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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E010 EG Art10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Look Ankündigungs GmbH in Kaindorf, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. August 1999, Zl. 8 B-BRM-257/1/1999, betreffend Kostenvorschreibung nach § 10 Abs. 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Anordnung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurden am 26. und 27. März 1998 von der Beschwerdeführerin aufgestellte, nicht ortsfeste Plakatständer, gestützt auf § 10 Abs. 1 erster Satz Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, entfernt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Kärnten vom 30. Oktober 1998 wurde die dagegen gerichtete, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 99/05/0112, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1999 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz und § 13 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde verpflichtet, die Kosten für die am
26. und 27. März 1998 durchgeführte Entfernung von insgesamt 15 Plakattafeln in der Höhe von S 10.075,-- binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung einzuzahlen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. April 1999 keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. August 1998 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dem Ortsbildpflegegesetz 1990 könne nicht entnommen werden, dass die Gemeinde verpflichtet wäre, der betroffenen Partei vor der Entfernung der Gegenstände (hier: nicht ortsfeste Plakatständer) eine Frist einzuräumen, um diese selbst entfernen zu können. Dies ergebe sich schon daraus, dass gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 die Entfernung von Gegenständen von der Gemeinde sofort, das heißt ohne Aufschub, durchzuführen sei. Es könne daher die Frage auf sich beruhen, ob die Entfernung durch die mitbeteiligte Stadtgemeinde innerhalb der der Beschwerdeführerin für die Beseitigung eingeräumten Frist vorgenommen worden sei oder nicht. Der Hinweis auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gehe ins Leere, weil dieser Grundsatz keinesfalls der Anordnung bindender gesetzlicher Vorschriften - eine solche stelle § 10 Abs. 1 des Ortsbildpflegegesetzes 1990 dar - entgegenstehen könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1974, Zl. 303/74). § 38 AVG räume einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein. Die Beschwerdeführerin könne daher durch die noch nicht ergangene Erledigung ihres Antrages auf Aussetzung des Verfahrens in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sein. Zudem liege auch kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Abstandnahme von der Vorschreibung ungerechtfertigter Kosten, welche durch die Entfernung ihrer nicht ortsfesten Plakatständer entstanden seien, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 sind die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerten Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 3 lit. d angebrachten Plakate oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführten Maßnahmen von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat, Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 1 vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 - ausgenommen letzter Satz - und des Abs. 2 sinngemäß u. a. für nicht ortsfeste Plakatständer nach § 5 Abs. 3, wenn der Gemeinderat von der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 oder 3 Gebrauch gemacht hat.
Mit der Behauptung, der Beschwerdeführerin sei im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden, weil ihr das Schreiben des Wirtschaftshofes der Stadt Villach vom 8. Jänner 1999 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, wird kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt. Schon im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 19. Jänner 1999 wurde dieses Schreiben bezüglich des von Organen der Behörde erbrachten Zeitaufwandes für die Entfernung der hier gegenständlichen Plakatständer erwähnt. Dass ihr von der Berufungsbehörde die Wahrnehmung ihrer Rechte als Partei verwehrt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ein der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensmangel wird aber in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Die Berufungsbehörde hat auf Grund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise begründet ausgeführt, warum für die Entfernung der nicht ortsfesten Plakatständer der festgestellte Arbeitsaufwand erforderlich war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung war nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung zu entkräften, weshalb die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum von einem mängelfreien Berufungsverfahren ausgehen konnte.
Die übrigen Beschwerdeausführungen entsprechen dem Beschwerdevorbringen im hg. Verfahren Zl. 99/05/0112. Der Verwaltungsgerichtshof verweist daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG neuerlich auf sein zu dieser Zahl ergangenes Erkenntnis vom heutigen Tage.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. März 2000
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050221.X00Im RIS seit
20.11.2000