige Aufnahme des öffentlichen Raumes handelt oder nicht, ein Verwertungsverbot nicht entgegen. Auch stellt der Beschwerdeführer das, was auf dem Bildmaterial ersichtlich ist, gar nicht in Abrede.
Die Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 ist kein Erfolgsdelikt. Eine tatsächlich eingetretene Gefährdung anderer Straßenbenützer ist kein Tatbestandsmerkmal einer solchen strafbaren Handlung (vgl. VwGH 27.02.1992, 92/02/0032).
Der Lenker eines Fahrzeuges hat auch dann so weit rechts wie möglich zu fahren, wenn er durch ein gegenteiliges Verhalten niemanden behindern oder belästigen würde. Für die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist es ohne Bedeutung, ob andere Straßenbenützer behindert oder belästigt wurden oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00
§ 7 StVO E 11).
Wenn auch Abs. 1 ein relatives Gebot, rechts zu fahren, enthält, so hat die Relativität des im Abs. 1 enthaltenen Gebotes dort ihre Grenze, wo die Fahrbahnmitte erreicht oder überschritten wird (Pürstl, StVO-ON14.00 § 7 StVO E 29).
Das dahingehende Argument des Beschwerdeführers, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe befand und deshalb zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung Dritter eintreten hätte können, geht somit ins Leere.
Den Angaben des Beschwerdeführers, dass kein absolutes Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand bestehe kann entgegengehalten werden, dass ihm seitens der belangten Behörde tatsächlich kein Tatvorwurf nach § 7 Abs. 2 StVO 1960 angelastet wird, wonach er am rechten Fahrbahnrand hätte fahren müssen. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er ohne zwingenden Grund den Fahrstreifen der Gegenrichtungsfahrspur befahren hat, indem er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs links von der Mittelleitlinie, und deshalb nicht so weit rechts wie es ihm zumutbar war, gefahren ist. Von einem absoluten Gebot zum Fahren am rechten Fahrbahnrand ist im gegenständlichen Straferkenntnis nicht die Rede.
Auch bei Vorliegen einer Einmündung einer benachrangten Straße, was auch dem Bildmaterial zu entnehmen ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf die Gegenfahrbahn hätte ausweichen müssen. Selbst dann, wenn tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer (Querverkehr) vorhanden gewesen wären, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint, kann es alleine im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bzw. zur Überblicksgewinnung nicht erforderlich sein, die Gegenrichtungsfahrspur zu befahren. Ein benachrangter Fahrzeuglenker muss erst abwarten, bis ein auf der Vorrangstraße befindliches Fahrzeug vorbeifährt und sich dann vergewissern, ob ein gefahrloses Einfahren möglich ist.
Aus dem vorliegenden Bildmaterial ergibt sich, dass diese Strecke eine Fahrbahnoberfläche aus Asphalt aufweist, welche längst zum Fahrbahnrand ausgebessert ist. Ausbesserungen bestehen teilweise auch quer über die gesamte Fahrbahn. Schlaglöcher oder sonstige Beschädigungen der Fahrbahnoberfläche sind nicht ersichtlich. Dem Argument des Beschwerdeführers, er hätte den Sicherheitsabstand zur Vermeidung von Fahrzeugschäden aufgrund schlechter Fahrbahn gewählt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gewöhnliche Niveauunterschiede aufgrund von Ausbesserungen einer asphaltierten Fahrbahn führen im Normalfall zu keinen Fahrzeugschäden. Gröbere Beschädigungen wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch sind solche dem vorliegenden Bildmaterial zu entnehmen. Auch dann, wenn es sich bei diesen Ausbesserungen um gröbere Beschädigungen gehandelt hätte, wäre kein Grund ersichtlich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Gegenrichtungsfahrspur befahren müsste, da diese Ausbesserungen am Fahrbahnrand vorliegen und zwischen den Ausbesserungen und den rechten Rädern des Fahrzeuges des Beschwerdeführers noch ausreichend unausgebesserte und asphaltierte Fahrbahn vorliegt. Auch in diesem Fall wäre der Beschwerdeführer nicht so weit rechts gefahren, wie es ihm zumutbar gewesen wäre, sodass aus all diesen Überlegungen der objektive Tatbestand der dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Übertretungsnorm erfüllt ist.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich gemäß
§ 5 VStG um ein Ungehorsamsdelikt, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise zu verantworten hat.
8. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung dient der Verkehrssicherheit, zumal das Rechtsfahrgebot den Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere die Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch die Verhinderung jeglicher Gefahr vom linken Fahrbahnteil her zum Inhalt hat.
Im vorliegenden Fall ist weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers vernachlässigbar, das im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht nur „nicht so weit rechts wie es ihm zumutbar war“ gefahren ist, sondern sogar die Gegenrichtungsfahrbahn befahren hat.
Strafmildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche hervorgekommen.
Es liegt kein strafmildernd zu wertendes Geständnis vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 25.06.1992, Zl. 91/16/0054). § 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. VwGH 18.12.2000, 98/10/0313 mit weiteren Hinweisen). Das erkennende Gericht wertet die Angaben des Beschwerdeführers nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen Milderungsgrund darzustellen. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung in seiner Beschwerde mehrmals als Bagatelldelikt bezeichnet.
Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- sowie der persönlichen Verhältnisse ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe bzw. die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als adäquat zu sehen. Somit entspricht die Strafe einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung.
In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er ein gefährliches Verhalten durch die zu Grunde liegende Deliktsverwirklichung an den Tag legte. Auch der Allgemeinheit soll in generalpräventiver Hinsicht signalisiert werden, dass es sich hier nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Im Übrigen ist die verhängte Strafe ohnehin im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt.
Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von 726,-- Euro, des (zumindest) fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts dessen, dass die Strafbehörde lediglich eine Strafe im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängt hat, kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Herabsetzung der von der Strafbehörde festgesetzten Strafe nicht in Betracht.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommen im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering waren.
9. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
§ 52 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Aus § 52 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen ist. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, sind die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben.
Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag und die Kostenbeiträge für das verwaltungsbehördliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 54b Abs 1 VStG).
10. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Ungeachtet des Antrages konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und somit nichts zur materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008).
In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100).
11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten
(Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Rechtsfahrgebot; Verkehrssicherheit; Verfahrensrecht; Beweismittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1068.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018