Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Werden durch die Änderung einer Betriebsanlage neue oder größere Immissionen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die bestehende Anlage ausgelöst, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.11.001.2012Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018