RS Lvwg 2018/4/16 LVwG-AV-11/001-2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75
GewO 1994 §81

Rechtssatz

Werden durch die Änderung einer Betriebsanlage neue oder größere Immissionen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die bestehende Anlage ausgelöst, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.11.001.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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